Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2012, Az. IX ZA 104/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8299

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA
104/11

vom

12.
März
2012

in dem
Prozesskostenhilfeverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die
Richter Raebel,
Prof. Dr. Gehrlein,
Grupp und
die Richterin Möhring

am
12.
März
2012
beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
beab-sichtigte Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den
Be-schluss der
1.
Zivilkammer
des Landgerichts
[X.]
vom 22. No-vember
2011
wird abgelehnt.

Gründe:

Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die vom Antragsteller angekündigte Rechtsbeschwerde
gegen den Pro-zesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts
ist
nicht statthaft. Weder sieht das
Gesetz
im Prozesskostenhilfeverfahren die
Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§
127 Abs. 2 Satz
1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
noch
ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht aus-drücklich zugelassen worden (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet
-
anders als bei der Revision
-
keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006

IX
ZA 26/06, [X.] 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Be-schwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02, 1
2
-

3

-
[X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff).

Kayser
Raebel
Gehrlein

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.08.2011 -
413 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 22.11.2011 -
1 [X.]/11 -

Meta

IX ZA 104/11

12.03.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2012, Az. IX ZA 104/11 (REWIS RS 2012, 8299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8299

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