Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2004, Az. VIII ZR 386/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4619

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:11. Februar 2004Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 823 Abs. 1 [X.] Verkauf eines Gebrauchtwagens muß ein Kraftfahrzeughändler das Alter [X.] jedenfalls dann anhand der [X.] überprüfen, wenn aufgrund beson-derer Umstände hierfür Anlaß besteht. [X.] er diese Prüfung, so haftet er fürden Schaden, der dadurch entsteht, daß ein Reifen infolgeÜberalterung platzt und es zu einem Unfall kommt.[X.], Urteil vom 11. Februar 2004 - [X.]/02 -OLG [X.] [X.] -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats [X.] [X.]s vom 7. Mai 2002 wird [X.].Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungs-nehmerin, der Firma [X.], gegen die Beklagte [X.] aus einem Verkehrsunfall geltend. Dem liegt folgender Sachverhaltzugrunde:Die Beklagte ist Vertragshändlerin der Firma [X.]. Im Juni 1998 ver-kaufte sie einen gebrauchten, im August 1996 erstmals zugelassenen PKW derMarke [X.] an einen Kunden, nachdem sie auf dessen Wunsch an demFahrzeug vier neue Reifen, die sie von einer Reifenhandelsfirma bezogen hatte,montiert hatte. Einige [X.] später kaufte sie den PKW, der in der [X.] 2.000 km gefahren worden war, zurück und veräußerte ihn am [X.] 1998 mit einem Kilometerstand von ca. 20.000 an die Firma [X.]. Das Fahrzeug wurde am 22. Dezember 1998 ausgeliefert. Dem [X.] 3 -vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für [X.] gebrauchter Kraftfahrzeuge ([X.])zu Grunde, die in Ziff. VII einen Gewährleistungsausschluß und in Ziff. [X.] eineBegrenzung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit u.a. auf solche Schäden vor-sahen, die nicht durch eine Fahrzeugversicherung oder - bei Drittschäden -durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind.Am 7. August 1999 kam es auf der Autobahn zu einem Verkehrsunfall,bei dem der PKW einen Totalschaden erlitt. Ursache des Unfalls war ein Plat-zen des linken Hinterreifens. Bei dem von der Klägerin anschließend eingehol-ten Sachverständigengutachten stellte sich heraus, daß der Reifen in [X.] (19.-25. April) 1993 hergestellt worden war; für den norma-len Betrieb des [X.], dessen Höchstgeschwindigkeit 295 km/h beträgt, warder Reifen bereits spätestens im Dezember 1998 aufgrund seines Alters nichtmehr geeignet.Die Klägerin, bei der der PKW in der Fahrzeug- und Haftpflichtversiche-rung versichert war, hat den Unfallschaden in Höhe von [X.] reguliert. Mit ihrer am 28. Juni 2000 bei Gericht eingegangenenKlage macht sie die gemäß § 67 [X.] auf sie übergegangenen [X.] abzüglich der Selbstbeteiligung ihrer Versicherungsnehmerin in Höhe von5.000 DM gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte hält eine Haftungsgrundla-ge für nicht gegeben; außerdem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat ihr inHöhe von 95.549,76 einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zugelassenenRevision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-teils.- 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte hafte der [X.] den geltend gemachten Schaden auf Schadensersatz wegen Nichterfüllunggemäß § 463 Satz 2 BGB a.F. in Verbindung mit § 67 [X.], weil sie beim [X.] an die Firma [X.] arglistig verschwiegen habe,daß der Reifen bereits im April 1993 hergestellt und infolge der langen [X.] überaltert und für den Fahrbetrieb des [X.] nicht mehr geeignet gewesensei. Es habe dem an den Kaufverhandlungen beteiligten Geschäftsführer [X.] nicht unbekannt bleiben können, daß das Fahrzeug mit einer derartverkehrsunsicheren Bereifung nicht hätte ausgeliefert werden dürfen und daßder Kunde erwarte, beim Kauf eines erst zwei Jahre alten und 220.000 [X.] Sportwagens keine überalterten Reifen zu erhalten. Dennoch habe die [X.] die gebotene und unschwer mögliche Überprüfung des Alters der Reifenanhand der aufgeprägten [X.] nicht vorgenommen, sondern [X.] darauf verlassen, daß die von ihr gekauften