Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2000, Az. 5 StR 651/99

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3562

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5 [X.]/99BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. Januar 2000in der [X.] versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2000beschlossen:Auf die Revision des [X.]wird das [X.] [X.] vom 22. Juli 1999 nach § 349Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagtenaufgehoben.Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eineandere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Beschwerdeführer wegen versuchter schwererräuberischer Erpressung, Diebstahls in vier Fällen und versuchten [X.] zwei Fällen unter Einbeziehung anderweits rechtskräftig verhängter Ein-zelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs [X.] verurteilt. Seine Revision ist zum Schuldspruch und zu den [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führtjedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des [X.].Allerdings sind die Ausgangsüberlegungen des Tatrichters bei Anwen-dung des § 55 Abs. 1 StGB zunächst weitgehend nicht zu beanstanden. [X.] er rechtsfehlerfrei die verhängten Einzelstrafen mit den rechtskräftigenEinzelstrafen aus dem nach Begehung der Taten ergangenen Urteil [X.] vom 18. Juni 1997 (Zäsur im Sinne des § 55- 3 -Abs. 1 StGB) und aus vier späteren rechtskräftigen Vorverurteilungen, [X.] Taten vor der genannten Zäsur betrafen, auf eine Gesamtfreiheits-strafe zurückgeführt. Da alle jene Taten erst in den Jahren 1996 und 1997begangen worden waren, hat der Tatrichter mit Recht die Einzelstrafen ausden Urteilen des [X.] vom 23. Februar 1995 undvom 12. August 1997 nicht in die Gesamtstrafe einbezogen, weil die mit [X.] Urteilen abgeurteilten Taten bereits vor Februar 1995, der durch daserstgenannte dieser Urteile begründeten weiteren früheren (ersten) Zäsur,begangen worden waren (BGHSt 44, 179, 180 f. m.w.N.). Zutreffend hat sichder Tatrichter zu dieser Einbeziehung auch durch die Rechtskraft der letztenVorverurteilung durch das [X.] vom [X.] 1998 nicht veranlaßt gesehen, obgleich in dessen Gesamtfreiheitsstrafe(sechs Jahre und sechs Monate) neben den auch hier einbezogenen weite-ren Einzelstrafen aus vier früheren Vorverurteilungen rechtsfehlerhaft auchdie Einzelstrafen aus den die erste Zäsur betreffenden Vorverurteilungeneinbezogen worden waren. Die Rechtskraft einer fehlerhaften Gesamtstraf-bildung steht bei weiterer nachträglicher Gesamtstrafbildung gemäß § 55Abs. 1 StGB der nunmehr gebotenen Korrektur nicht entgegen (BGHSt 35,243; BGHR StGB § 55 Abs. 1 - Einbeziehung 3 sowie § 55 Abs. 1 Satz 1- Strafen, einbezogene 4; [X.] in [X.]/[X.] StGB 25. Aufl. § 55Rdn. 17 m.w.[X.] zulässige und notwendige Korrektur berechtigte den Tatrichteraber nicht, die vom [X.] rechtskräftig aufgehobeneGesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom12. August 1997 (zwei Jahre und vier Monate), welche die weiteren fälschlicheinbezogenen Einzelstrafen für die Taten vor der ersten Zäsur betroffen [X.], —wieder auflebenfl zu lassen. Diese Gesamtstrafe hatte ihre Wirkung durchdas rechtskräftige Urteil des [X.] [X.] endgültig [X.]. Der Tatrichter hätte insoweit selbst eine neue weitere Gesamtfreiheits-strafe bilden müssen; er wäre freilich nicht gehindert gewesen, sie wieder in- 4 -gleicher Höhe festzusetzen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Strafen, ein-bezogene 2 a.E., insoweit in BGHSt 35, 243 nicht [X.] weil der Tatrichter insoweit keine eigenen Strafzumessungser-wägungen angestellt und weder die vor der ersten Zäsur begangenen [X.] konkret bezeichnet noch die hierfür verhängten [X.] hat (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Strafen, einbezogene 1),sieht sich der [X.] nicht in der Lage, etwa von sich aus auf eine solcheweitere (erste) Gesamtfreiheitsstrafe durchzuentscheiden. Vielmehr hebt erauch die hier verhängte (zweite) Gesamtfreiheitsstrafe auf, die für den [X.] zusammen mit der alten, fälschlich als —wiederaufgelebtfl [X.] (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe zu einer beträchtlichen Erhöhungder bisherigen [X.] - um insgesamt drei Jahre und vier Mona-te - geführt hat. Dem neuen Tatrichter ist so Gelegenheit zu umfassenderneuer Gesamtstrafabwägung gegeben. Hierbei werden der enge zeitlicheZusammenhang zwischen sämtlichen Taten, welche die Einzelstrafen derzweiten Gesamtstrafbildung betreffen, der beträchtliche zeitliche Abstandzwischen [X.] und endgültiger Sanktionierung, das verhältnismä-ßig niedrige Alter des Beschwerdeführers und die Höhe der Einsatzstrafe fürdie zweite Gesamtstrafe - drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe ausder letzten Vorverurteilung - besonders zu beachten sein.Die notwendigen Feststellungen zu [X.], [X.] und [X.] für die nachzuholende, neu vorzunehmende ersteGesamtstrafbildung wird der neue Tatrichter zu treffen haben. Der [X.] bisheriger Feststellungen bedarf es hingegen nicht. Nach dem Ver-- 5 -schlechterungsverbot gelten für den neuen Tatrichter für die erste Ge-samtfreiheitsstrafe zwei Jahre und vier Monate, für die zweite sieben [X.] sechs Monate als Obergrenzen.[X.] [X.] Raum

Meta

5 StR 651/99

11.01.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2000, Az. 5 StR 651/99 (REWIS RS 2000, 3562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3562

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