Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. VI ZR 48/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 210

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 16. Dezember 2008 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 252; ZPO § 287; [X.] § 4; [X.] 1994 § 32 Der Anspruch des bei einer Havarie geschädigten Schiffseigners auf Ersatz des durch die erzwungene Stilllegung seines Schiffes verursachten [X.] muss nicht zwingend anhand der [X.]sätze des § 4 [X.] [X.] werden. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter auf die [X.] nach § 32 [X.] 1994 zurückgreift und diese entsprechend der [X.] indexiert. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2008 - [X.] - [X.] ([X.]schifffahrtsobericht)

AG [X.]

([X.]schifffahrtsgericht) - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] als [X.]schifffahrtsobergericht vom 22. Januar 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger, ein Schiffseigner, hat gegen die Beklagten als Schiffsführer und Eigner eines anderen Schiffs unstreitig einen Anspruch auf Ersatz des ihm bei einer Havarie auf dem [X.] am 18. November 2004 entstandenen Scha-dens. 1 Er berechnet Nutzungsausfall für 19 Tage und 17 Stunden anhand der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der Lade- und Löschzeitenverordnung vom 23. November 1999 ([X.]) geltenden [X.]sätze für sein Motorschiff mit 1921 t Tragkraft zu einem Stundensatz von 83,42 • beziehungsweise Ta-gessatz von 2.002,08 •, insgesamt 39.457,66 •. 2 - 3 - Die Beklagten legen demgegenüber einen Tagessatz von 843,63 • zugrunde, den sie als "[X.], Stand 1994" bezeichnen. Sie zahlten vorge-richtlich Nutzungsausfall für 19 Tage in Höhe von insgesamt 16.029,97 •. 3 4 Das [X.]schifffahrtsgericht hat dem Kläger auf die Klage den restlichen Nutzungsausfall in Höhe von [X.] • zuerkannt. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.]schifffahrtsobergericht der Klägerin 1.935,15 • zugespro-chen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des [X.]schifffahrtsgerichts. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in der Zeitschrift für [X.] 2008, 66 ff. veröffentlicht ist, hat den Nutzungsausfallschaden anhand ei-nes Tagessatzes in Höhe von 921,20 • berechnet. Es ist dabei von einem dem [X.] nach § 32 Binnenschifffahrtsgesetz, gültig vom 4. Mai 1994 bis zum 30. Juni 1998 ([X.] 1994), entsprechenden Betrag in Höhe von 792,50 • (1.400 DM + 150 DM) ausgegangen und hat diesen ausgehend von einem Verbraucherpreisindex Mai 1994 (92,3 %) und November 2004 (107,3 %) des [X.] indexiert. 5 Es hat ausgeführt, bei der Schätzung des [X.] nach § 252 BGB, § 287 ZPO seien die Werte des derzeit geltenden [X.]s ge-mäß § 4 [X.] nicht heranzuziehen, weil sie nicht mehr dem für den [X.] geschätzten Interesse des Schiffseigners an der Benutzbarkeit seines Schiffes entsprächen. § 4 [X.] habe gegenüber den in § 32 [X.] 6 - 4 - 1994 gesetzlich bestimmten [X.]ern eine Verdoppelung mit sich gebracht, der keine zwischenzeitliche Marktentwicklung entsprochen habe. Dagegen [X.] die bis 1994 durch die [X.] gemäß der §§ 21, 27, 28 Bin-nenschiffsverkehrsgesetz ([X.]) beschlossenen und nach § 29 [X.] im Wege der Verordnung festgesetzten [X.]er als markt-gerecht anerkannt gewesen, so dass auf sie zurückgegriffen werden könne. Die dortigen Beträge seien aber wegen des Zeitablaufs entsprechend dem Verbraucherpreisindex hochzurechnen. Eine Umrechnung des [X.]es nach § 4 [X.] auf eine regelmäßige 14-stündige Nutzung entsprechend der Basisbetriebsform A 1 gemäß § 23.05 [X.]schifffahrtsuntersuchungsord-nung ([X.]SchUO) komme nicht in Betracht. Denn neben den grundsätzlichen Bedenken gegen dieses [X.] bestünden auch Unterschiede zwischen der in der [X.]SchUO und § 114 Binnenschifffahrtsuntersuchungsordnung ([X.]) vorgesehenen Einsatzzeit, ohne dass Auswirkungen auf die [X.] erkennbar wären. I[X.] Die Revision hat keinen Erfolg. 