Reifen in Ordnung seien.Damit seien die Voraussetzungen der [X.] erfüllt; dazu genüge, daßder Verkäufer bei Vertragsabschluß einen offenbarungspflichtigen Umstandzumindest bedingt vorsätzlich in dem Bewußtsein verschweige und billigend inKauf nehme, daß der Käufer bei Kenntnis dieses Umstandes den Kauf nichtoder nicht zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen hätte. Der [X.] der Beklagten habe gewußt oder sich zumindest bedingt vorsätz-lich der sich aufdrängenden Erkenntnis verschlossen, daß die Käuferin eines sohochwertigen und extrem schnellen Fahrzeugs zumindest eine äußerliche [X.] erwarte, die insbesondere auch die Verkehrssicherheit [X.] umfaßt habe; er habe auch gewußt, daß diese Kontrolle in ihrem Fach-betrieb nicht erfolgt sei. Durch das Verschweigen dieses Umstandes habe er- 5 -vereitelt, daß die Käuferin eine solche Sicherheitskontrolle, die letztlich [X.] verhindert hätte, durchführen ließ.[X.] Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. [X.] erweist sich im Ergebnis aber aus einem anderen Grund als richtig, sodaß die Revision zurückzuweisen ist.1. Ein kaufrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz wegen arglistigenVerschweigens eines Fehlers (§ 463 Satz 2 BGB a.F.) besteht entgegen [X.] des Berufungsgerichts nicht.Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des [X.], daß ein Verkäufer einen offenbarungspflichtigen Mangel arglistig ver-schweigt, wenn er einen Fehler mindestens für möglich hält, gleichzeitig weißoder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der Vertragspartner [X.] nicht kennt und bei [X.] den Vertrag nicht oder nicht mit demvereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st. Rspr., zuletzt [X.], Urteil vom30. April 2003 - [X.], NJW 2003, 2380 = [X.]Report 2003, 853 unter [X.] b m.w.Nachw.); die Voraussetzungen der Arglist müßten für einen kaufrechtli-chen Gewährleistungsanspruch der Firma [X.]gegeben sein, weil diesechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. seit Ausliefe-rung des Fahrzeugs am 22. Dezember 1998 bis zur Klageeinreichung am28. Juni 2000 abgelaufen war und die Beklagte die Verjährungseinrede erhobenhat. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, diese Vorausset-zungen seien erfüllt, weil der Geschäftsführer der Beklagten gewußt habe odersich zumindest bedingt vorsätzlich der sich aufdrängenden Erkenntnis, daß die- 6 [X.] eines so hochwertigen und extrem schnellen Fahrzeugs zumindesteine äußerliche Sicherheitskontrolle vor dessen Auslieferung erwartete, ver-schlossen habe. Diesen Erwägungen kann schon deshalb nicht gefolgt werden,weil es für die Frage der Arglist im Sinne des § 463 Satz 2 BGB a.F. in ersterLinie nicht auf die Vorstellungen des Verkäufers von den Erwartungen [X.] ankommt, sondern darauf, ob der Verkäufer einen (offenbarungspflich-tigen) Fehler kennt oder zumindest für möglich hält. Dazu fehlt es an [X.] Feststellungen.[X.] hat es zwar als erwiesen angesehen, daß die [X.] vor der Auslieferung des Fahrzeuges die Reifen nicht auf ihr Alter über-prüft und sich "blindlings darauf verlassen" habe, daß die von ihr gekauftenReifen in Ordnung seien. Kenntnis von der Überalterung des Hinterreifens [X.] Berufungsgericht damit jedenfalls nicht festgestellt. Die Annahme, die [X.] habe einen solchen Mangel wenigstens für möglich gehalten, ist auf [X.] der getroffenen Feststellungen gleichfalls nicht gerechtfertigt; ir-gendwelche Anhaltspunkte in dieser Richtung liegen auch nicht vor. Ob unterden gegebenen Umständen das Verhalten der Beklagten als fahrlässig anzuse-hen ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen; für die Bejahung einesarglistigen Verschweigens eines Fehlers würde fahrlässige Unkenntnis nichtausreichen.2. Da ein arglistiges Verhalten der Beklagten zu verneinen ist, greift [X.] der Verjährung gleichfalls durch, soweit das Berufungsgericht eine derSchadenspositionen als Mangelfolgeschaden ansieht, der jedenfalls aus [X.] der positiven Vertragsverletzung zu ersetzen sei. Im