Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2017, Az. XI ZR 253/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1296

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[X.]:[X.]:BGH:2017:0512[X.][X.]253.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI ZR 253/15
Verkündet am:

5. Dezember 2017

Weber

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat gemäß §
128 Abs.
2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 24.
Oktober 2017 einge-reicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die
Richter Maihold und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen
Dr.
[X.] und Dr.
Dauber
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 21.
Mai 2015 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt
worden ist.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 14.
Januar 2015 wird auch hinsicht-lich eines weiteren Betrags in Höhe von 6.453,59

Zinsen
hieraus
in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.
Juni 2014 zurückgewiesen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs ihrer auf Abschluss von fünf [X.]n [X.].
Am 21.
März 2011
schlossen die Parteien zur Immobilienfinanzierung drei grundschuldbesicherte [X.] über insgesamt 350.000

inssatz von 4,1% bzw. 4,0% p.a. war in allen drei Verträgen bis zum 28.
Februar 2021 festgeschrieben.
Den effektiven [X.] gab die [X.] mit 3,72% bzw. 3,66% an.
In den Darlehensverträgen wurde unter Nr.
14 jeweils folgende Wider-rufsinformation erteilt, die sich nur in der Angabe der Höhe des täglich zu zah-lenden Zinsbetrags im Abschnitt "Widerrufsfolgen"
unterschied:
1
2
3
-
4
-

-
5
-

-
6
-

-
7
-
Am 31.
Januar 2012 schlossen die Parteien ebenfalls zum Zwecke der Immobilienfinanzierung zwei weitere grundschuldbesicherte Verbraucherdarle-hensverträge über insgesamt 150.000

75% p.a. zu verzinsen waren. Die Verzinsung war in beiden Verträgen bis zum 30.
Dezember 2016 festgeschrieben. Den effektiven [X.] gab die Beklagte mit
3,32% bzw. 3,4% an.
In den beiden Darlehensverträgen wurde unter Nr.
14

wiederum bis auf unterschiedliche Angaben zur Höhe des täglich zu zahlenden Zinsbetrags

je-weils folgende [X.] erteilt:
4
5
-
8
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-
9
-

-
10
-

-
11
-
Die Kläger verkauften die finanzierte Immobilie und erklärten aufgrund dessen die außerordentliche
Kündigung der Darlehen zum 31.
August 2013. Den Verkaufserlös verrechnete die Beklagte unter anderem auf eine von ihr beanspruchte "Vorfälligkeitsentschädigung
per 14.10.2013"
in
Höhe von insge-samt 34.063,70

Mit Schreiben vom 18.
Mai 2014 widerriefen die Kläger ihre auf [X.] der fünf Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen
und forder-ten die Beklagte erfolglos dazu auf, die Vorfälligkeitsentschädigung bis zum 2.
Juni 2014 zu erstatten.
Ihre auf Zahlung von 34.063,70

Rechtsanwaltskosten
gerichtete Klage hat das [X.] abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht unter Zu-rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das erstinstanzliche Urteil abgeän-dert und die Beklagte zur Zahlung von 34.063,70

Zinsen hieraus in [X.] von

offensichtlich gemeint

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.
Juni 2014 verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 21.
Mai 2015

17
U 334/15, juris) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
6
7
8
9
10
-
12
-
Die Klage
auf Auszahlung des von der Beklagten als Vorfälligkeitsent-schädigung einbehaltenen Betrags sei begründet.
Den Klägern habe hinsichtlich der drei am 21.
März 2011 geschlossenen Darlehensverträge nach §
491 Abs.
1, §
495 Abs.
1 BGB in der damaligen [X.] ein Widerrufsrecht zugestanden. Die zu diesen
drei Verträgen erteilten "Widerrufsbelehrungen"
seien unwirksam. Sie seien nicht entsprechend § 495 Abs.
2 Satz
1 BGB, Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
3 EGBGB in damaliger Fassung
in hervorgehobener und deutlicher
Form gestaltet, weil sich das Druckbild der Nr.
12 und Nr.
13 im Verhältnis zur Nr.
14 nicht unterscheide
und
alle drei Zif-fern nur mit einem einzigen fettgedruckten Rahmen umrandet seien. Es könne dahinstehen, ob dies allein bereits zur Unwirksamkeit der
"Widerrufsbelehrung"
führe oder ob damit lediglich die Richtigkeitsfiktion des Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
3 EGBGB in damals geltender Fassung
entfalle. Selbst wenn letzteres richtig wäre, so sei der Fristanlauf für die Widerrufsfrist in den jeweiligen "Wider-rufsbelehrungen"
nicht eindeutig beschrieben (Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
1
EGBGB). Nr.
14 Satz
2 führe in einem
Klammerzusatz die notwendigen Pflicht-angaben nach §
492 Abs.
2 BGB nur teilweise auf, so dass nicht klar sei, [X.] weiteren Angaben der Darlehensnehmer noch erhalten haben müsse, da-mit die Frist anlaufe. Der Umstand, dass die drei Darlehensverträge zum Zeit-punkt der
Widerrufserklärung
bereits gekündigt und abgerechnet gewesen [X.], stehe
dem Widerruf nicht entgegen.