7 Das Berufungsgericht hat den von dem Beklagten Ziffer 1 (Schiffseigner) aus § 823 BGB, §§ 3, 92, 92 b [X.] und dem Beklagten Ziffer 2 (Schiffsfüh-rer) aus § 823 BGB unstreitig gesamtschuldnerisch dem klagenden Schiffseig-ner geschuldeten Nutzungsausfallschaden ohne Rechtsfehler nach § 252 BGB, § 287 ZPO geschätzt. Die dagegen von der Revision vorgetragenen Argumente überzeugen nicht. 8 - 5 - 1. Der Kläger verlangt den Ersatz seines [X.] in Form des Gewinnentgangs, nicht Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile, wie sie etwa bei der Beschädigung von Personenkraftwagen in Betracht kommt (vgl. GSZ [X.] 98, 212 ff.). Die Parteien gehen überein-stimmend davon aus, dass im Bereich der Binnenschifffahrt der konkrete [X.] danach berechnet werden kann, welchen Ausfall der Eig-ner eines Schiffes bei der erzwungenen Außerbetriebsetzung eines Schiffes gleicher Art und Größe zur Unfallzeit normalerweise erleidet (vgl. auch [X.], Urteile vom 21. Januar 1965 - [X.] - [X.], 351, 353 f.; vom 8. Februar 1965 - [X.] - [X.], 373, 374). Dies ist auch der Aus-gangspunkt des [X.]. 9 Grundsätzliche rechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht. Zwar muss der Geschädigte im Prinzip den Schaden konkret berechnen, wenn sein Fahr-zeug unmittelbar der Erbringung gewerblicher Leistungen dient (vgl. [X.] vom 4. Dezember 2007 - [X.] ZR 241/06 - [X.], 369, 370 m.w.N.). Der entgangene Gewinn kann danach anhand des eigenen durchschnittlichen Ein-fahrergebnisses des Geschädigten abzüglich ersparter Kosten berechnet wer-den (vgl. [X.], Urteil vom 27. Januar 2004 - 6 BSch U 180/02 - [X.] 2004, 28, 30). Weil sich der Schaden im Bereich der Binnenschifffahrt häufig nur schwer schätzen lässt, war jedoch in der Vergan-genheit die vereinfachte Schadensschätzung durch Heranziehung der [X.] anerkannt (vgl. [X.], [X.] 2005, 391, 392, 398). 10 2. Es ist indes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das [X.] die [X.]sätze des § 4 [X.] nicht zur Berechnung der Nutzungsentschädigung herangezogen hat. 11 - 6 - a) Bei der Ermittlung des Nutzungsausfalls in Form entgangenen Ge-winns kommt dem Kläger § 252 BGB zugute. Danach gilt derjenige Gewinn als entgangen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den beson-deren Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkeh-rungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden durfte. Für die Schadensschät-zung gilt zudem das Beweismaß des § 287 ZPO. [X.] ist nur überprüfbar, ob der bei der Schadensschätzung besonders frei gestellte Tat-richter Rechtsgrundsätze der [X.] verkannt, wesentliche Be-messungsfaktoren außer [X.] gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maß-stäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; [X.] 102, 322, 330; Senatsurteil vom 11. März 2008 - [X.] ZR 164/07 - [X.], 699, 700; [X.], Urteil vom 17. April 1997 - [X.] - NJW-RR 1998, 331, 333 m.w.N.; Urteil vom 9. Juni 1999 - [X.]II ZR 336/98 - [X.], 1550, 1551). 