Kaufrechtunterliegen auch die auf Ersatz von Mangelfolgeschäden gerichteten [X.], wenn sie sich unmittelbar auf einen Sachmangel gründen, der kurzen ge-- 7 -währleistungsrechtlichen Verjährungsfrist des § 477 BGB a.F. (Senatsurteil vom2. Juni 1980 - [X.] ZR 78/79, [X.], 1950 unter II 3 m.w.Nachw.).II[X.] Urteil erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO), weildie Beklagte aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 1BGB) den Unfallschaden zu ersetzen hat.Dem Käufer eines Gebrauchtwagens, der mit unvorschriftsmäßigen Rei-fen versehen ist, können gegen den Verkäufer Schadensersatzansprüche [X.] (§ 823 Abs. 1 BGB) zustehen, wenn die mangelhafte Be-reifung später Ursache eines Unfallschadens an dem Fahrzeug wird. In einemsolchen Fall ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 1978 ([X.] ZR172/77, NJW 1978, 2241 unter [X.]) im einzelnen dargelegt hat, zwischen [X.] aus Vertragsverletzung und demjenigen aus uner-laubter Handlung eine echte Anspruchskonkurrenz gegeben mit der Folge, daßjeder Anspruch der ihm eigenen gesetzlichen Regelung folgt (ebenso Senats-urteil [X.]Z 66, 315). Nichts anderes gilt, wenn die Reifen zwar den vorge-schriebenen technischen Daten entsprechen, aber aufgrund ihres Alters im[X.]punkt des Verkaufs nicht mehr uneingeschränkt verkehrssicher sind. DieVoraussetzungen eines derartigen deliktischen Schadensersatzanspruchs fürden eine dreijährige - im Streitfall bis zur Klageeinreichung noch nicht verstri-chene - Verjährungsfrist (§ 852 BGB a.F.) gilt (Senat aaO unter II), liegen hiervor.1. Die Beklagte trifft das für eine Haftung aus unerlaubter Handlung [X.] Verschulden an dem Schadensfall. Die auf ihrer Seite Verantwortli-chen haben fahrlässig gehandelt. Sie haben die im Verkehr erforderliche Sorg-falt außer acht gelassen (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., ebenso § 276 Abs. 2- 8 -BGB n.F.), als sie der Firma [X.]im Dezember 1998 das Kraftfahrzeug miteinem Hinterreifen überließen, der zwischen dem 19. und 25. April 1993 ange-fertigt worden war. Das Herstellungsdatum des Reifens hätten sie bei Einhal-tung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten erkennen und dadurch die für [X.] ursächliche Gefahrenlage unschwer vermeiden können (vgl. [X.], [X.] 23. Januar 1975 - [X.], NJW 1975, 685).2. [X.] hat - im Rahmen der von ihm erörterten undbejahten [X.] - entscheidend darauf abgestellt, die Beklagte hätte [X.], auch ohne besondere Anhaltspunkte, das Alter der Reifen anhand deraufgeprägten [X.] überprüfen müssen. Ob dieser Ansicht in [X.] wie dem vorliegenden zu folgen ist, ob ein Autohändler, der einen Ge-brauchtwagen mit einem kurz zuvor von seinem [X.] neu erwor-benen, äußerlich einwandfreien Hinterreifen veräußert, auf die [X.]achten muß, erscheint zweifelhaft, kann aber unentschieden bleiben (zu [X.] eines [X.]s vgl. [X.], [X.]). Denn hier bestanden solche konkreten Anhaltspunkte, aufgrund deren essich der Beklagten hätte aufdrängen müssen, sich anhand der [X.]über das Herstellungsdatum der Reifen zu vergewissern. Zutreffend weist [X.] darauf hin, daß die von der Beklagten im Juni 1998 mon-tierten Reifen des Typs "[X.]" ein Profil aufwiesen, das seit Anfang 1996 - [X.] mit der Umstellung auf den Reifentyp "[X.] Asimetrico" -unstreitig nicht mehr hergestellt wurde. Jedenfalls dies hätte der Beklagten beider gebotenen routinemäßigen Sichtkontrolle auch der Bereifung (vgl. dazu [X.] vom 5. Juli 1978 aaO unter [X.]) vor dem Verkauf des Fahrzeugs andie Firma [X.] im Dezember 1998 auffallen müssen; die Kenntnis des Um-standes, daß und zu welchem [X.]punkt die Firma [X.] als Lieferantin der Fir-ma [X.] das Profil an den Reifen des Typs "[X.]" geändert hatte, muß vonder Beklagten als [X.]