Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2000, Az. 2 StR 499/99

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3433

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/99vom19. Januar 2000in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. März 1999 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend ist zu bemerken:Ob dem Angeklagten für die in seinem Schreiben an das [X.] vom 16. August 1999 enthaltenen Verfahrensrügen Wiedereinsetzung inden vorigen Stand bewilligt werden könnte, weil sie nicht in der gebotenenForm persönlich zu Protokoll des [X.] erklärt wurden (§ 299StPO), kann offenbleiben, weil diese [X.] keinen Erfolg haben [X.] [X.] nach §§ 338 Nr. 6 StPO, 169 Satz 1 GVG:Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit das Gericht ein konkretesVerschulden daran trifft, daß der Sitzungssaal im Gebäude der [X.] am 4. Dezember 1998 - wie der Beschwerdeführer behauptet - flabmittagsfl nicht mehr öffentlich zugänglich war. Die pauschale Behauptung [X.] 3 -flVerletzung der Aufsichtspflicht gegenüber den untergeordneten [X.] hierfür nicht, zumal da am 19. Februar 1999 alsbald bemerkt wurde, daßder Zugang zum Sitzungssaal versehentlich verschlossen war.2. [X.] nach §§ 338 Nr. 7, 275 StPO:Der Beschwerdeführer teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit,daß das von allen Richtern unterzeichnete Urteil ausweislich des Vermerks [X.] auf der Urschrift des Urteils am 2. Juli 1999 und somit [X.] innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gelangtist. Die Absetzungsfrist für das am 46. Verhandlungstag verkündete Urteil vom23. März 1999 betrug 15 Wochen und endete erst mit dem 6. Juli 1999.3. [X.] nach § 338 Nr. 8 StPO:Das Vorbringen genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2Satz 2 StPO, weil die Beweisanträge des Beschwerdeführers und die [X.] nur unvollständig oder gar nicht mitgeteilt wer-den. Der Beschwerdeführer teilt auch nicht mit, ob der Beweisantrag vom10. November 1998 in der Hauptverhandlung gestellt wurde.4. [X.] nach § 244 Abs. 2-4 StPO:Soweit die Beschwerdeführer die Behandlung von [X.] seinem letzten Wort beanstandet, teilt er diese entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2StPO nicht hinreichend [X.] 4 -5. Bereits auf Grund der vom Verteidiger zulässig erhobenen [X.] der Senat das angefochtene Urteil einschließlich Beweiswürdigung undStrafzumessung umfassend sachlich-rechtlich geprüft. Dabei haben sich keineRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.[X.] [X.] [X.]

Meta

2 StR 499/99

19.01.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2000, Az. 2 StR 499/99 (REWIS RS 2000, 3433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3433

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.