12 b) Die Revision meint, dass sich die Höhe des Nutzungsausfalls einem alten Handels- und Schifffahrtsbrauch entsprechend aus der Höhe des jeweils aktuell geltenden gesetzlichen [X.]s ergebe (vgl. dazu v. [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 92b [X.] Rn. 50; [X.], [X.]O, S. 392 f.). Es kann dahingestellt bleiben, ob die behauptete Verkehrssitte als Handelsbrauch der Binnenschifffahrt im frachtgeschäftlichen Verkehr zwi-schen Frachtführern und ihren Auftraggebern besteht. Die Parteien sind als [X.] durch die Havarie in eine ausschließlich deliktsrechtliche Beziehung zueinander getreten. Das Berufungsgericht prüft daher zutreffend nur, ob ein Schifffahrtsbrauch besteht, und verneint dies im Ergebnis zu Recht. 13 Die Beklagten bestreiten, dass ein solcher Brauch gegenwärtig noch existiert. Die Feststellung eines Handelsbrauchs ist Tatfrage (st. Rspr.; [X.], Urteil vom 8. Dezember 1965 - [X.]II ZR 271/63 - NJW 1966, 502, 503; [X.][X.], HGB, 33. Aufl., § 346 Rn. 13; [X.]/[X.] Band 5, 2001, § 346 Rn. 25). Für einen Schifffahrtsbrauch kann nichts anderes gelten. Die [X.] und Beweislast für einen solchen Brauch liegt beim Kläger ([X.], Urteil vom 12. Dezember 1990 - [X.]II ZR 332/89 - NJW 1991, 1292, 1293; Musielak/Foerste, ZPO, 6. Aufl., § 284 Rn. 3; [X.]/[X.], Handelsgesetzbuch Band 2, § 346 Rn. 11; [X.], Handelsrecht, 24. Aufl., § 22 Rn. 9), wobei die Beweisführung mit allgemeinen Beweismitteln geschieht, insbesondere durch Sachverständigengutachten zumeist von Industrie- und Handelskammern ([X.], Urteil vom 1. Dezember 1965 - [X.]II ZR 271/63 - [X.], 502, 503). Der Kläger hat keinen Beweis angetreten und ist damit [X.]. Das Berufungsgericht hat den behaupteten Schifffahrtsbrauch daher zu Recht außer [X.] gelassen. Im Übrigen spricht auch nichts für einen solchen (fortbestehenden) Brauch. So haben der Vorstand der [X.] und die [X.] Handelkammer Duisburg-Wesel-Kleve, die ihre Gutachten seit 1908 in Abständen in der Sammlung "Handelsbräuche in der Binnenschifffahrt" veröffentlichen, bereits im Gutachten vom 3. November 1999 ([X.]) in allgemeiner Form ausgeführt, dass kein Brauch mehr bestehe, [X.] nach [X.] zu zahlen. In der hier betroffenen [X.]schifffahrt war das Bestehen eines solchen Brauchs ohnehin umstritten (verneinend: Vor-tisch-Zschucke, Binnenschifffahrt, 3. Aufl., [X.]; bejahend [X.]/v. [X.], [X.]schifffahrtspolizeiverordnung, 3. Aufl., Einf. Rn. 46). Soweit für das Bestehen auf ein Gutachten der [X.] vom 15. März 1982 verwiesen wird ([X.]/v. Waldstein, [X.]O, Einf. Rn. 46), ist dieses weder in die Sammlung "Handelsbräuche in der [X.]schifffahrt" aus dem [X.] noch in die [X.] in der Binnenschifffahrt" aufgenommen, ob-wohl diese das Ziel verfolgen, Gutachten mit "grundsätzlicher und praktischer 15 - 8 - Bedeutung" zusammenzustellen (Handelsbräuche in der [X.]schifffahrt, 11. Aufl., 1987, Vorwort 1. Abs.). 16 c) Für die Schätzung des [X.] gelten daher die [X.] Grundsätze. Ihre Anwendung durch das Berufungsgericht lässt kei-nen Rechtsfehler erkennen. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzgrundlage nicht vor. Es ist auch nicht Aufgabe des [X.], dem Tatrichter eine be-stimmte Berechnungsmethode bindend vorzuschreiben. Das Gericht kann Lis-ten und Tabellen zur Schadensschätzung heranziehen, muss dies aber nicht, insbesondere wenn es berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat (Senat, Urteil vom 14. Oktober 2008 - [X.] ZR 308/07 - juris Rn. 22). Allerdings kann die Schät-zung im Interesse gleichmäßiger Handhabung rechtlich daraufhin überprüft werden, ob eine geeignete Schätzgrundlage gewählt wurde. Sie muss den Ge-genstand des zu [X.], der hier in einem marktgerechten Durchschnittswert der entgehenden Umsätze abzüglich der ersparten Kosten besteht, beachten und darf nicht zu einer grundlosen Berei-cherung des Geschädigten führen (vgl. Senatsurteil [X.] 161, 151, 154). [X.]) Das Berufungsgericht hat ausführlich dargelegt, warum seiner An-sicht nach das derzeit geltende gesetzliche [X.] den [X.] wesentlich übersteigt und daher für eine Schätzung des Schadens nicht herangezogen werden kann. Es hat sich hierfür auf die transportrechtliche Literatur gestützt, die - soweit ersichtlich - einhellig dieser Ansicht ist, und dabei auch auf vergleichbare Regelungen benachbarter St[X.]ten verweist (vgl. [X.], [X.]O, S. 392; [X.], [X.] 2002, 55, 56; v. Waldstein/[X.], [X.]O § 92 b [X.] Rn. 50). 17 Das Berufungsgericht hat weiter konkrete Abrechnungen havariebeding-ten Nutzungsausfalls aus anderen Rechtsstreitigkeiten herangezogen, die es in 18 - 9 - der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert hat. Auf diese ihm auf-grund jahrelanger Befassung mit Rechtsstreiten im Schifffahrtsrecht aus den dortigen Akten dienstlich bekannt gewordenen Tatsachen konnte es sich ver-fahrensfehlerfrei stützen ([X.], Urteil vom 2. April 1998 - [X.] - NJW 1998, 3498, 3499; Urteil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 136/84 - NJW 1987, 1021; Musielak/[X.], [X.]O, § 291 Rn. 2; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 291 Rn. 1). Nicht zu beanstanden ist der Hinweis des [X.] darauf, dass § 4 [X.] für das beschädigte Schiff eine Anhebung von 792,50 • (§ 32 [X.] 1994) auf 2.002,08 • mit sich gebracht hat, und damit innerhalb von sechs Jahren einen Anstieg um 153 %, während im Vergleich dazu das allseits als marktgerecht anerkannte [X.] für ein entsprechendes Schiff zwischen 1991 und 1994 von 1.490 DM ([X.]/23), auf 1.550 DM, also um nur 4 % stieg (§ 32 [X.] 1994). Da der bis 1993 vom [X.] (Fachserie 17 Reihe 9 Preise und [X.] für Verkehrsleistungen 1993) zwischen 1979 und 1993 zum Beispiel für den Transport von Getreide von [X.] nach [X.] einen Anstieg der Frachten von 20,54 DM je t auf 24,90 DM je t und damit um 21 % verzeichnet, erscheint eine Erhöhung der Frachten und damit auch eines angemessenen [X.]s um 153 % ohne besondere Ereignisse am Markt, die auch die Revi-sion nicht zu benennen vermag, als unwahrscheinlich. 19 Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe die seinem Schät-zungsermessen gesetzten Grenzen dadurch überschritten, dass es sich eine nicht vorhandene Sachkunde zugetraut habe (vgl. dazu Senatsurteile [X.] 159, 254, 262 f. m.w.N.; vom 22. Dezember 1987 - [X.] ZR 6/87 - [X.], 466, 467), ist danach unbegründet. 20 - 10 - bb) Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das [X.] davon ausgegangen ist, die amtliche Auskunft des Bundesjustiz-ministeriums zum Zustandekommen der [X.]sätze des § 4 [X.] räume die Zweifel daran nicht aus, dass die [X.]er dem Nutzungsausfall entsprächen. Ob der Verordnungsgeber die Bemessung von [X.] überhaupt im Blick hatte, ist der Auskunft nicht zu entnehmen. Die von der Revision betonte Beteiligung von Verbänden und Fachkreisen durch das [X.] bei der Vorbereitung der [X.] ist in der Ge-meinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien für alle Rechtsverord-nungen vorgeschrieben (§§ 47 Abs. 3, 62 Abs. 2 Satz 1 GGO). Der Auskunft des [X.] ist auch nicht zu