Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 55/14
vom
3. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
erpresserischen Menschenraubes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. Juni 2014
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafbildung aufgehoben. Die Ge-samtstrafe aus dem Beschluss des [X.] vom 25.
Mai 2012 bleibt bestehen. Hingegen bleibt der Gesamtstraf-beschluss des [X.] vom 5. August 2013 aufge-hoben.
Zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch betreffend die Kosten der Revision, über eine neue Gesamtstrafbildung aus der in dieser Sache verhängten Strafe und den Einzelstrafen aus den Urteilen des [X.] vom 28. Januar 2013 und des [X.] vom 30. August 2012 und vom 19.
März 2013 wird die Sache an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit schwerem Raub unter Auflösung zweier [X.] und Einbeziehung der Einzelstrafen aus früheren Verurteilun-gen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und daneben zwei frühere Einzelstrafen von acht Monaten sowie sechs Jahren und neun Monaten aufrechterhalten.
1
-
3
-
Die Revision des Angeklagten ist
entsprechend dem Antrag des [X.], dem der Beschwerdeführer nach Anhörung nicht entgegen-getreten ist
auf den Gesamtstrafausspruch beschränkt. Sie wäre im Übrigen betreffend Schuld-
und Strafausspruch offensichtlich unbegründet.
Die Revision hat, ohne dass es der Aufhebung von Feststellungen [X.], wegen unrichtiger Bestimmung einer nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB maßgeblichen Zäsur aus den in der Antragsschrift des [X.] näher ausgeführten Gründen Erfolg. Neben die neu zu bildende Gesamtstrafe aus der vorliegend verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den Ein-zelstrafen aus den in der [X.] genannten
Urteilen (Freiheitsstrafen von sechs Jahren und neun Monaten, zweimal einem Jahr und neun Monaten sowie fünf Jahren und sechs Monaten) tritt lediglich die bestehen
bleibende Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus dem in der Be-schlussformel genannten Gesamtstrafbeschluss des [X.]. An-gesichts der Höhe der in Frage stehenden neuen Gesamtstrafe sieht der Senat von einer Verfahrensweise nach § 354 Abs. 1b StPO ab.
[X.]
König
Berger Bellay
2
3
Meta
03.06.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2014, Az. 5 StR 55/14 (REWIS RS 2014, 5143)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5143
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.