Aus den gleichen Gründen sei auch
der Widerruf der
Vertragserklärun-gen zu den
zwei Darlehensverträgen vom 31.
Januar 2012 wirksam.
Auch hier sei die [X.] nicht deutlich hervorgehoben. In dem schwarzen Rahmen fänden sich
unter Nr.
12 und Nr.
13 noch weitere Hinweise. Zudem sei auch hier der Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig geregelt, weil nicht ab-11
12
13
-
13
-
schließend mitgeteilt werde, welche Pflichtangaben der Darlehensnehmer ge-nau erhalten müsse, damit die Frist zu laufen beginne.

II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass den Klägern bei Abschluss der Darlehensverträge im März 2011 und [X.]
gemäß §
495 Abs.
1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB
in der [X.] dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung ein Wider-rufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nach §
495 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Buchst.
b BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 EGBGB weiter maß-geblichen, zwischen dem 30.
Juli 2010 und dem 12.
Juni 2014 geltenden [X.] (künftig: aF) nicht begann, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach §
492 Abs.
2 BGB in der seit dem 30.
Juli 2010 geltenden Fassung erhalten hatten. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach §
492 Abs.
2 BGB in Verbindung mit Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
1 und 2 EGBGB

hier: für die im März 2011 [X.] Verträge in der zwischen dem 11.
Juni 2010 und dem 3.
August 2011 geltenden Fassung und für die im Januar 2012 geschlossenen Verträge in der zwischen dem 4.
August 2011 und dem 12.
Juni 2014
geltenden Fassung
und Art.
247 §
9 Abs.
1 Satz
1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11.
Juni 2010 und dem 20.
März 2016
geltenden Fassung
(künftig: aF) die Erteilung einer wirksamem [X.].
2. Das Berufungsgericht hat weiter richtig erkannt, dass die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch wi-14
15
16
-
14
-
derrufen konnten, auch wenn die
Verträge zuvor gekündigt worden waren
(vgl. Senatsurteile vom 11.
Oktober 2016

XI
ZR 482/15, [X.], 207 Rn.
28 und vom 21.
Februar 2017

XI
ZR 381/16, [X.], 806 Rn.
20).
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die [X.] habe unwirksam über das den Klägern zustehende Widerrufsrecht infor-miert.
a) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die äußere Gestaltung der [X.]en
habe nicht den gesetzlichen An-forderungen genügt.
Art.
247 §
6 Abs.
1 und Abs.
2 Satz
1 und 2 EGBGB kann weder in der bis 3.
August 2011,
noch in der nachfolgenden bis 12.
Juni 2014
geltenden Fassung entnommen werden, dass
die [X.] grafisch besonders hervorgehoben sein muss (Senatsurteil vom 23.
Februar 2016

XI
ZR 101/15, [X.], 86 Rn.
24
ff.).
Die Ankreuzoptionen, die die [X.] in den
zu
den Verträgen vom 21.
März
2011 erteilten [X.]en
verwendet hat, sind unter dem Gesichtspunkt, dass die [X.] klar und verständlich erteilt werden muss, ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 23.
Februar 2016 aaO
Rn.
41
ff.).
b)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthielten die Verträge überdies alle nach Art.
247 §
9 Satz
3 EGBGB aF in Verbindung mit Art.
247 §
6 Abs.
2 EGBGB in der für die Darlehensverträge vom März 2011 maßgebli-chen
zwischen dem 30.
Juli 2010 und dem 3.
August 2011
geltenden Fassung bzw. in der für die Darlehensverträge
vom Januar 2012 maßgeblichen vom 4.
August 2011 bis 12.
Juni 2014 geltenden Fassung erforderlichen Angaben zum Widerrufsrecht.
aa) Die Parteien haben,
was der Senat selbst feststellen kann (Senatsur-teile vom 19.
Januar 2016