-Vertragshändlerin erwartet werden. War aber das- 9 -Profil des Reifens überholt, bestand für die Beklagte Anlaß, den Reifen anhandder [X.] auf sein Herstellungsdatum zu untersuchen. Dies war von [X.] deshalb zu erwarten, weil einerseits der Zustand der Bereifung für dieVerkehrssicherheit eines Fahrzeugs, das extrem hohe Geschwindigkeit erreicht,und damit auch für Leben und Gesundheit der Insassen - und auch der sonsti-gen Verkehrsteilnehmer - von entscheidender Bedeutung ist, und andererseitsdie Überprüfung der Reifen anhand des Profils und der [X.] keinennennenswerten Aufwand verursacht; ein kurzer Blick auf die für den Fachmannunschwer zu entschlüsselnde [X.] genügt hierfür.Hätte die Beklagte diese ohne weiteres mögliche Überprüfung vor demVerkauf des [X.] an die Firma [X.]im Dezember 1998 vorgenommen,hätte sie festgestellt, daß der später geplatzte Hinterreifen bereits in der [X.] (19.-25. April) 1993 hergestellt, im Dezember 1998 mithinschon rund 5 Jahre und 8 Monate alt war. Aufgrund dieser ihr möglichen Er-kenntnis hätte die Beklagte nach den [X.], tatrichterlichen Fest-stellungen wissen müssen, daß der Reifen - wie das Berufungsgericht nach [X.] des Sachverständigen angenommen hat - schon damals überal-tert und für den normalen Fahrbetrieb des PKW [X.] mit einer Geschwindig-keit bis zu 295 km/h nicht mehr geeignet war.3. Der Umstand, daß die Beklagte die Reifen erst wenige Monate zuvor- im Juni 1998 - von einer Reifenhandelsfirma als Neureifen erworben hatte unddie Reifen seitdem erst etwa 2.000 Kilometer gefahren waren, entlastet sienicht. Damals bereits hätte ihr bei einer auch nur flüchtigen Sichtprüfung dasalte Profil auffallen und dies hätte ihr Anlaß zu einer näheren Überprüfung an-hand der [X.] geben müssen. Da die Beklagte aber vor dem Kauf [X.] im Juni 1998 die sich wegen des alten Profils aufdrängende [X.] -nicht vorgenommen hatte, hätte diese Kontrolle im Dezember 1998 nicht unter-bleiben dürfen.4. [X.] und zumutbaren Überprüfung [X.] durch ihren Geschäftsführer oder einen anderen zuständigen Mitarbeitermuß sich die Beklagte als Verschulden anrechnen lassen (§ 278 BGB). [X.] offen bleiben, ob dieses Verschulden als einfache (leichte) oder schon alsgrobe Fahrlässigkeit anzusehen ist. Denn auch beim Vorwurf einfacher Fahr-lässigkeit haftet die Beklagte für den Unfallschaden vom 7. August 1999.Allerdings enthalten die Vertragsbestandteil gewordenen [X.] der Beklagten in Nr. [X.] 1 einen Ausschluß der Haftungfür leichte Fahrlässigkeit, soweit der Schaden durch die Fahrzeug- und Haft-pflichtversicherung gedeckt ist. Die Klausel ist jedoch unwirksam, weil sie [X.] des Vertragspartners in mehrfacher Hinsicht nicht hinreichendklar regelt und deshalb insgesamt gegen das aus § 9 [X.] (jetzt: § 307 BGB)herzuleitende Transparenzgebot verstößt (s. dazu im einzelnen und mit aus-führlicher Begründung Senatsurteil [X.]Z 145, 203, 240 ff; a.A. Wolf/Horn/Lindacher, [X.], 4. Aufl., § 9 Rdnr. [X.] und [X.]). Der Umstand, [X.] genannte Senatsurteil die [X.] des [X.] betraf, während es hier um eine Klausel in den [X.] geht, ist für die Frage der Transparenz ohne Bedeutung.5. [X.] warunter Zugrundelegung der fehlerfreien Feststellungen des [X.] für den bei dem Unfall vom 7. August 1999 entstandenen Schaden.Hätte die Beklagte das Herstellungsdatum der Reifen überprüft und dadurchfeststellen können, daß die Hinterreifen überaltert waren, dann hätte sie entwe-der von sich aus die vorhandenen durch einwandfreie neue Reifen ersetzen- 11 -oder zumindest die Käuferin auf das Alter der Reifen und die damit verbunde-nen Risiken hinweisen müssen. Es liegt auf der Hand, daß die Käuferin dannauf der Montage nicht überalteter Reifen bestanden hätte, so daß der [X.] worden wäre.IV.Nach alledem erweist sich die Revision im Ergebnis als unbegründet.Dies kann der Senat abschließend entscheiden, da weitere Feststellungen nichtzu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO).[X.] Dr. [X.] [X.][X.] [X.]für den wegen Krankheit an [X.] verhindertenRichter am [X.]. [X.], den 9. Februar 2004

Meta

VIII ZR 386/02

11.02.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2004, Az. VIII ZR 386/02 (REWIS RS 2004, 4619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4619

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