Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. 4 StR 472/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 221

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[X.] vom 14. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2006 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2, Abs. 1 [X.] beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Juli 2006 im Gesamtstrafen-ausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren fünf Monaten und einer Woche verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt und unter Ein-beziehung einer rechtskräftigen Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus dem [X.] vom 20. Juli 2005 eine Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. 1 Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat weder zum Schuld- noch zum Einzelstrafausspruch einen die Revision begrün-denden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 8. November 2006. 2 - 3 - Dagegen kann der [X.] nicht bestehen bleiben. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift weiter zutreffend ausgeführt hat, verstößt die Gesamtstrafenbildung gegen § 54 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, weil die Gesamtstrafe der Summe der beiden Einzelstrafen entspricht. Auf den ergänzend gestellten Antrag des [X.]s setzt der [X.] die Gesamtstrafe gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 2, Abs. 1 b Satz 3 StPO auf drei Jahre fünf Monate und eine Woche herab. Durch diese nach Maßgabe von § 54 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 StGB niedrigst mögliche Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. [X.], 187) wird der Angeklagte unter keinen Umständen be-schwert, nachdem der Tatrichter von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat. 3 Der Senat vermochte nicht dem ursprünglich vom [X.] gestellten Antrag zu folgen und die fehlerhafte Gesamtstrafe als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO zu bestätigen. Denn die Frage der Angemessenheit einer Rechtsfolge im Sinne der genannten Vorschrift stellt sich grundsätzlich nur dort, wo Rechtsfehler die tatrichterliche Bewertung von [X.] berühren (vgl. [X.] 49. Aufl. § 354 Rdn. 28). Um einen solchen Fall tatrichterlicher Bewertung handelt es sich [X.] nicht, wenn die Rechtsfolge - wie hier - gegen zwingendes Recht, wie es § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB bildet ("... darf ... nicht"), verstößt. 4 - 4 - Der geringfügige [X.] rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines im Wesentlichen erfolglosen [X.] freizustellen. 5 Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 472/06

14.12.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. 4 StR 472/06 (REWIS RS 2006, 221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 221

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