entnehmen, welche empiri-schen Erkenntnisse zu marktüblichen Frachten und Unkosten der Bestimmung der [X.]er zugrunde gelegt wurden. Ersichtlich spielten bei der [X.] der derzeitigen [X.]er andere Gesichtpunkte eine Rolle, als es bei der Bemessung von Schadensersatzansprüchen nach Deliktsrecht der Fall ist. 21 Das in der Binnenschifffahrt als "[X.]" bezeichnete Standgeld ge-mäß § 412 Abs. 3 HGB weist gegenüber einer Nutzungsausfallentschädigung erhebliche Unterschiede auf, so dass es nicht die von der Revision behauptete "[X.]" hat. Das [X.] ist ein gesetzlicher Neben-Vergütungsanspruch (v. Waldstein/[X.], [X.]O, HGB § 412 Rn. 30) und kein Schadensersatzanspruch (amtl. [X.]. BT-Drucks. 13/8445 S. 41; [X.] 1, 47, 49). Es vergütet dem Frachtführer, der aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- und Entladezeit hinaus wartet, die platzgebundene und betriebsbereite Vorhaltung von Fahrzeug und Besatzung, wohingegen insbesondere bei länge-ren havariebedingten [X.] das Schiff nicht betriebsbereit gehalten werden und auch keine Schiffsbesatzung anwesend sein muss ([X.], [X.]O, S. 393). Neben dem [X.] können keine weiteren Nachteile aus dem [X.] - 11 - ten geltend gemacht werden ([X.]/Thume, Kommentar zum Transportrecht, 2000, § 412 Rn. 23), während der [X.] seinen entgangenen Gewinn konkret darlegen und so einen höheren Schaden geltend machen kann. Das [X.] nach § 4 [X.] ist, anders als bis zur Aufhebung der Tarif-bindung der Binnenschifffahrtsfrachten zum 1. Januar 1994 (Gesetz vom 13. August 1993, [X.] I, S. 1489), heute frei vereinbar (Ramming, [X.] 2004, 343, 345; [X.], Transportrecht, 6. Auflage, 2007, § 412 Rn. 58; [X.]/Thume, [X.]O, § 412 Rn. 19). In der Praxis wird häufig eine Herabsetzung vereinbart ([X.], [X.]O, S. 224; v. Waldstein/[X.], [X.]O, § 92 b [X.] Rn. 50). cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, für die Bestimmung des [X.]s seien die [X.]sätze nach § 4 [X.], die für 24 Stunden am Tag geschuldet werden, an eine regelmäßig 14-stündige Nutzung entspre-chend der Basisbetriebsform A 1 gemäß § 23.05 [X.]SchUO anzupassen. Das Berufungsgericht führt nachvollziehbar aus, dass dies die Bedenken gegen die Ausgangswerte des § 4 [X.] nicht beseitige und damit nur versucht werde, einen Rechenweg zu begründen, der die Werte den als realistisch emp-fundenen annähert. Das Berufungsgericht erwägt zudem ohne erkennbaren Fehler, dass der Rechenweg deshalb ungeeignet sei, weil sich [X.]schifffahrt und sonstige Binnenschifffahrt hinsichtlich der regelmäßigen Nutzung unter-schieden (§ 23.05 [X.]SchUO: 14 Stunden; § 114 BinSchUO: max. 16 Stun-den), ohne dass ersichtlich wäre, dass sich dies in den [X.] und damit auf die Höhe des [X.] auswirke. Hinzuzufügen ist, dass die älteren Regelungen des [X.]s, § 32 [X.] 1994 und die [X.], zuletzt [X.]/23, ebenso wenig wie das [X.] eine Unterscheidung nach der Betriebsform vorsahen, zu-mal diese wechseln kann ([X.], [X.]O, 396). Insoweit hat auch die Auskunft des 23 - 12 - [X.] ergeben, dass "die Verordnung keine bestimmte Betriebsform berücksichtigt". 