Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.06.2020, Az. 2 B 32/19, 2 B 32/19 (2 C 13/20)

2. Senat | REWIS RS 2020, 3945

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Gegenstand

Teilnahme eines Richters an der mündlichen Verhandlung des EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen seines Spruchkörpers als Dienstreise; Revisionszulassung


Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der [X.] vom 4. Juni 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 977,44 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des [X.] ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

2

Das Revisionsverfahren gibt dem [X.] Gelegenheit zur Klärung der Frage, wie der Begriff des richterlichen Dienst- oder [X.] in Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV für Mitglieder eines vorlegenden [X.] Gerichts auszulegen ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob das richterliche Dienstgeschäft für Mitglieder des vorlegenden Gerichts die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] im betreffenden [X.] und zur dortigen Freibeweiserhebung in der Form von Gesprächen mit Richtern des Gerichtshofs der [X.] und anderen Verfahrensbeteiligten des konkreten [X.]s umfasst.

3

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt hinsichtlich des [X.] aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Für die Feststellungsanträge setzt der Senat den Streitwert auf insgesamt 5 000 € fest (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG). Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 GKG.

Meta

2 B 32/19, 2 B 32/19 (2 C 13/20)

09.06.2020

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 4. Juni 2019, Az: 2 LC 138/18, Urteil

Art 267 AEUV, § 26 DRiG, Art 32 GG, Art 97 GG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.06.2020, Az. 2 B 32/19, 2 B 32/19 (2 C 13/20) (REWIS RS 2020, 3945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3945

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