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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 83/06 vom 17. September 2007 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.] so-wie den Rechtsanwalt [X.], die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 17. September 2007 beschlossen: Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszü-gen des erledigten Verfahrens nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller war von 1989 bis 2002 als Rechtsanwalt zugelassen. 2002 wurde die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, nachdem der Antragsteller auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet hatte. 1 Das [X.]
hatte mit [X.]eschluss vom 16. August 2002 über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und mit weiterem [X.]eschluss vom 28. Juni 2007 - in der Fassung des [X.]erichti-gungsbeschlusses vom 3. Juli 2007 - festgestellt, dass der Schuldner [X.] - 3 - schuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 [X.] nach-kommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach §§ 297, 298 [X.] nicht vorliegen. 3 Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 hat der Antragsteller seine Wiederzulas-sung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Mit [X.]escheid vom 2. Februar 2006 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag unter Hinweis auf die Vermutungs-wirkung des eröffneten Insolvenzverfahrens wegen [X.] gemäß § 7 Nr. 9 [X.]RAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 7. Juli 2006 zu-rückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Mit Wirkung vom 9. August 2007 hat die Antragsgegnerin den [X.] zur Rechtsanwaltschaft wieder zugelassen. Der Antragsteller hat die [X.] erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich der [X.] angeschlossen. 4 I[X.] Durch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache erledigt. [X.]ei der entsprechend § 91a ZPO, § 13a [X.] zu [X.] Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass dem [X.] die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 7 5 - 4 - Nr. 9 [X.]RAO versagt worden und erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch die Ankündigung der Restschuldbefreiung eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist. [X.] Ernemann
[X.][X.] Wüllrich Hauger Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 18.07.2006 - 1 [X.] 2/06 -
Meta
17.09.2007
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2007, Az. AnwZ (B) 83/06 (REWIS RS 2007, 2003)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2003
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