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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA
104/11
vom
12.
März
2012
in dem
Prozesskostenhilfeverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die
Richter Raebel,
Prof. Dr. Gehrlein,
Grupp und
die Richterin Möhring
am
12.
März
2012
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
beab-sichtigte Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den
Be-schluss der
1.
Zivilkammer
des Landgerichts
[X.]
vom 22. No-vember
2011
wird abgelehnt.
Gründe:
Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die vom Antragsteller angekündigte Rechtsbeschwerde
gegen den Pro-zesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts
ist
nicht statthaft. Weder sieht das
Gesetz
im Prozesskostenhilfeverfahren die
Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§
127 Abs. 2 Satz
1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
noch
ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht aus-drücklich zugelassen worden (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet
-
anders als bei der Revision
-
keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006
IX
ZA 26/06, [X.] 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Be-schwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02, 1
2
-
3
-
[X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff).
Kayser
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.08.2011 -
413 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 22.11.2011 -
1 [X.]/11 -
Meta
12.03.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2012, Az. IX ZA 104/11 (REWIS RS 2012, 8299)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8299
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