Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. IX ZB 88/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5330

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[X.][X.]/06 vom 8. Februar 2007 in dem [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 296 Abs. 1 Satz 1 Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der [X.] nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemach-ten Versagungsgründe stützen. [X.], [X.]uss vom 8. Februar 2007 - [X.]/06 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 8. Februar 2007 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 26. April 2006 und der [X.]uss des [X.] vom 29. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zu-rückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.000 •. Gründe: [X.] Mit [X.]uss vom 16. März 2004 ist der Schuldnerin unter der [X.], dass sie während der Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhal-tensperiode) die Obliegenheiten gemäß § 295 [X.] erfüllt, die [X.] angekündigt worden. Zugleich ist ihr mitgeteilt worden, während der Wohlverhaltensperiode, die, gerechnet ab dem 1. Juli 2002, sechs Jahre betra-1 3 - ge, gingen die pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung auf den Treuhänder über. Mit [X.]uss vom 31. März 2004 wurde das Insolvenz-verfahren über das Vermögen der Schuldnerin aufgehoben. Unter dem 8. Juli 2005 haben die weiteren Beteiligten als Insolvenzgläu-biger beantragt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung gemäß § 296 [X.] zu versagen. Zur Begründung haben sie darauf hingewiesen, es könne nicht da-von ausgegangen werden, dass die Schuldnerin "ihre Einnahmen ordnungsge-mäß an den Treuhänder abgetreten" habe. Sie sei im April 2005 als Maklerin aufgetreten und habe insoweit 2.100 • vereinnahmt. Diese Einnahmen habe sie dem Treuhänder gewiss nicht offenbart. Der dazu angehörte Treuhänder hat mitgeteilt, er habe von der Schuldnerin bislang keinerlei Auskünfte über ihre Einkommensverhältnisse erhalten; eine Obliegenheitsverletzung liege auch in-soweit vor, als die Schuldnerin eine Änderung ihrer Anschrift nicht angegeben habe. 2 Unter Bezugnahme auf den Bericht des Treuhänders hat das Insolvenz-gericht die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen eingelegte sofortige Be-schwerde hat das [X.] durch [X.]uss vom 26. April 2006 zurückge-wiesen. Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, die Schuldnerin habe dem Treuhänder ihren Wohnsitzwechsel nicht angezeigt. Darin liege eine vor-sätzliche Obliegenheitsverletzung. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 3 4 - I[X.] Das Rechtsmittel ist statthaft (§§ 6, 7, 289 Abs. 2 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es ist auch in der [X.] begründet. 4 1. Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] rechtfertigt ein Verstoß gegen eine der in § 295 [X.] aufgeführten Obliegenheiten die Versagung der Rest-schuldbefreiung nur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird. Deren Schlechterstellung muss konkret messbar sein; eine bloße Gefährdung der [X.] der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus (vgl. [X.], [X.]. v. 5. April 2006 - [X.] ZB 50/05, [X.], 413). [X.] das Amtsgericht noch das [X.] als Beschwerdegericht haben Fest-stellungen dazu getroffen, dass die Schuldnerin durch die vom Tatrichter ange-nommene Obliegenheitsverletzung (Unterlassung der unverzüglichen Anzeige des Wechsels ihres Wohnsitzes) die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beein-trächtigt habe. 5 2. Darüber hinaus setzt die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] einen entsprechenden Antrag eines [X.] voraus. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Antragsteller hatten ihren Versagungsantrag nicht auf den vom [X.] gestützt. Sie hatten vielmehr allein darauf abge-hoben, die Schuldnerin habe nicht alle Einkünfte dem Treuhänder angezeigt. Dass sie den Antrag später erweitert hätten, ist nicht ersichtlich. 6 Etwas Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schriftsatz der weiteren Beteiligten vom 4. Oktober 2005. Dieser ist erst nach Erlass der erst-7 5 - instanzlichen Entscheidung eingegangen. Ob die Erweiterung des Antrags in der Beschwerdeinstanz überhaupt noch möglich gewesen wäre, kann [X.]. Jedenfalls enthält der Schriftsatz keine ausdrückliche Erweiterung des [X.]. Es heißt darin nur, "aus dem Schreiben des Insolvenzverwalters – (er-gebe sich), dass die Schuldnerin ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen" sei. "Insofern – (sei) die Restschuldbefreiung zu versagen". Eine Auslegung dieser Äußerungen im Sinne einer Antragserweiterung verbietet sich, weil der Antrag in seinem erweiterten Teil unzulässig wäre. Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der [X.] setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsver-letzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht ([X.], [X.]. v. 5. April 2006 aaO). Dazu enthält der Schriftsatz der weiteren Beteiligten nichts. Dass diese einen unzulässigen Antrag stellen wollten, ist nicht anzunehmen. Von Amts wegen darf das Gericht das Versagungsverfahren nicht auf andere Versagungsgründe erstrecken (MünchKomm-[X.]/[X.], § 296 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 296 Rn. 3; FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 296 Rn. 17; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 296 Rn. 8; a.[X.]/Prütting/[X.], § 296 Rn. 7). Das Verfahren auf Versagung der Rest-schuldbefreiung unterliegt der Gläubigerautonomie. Der Treuhänder hat kein eigenes Antragsrecht. Es ist deswegen unerheblich, dass dieser im vorliegen-den Fall das Insolvenzgericht auf die Nichtanzeige des Wohnungswechsels als - vermeintlich - weiteren Versagungsgrund aufmerksam gemacht hat, solange dies von keinem Gläubiger in zulässiger Form aufgegriffen wird. 8 6 - II[X.] Die Beschwerdeentscheidung ist somit aufzuheben, desgleichen die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts. Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO; wegen der Möglichkeit der [X.] in die erste Instanz vgl. [X.] 160, 176, 185; [X.], [X.]. v. 4. November 2004 - [X.] ZB 70/03, [X.], 45, 46), weil in beiden Vorinstan-zen nicht über den von den weiteren Beteiligten gestellten Antrag, wegen der unterlassenen Offenlegung und Abführung von Einnahmen die [X.] zu versagen, entschieden worden ist. Das Amtsgericht hat zwar in [X.] Entscheidung auch darauf hingewiesen, die Schuldnerin sei gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.] verpflichtet, keine von der Abtretungserklärung erfassten Be-züge und kein von der Nummer 2 erfasstes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen entsprechende Auskünfte zu erteilen. Indes hat das Amtsgericht hinzugefügt, die Schuldnerin habe das [X.] selbst eingeräumt und die weiteren Beteiligten hätten "aus diesem Grunde" zu Recht eine Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Daraus lässt sich entnehmen, dass es die Versagung lediglich auf das Unterlassen der Umzugsmitteilung hat stützen wollen. 9 7 - An dem in der ersten Instanz fortzusetzenden Verfahren sind die [X.]teller zu beteiligen, was das Beschwerdegericht unterlassen hat. 10 [X.] Ganter [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.09.2005 - 19 IN 77/02 - [X.], Entscheidung vom 26.04.2006 - 7 [X.]/05 -

Meta

IX ZB 88/06

08.02.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. IX ZB 88/06 (REWIS RS 2007, 5330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5330

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