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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 71/11
vom
18. Oktober
2012
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter
Raebel, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring
am 18. Oktober 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 7.
April 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.464.115,46
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die gerügten Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) sind nicht gegeben, [X.] ist nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten zur Kenntnis genommen und sich mit ihm inhaltlich auseinan-dergesetzt. Obersatzabweichungen sind nicht feststellbar und werden von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung auch nicht ausgeführt.
[X.] hat die Sache nicht. Auch wenn vereinzelt die [X.] vertreten wird, das Merkmal des unlauteren Zusammenwirkens von Schuldner und Gläubiger müsse als Voraussetzung der Vorsatzanfechtung 1
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nach §
133 [X.] erfüllt sein, um
dem Anfechtungstatbestand Konturen zu ge-ben, gibt dies dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu
än-dern.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.05.2010 -
1 O 508/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 07.04.2011 -
I-12 [X.] -
3
Meta
18.10.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2012, Az. IX ZR 71/11 (REWIS RS 2012, 2157)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2157
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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