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PDF anzeigen[X.]/99vom19. Januar 2000in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. März 1999 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend ist zu bemerken:Ob dem Angeklagten für die in seinem Schreiben an das [X.] vom 16. August 1999 enthaltenen Verfahrensrügen Wiedereinsetzung inden vorigen Stand bewilligt werden könnte, weil sie nicht in der gebotenenForm persönlich zu Protokoll des [X.] erklärt wurden (§ 299StPO), kann offenbleiben, weil diese [X.] keinen Erfolg haben [X.] [X.] nach §§ 338 Nr. 6 StPO, 169 Satz 1 GVG:Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit das Gericht ein konkretesVerschulden daran trifft, daß der Sitzungssaal im Gebäude der [X.] am 4. Dezember 1998 - wie der Beschwerdeführer behauptet - flabmittagsfl nicht mehr öffentlich zugänglich war. Die pauschale Behauptung [X.] 3 -flVerletzung der Aufsichtspflicht gegenüber den untergeordneten [X.] hierfür nicht, zumal da am 19. Februar 1999 alsbald bemerkt wurde, daßder Zugang zum Sitzungssaal versehentlich verschlossen war.2. [X.] nach §§ 338 Nr. 7, 275 StPO:Der Beschwerdeführer teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit,daß das von allen Richtern unterzeichnete Urteil ausweislich des Vermerks [X.] auf der Urschrift des Urteils am 2. Juli 1999 und somit [X.] innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gelangtist. Die Absetzungsfrist für das am 46. Verhandlungstag verkündete Urteil vom23. März 1999 betrug 15 Wochen und endete erst mit dem 6. Juli 1999.3. [X.] nach § 338 Nr. 8 StPO:Das Vorbringen genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2Satz 2 StPO, weil die Beweisanträge des Beschwerdeführers und die [X.] nur unvollständig oder gar nicht mitgeteilt wer-den. Der Beschwerdeführer teilt auch nicht mit, ob der Beweisantrag vom10. November 1998 in der Hauptverhandlung gestellt wurde.4. [X.] nach § 244 Abs. 2-4 StPO:Soweit die Beschwerdeführer die Behandlung von [X.] seinem letzten Wort beanstandet, teilt er diese entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2StPO nicht hinreichend [X.] 4 -5. Bereits auf Grund der vom Verteidiger zulässig erhobenen [X.] der Senat das angefochtene Urteil einschließlich Beweiswürdigung undStrafzumessung umfassend sachlich-rechtlich geprüft. Dabei haben sich keineRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.[X.] [X.] [X.]
Meta
19.01.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2000, Az. 2 StR 499/99 (REWIS RS 2000, 3433)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3433
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