24 3. Es ist danach vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt, dass das [X.] auf eine andere Schätzgrundlage zurückgegriffen hat, weil diese ihm für eine wirklichkeitsnähere Schätzung geeigneter erschien (vgl. [X.], Ur-teil vom 18. Februar 1993 - [X.] - [X.], 1274, 1275). a) Der Rückgriff auf das [X.] nach § 32 [X.] 1994, dessen [X.]beträge die betriebswirtschaftlichen Faktoren nach Art und Größe des Schiffs differenziert berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden. Dieses [X.] war bis zu seiner Außerkraftsetzung durch das Transportrechtreformgesetz vom 25. Juni 1998 ([X.] I, S. 1588) zum 1. Juli 1998 nach allgemeiner Meinung (v. Waldstein/[X.], [X.]O, § 92 b [X.] Rn. 50; [X.], [X.] 2002, 55, 56; [X.], [X.]O, S. 392), die auch die Revision teilt, als geeigneter Maßstab für die Bewertung des Nutzungsausfalls anerkannt. 25 b) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe durch die Anwendung des Verbraucherkostenindexes wesentliche Bemessungsfaktoren außer [X.] gelassen, weil dieser Index der privaten Lebenshaltungskosten die Betriebskosten und die Ertragsseite des Schiffsbetriebs in keiner Weise [X.] und deshalb für die Ermittlung entgangenen Umsatzes in einem Ge-werbebetrieb ungeeignet sei. 26 [X.]) Die Indexierung der [X.]beträge des § 32 [X.] 1994 dient der Anpassung der nach § 32 [X.] anzusetzenden Werte an die zwischen-zeitliche Entwicklung. Zwar wäre hierzu ein Index, der die Preisentwicklung des Güterverkehrs mit Binnenschiffen wiedergibt, geeigneter als der Preisindex, der die dem Verbraucher entstehenden Kosten erfasst. Ein solcher Preisindex wird aber derzeit vom [X.] nicht geführt. In den Erzeugerpreis-27 - 13 - indizes für See- und Küstenschifffahrt ([X.], [X.] Reihe 9.2 "Preise und Preisindizes für Verkehr" Mai 2008) gehen auch Kosten ein, die durch das weltweite Frachtgeschäft bedingt sind, wie [X.], [X.] oder [X.] (vgl. Erhebungsvordruck zur Statistik der Seefrachten in der [X.] des [X.]). In den ebenfalls erstellten [X.] für Straßengüterverkehr ([X.]O) schlagen sich die speziellen Kosten der Straßenbenutzung wie die Maut nieder (Fragebogen für die laufende Preiserhebung im Straßengüterverkehr, [X.] 2007, 1197, 1199). Für die Binnenschifffahrt fallen solche Kosten nicht in glei-cher Weise an. Falls das [X.] künftig auch die Preisentwick-lung in der Binnenschifffahrt erfassen sollte, mag ein solcher Index heranzuzie-hen sein. Jedenfalls derzeit ist die vom Berufungsgericht vorgenommene An-passung revisionsrechtlich unbedenklich. bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den entgangenen Gewinn auf den Zeitpunkt der Havarie im November 2004 indexiert. Für die Bemessung des entgangenen Gewinns sind - ohne kontradiktorische Schadenstaxe - [X.] und Ende des Ausfalls des gewinnbringend zu nutzenden Gegenstandes maßgeblich ([X.], Urteil vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 - NJW 2002, 2553, 2555; [X.], Der Zeitpunkt der [X.] im Deliktsrecht, 1977, S. 33 f.). Denn dem Kläger sind während der Reparatur aus den deshalb nicht durchführbaren Frachten die Frachterlöse entgangen. Da der deutlich überwiegende Nutzungsausfall im November 2004 lag, war es nicht fehlerhaft, für die Indexierung diesen Monat zugrunde zu legen. 28 - 14 - 4. Die weiter gehenden Verfahrensrügen der Revision hat der [X.] geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). 29 30 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. [X.] [X.] [X.] [X.] Zoll Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 03.04.2006 - 5 C 32/05 [X.] - [X.], Entscheidung vom 22.01.2008 - 3 U 77/06 [X.] -

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VI ZR 48/08

16.12.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. VI ZR 48/08 (REWIS RS 2008, 210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 210

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