XI
ZR 103/15, [X.], 278 Rn.
17 und vom 17
18
19
20
-
15
-
4.
Juli 2017

XI
ZR 741/16, [X.], 1602 Rn.
20 mwN), [X.] im Sinne des §
503 Abs.
1 BGB in der
zwischen dem 11.
Juni 2010 und dem 20.
März 2016 geltenden Fassung geschlossen. Den [X.] lässt sich entnehmen, dass die Zurverfügungstellung der Darlehen von der Sicherung durch Grundschulden abhängig gemacht worden war. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der [X.] Banken

besicherte [X.] an private Haushalte (siehe unter www.bundesbank.de) betrug der durchschnittliche effektive [X.] im März 2011 bei einer anfänglichen Zinsbindung über fünf bis zehn Jahren 4,05% p.a. und im Januar 2012 bei
einer anfänglichen Zinsbindung
über einem bis fünf Jahren 3,15%. Die im März 2011 und Januar 2012 zwischen den Parteien vereinbarten effektiven [X.]sät-ze
wichen von diesen Vergleichswerten der MFI-Zinsstatistik um weniger als ein Prozentpunkt ab, so
dass die Beklagte den Klägern die Darlehen zu [X.] gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich [X.].
bb) Die für Immobiliardarlehensverträge aus Art.
247 §
9 Abs.
1 Satz
3 EGBGB aF in Verbindung mit Art.
247 §
6 Abs.
2 EGBGB in der bis 3.
August 2011 bzw. bis 12.
Juni 2014 geltenden Fassung resultierende Verpflichtung, Angaben zum Widerrufsrecht zu machen, hat die Beklagte klar und verständlich erfüllt (vgl. Senatsurteile vom 22.
November 2016

XI
ZR 434/15, [X.], 427
Rn.
16
ff., 21
f., 23
ff., zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt, und vom 4.
Juli 2017

XI
ZR
741/16, [X.], 1602 Rn.
21
ff.). Anders als das [X.] gemeint hat, leidet die Klarheit und Verständlichkeit der Informati-onen nicht aufgrund des
Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des §
492 Abs.
2 BGB anhand von Beispielen erläuterte.
Soweit die Beklagte in den im März 2011 geschlossenen Verträgen nach der Angabe "§
492 Abs.
2 BGB"
in einem Klammerzusatz "Pflichtangaben"
auf-21
22
-
16
-
geführt
hat, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben bei [X.] handelte, machten die Parteien wirksam die bei [X.] entbehrlichen Angaben nach Art.
247 §
6 Abs.
1 Nr.
3 und 5 EGBGB in der vom 11.
Juni 2010 bis zum 20.
März 2016
geltenden [X.] (künftig: aF) in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (vgl. [X.] vom 22.
November 2016

XI
ZR 434/15, [X.], 427 Rn.
29
f.).

III.
Das Berufungsurteil stellt sich, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
561 ZPO). Es ist daher insoweit aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO).
1. Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Kläger der Klage in Höhe des Betrags stattgegeben hat, den die Beklagte als [X.] für die im Januar 2012 geschlossenen Verträge einbehalten hat, ist die Sache zur Endentscheidung reif (§
563 Abs.
3
ZPO).
Die von der Beklagten für diese beiden Verträge erteilten [X.]en enthielten alle erforderli-chen Angaben, so dass
das Widerrufsrecht am 18.
Mai 2014 nicht mehr fortbe-stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts behielt die Beklagte gemäß der unter dem
17.
Dezember 2013
erteilten Abrechnung
für
die im [X.] geschlossenen Verträge einen Betrag in Höhe von
6.453,59

als Vorfälligkeitsentschädigung ein.
In Höhe dieses Betrags nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2014 ist die Berufung der Kläger ebenfalls zurückzuweisen.

23
24
-
17
-
2. Im übrigen Umfang der Aufhebung ist die Sache nicht zur Endent-scheidung reif, so dass der Senat sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweist (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Es fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Erteilung der Angaben gemäß Art.
247 §
6 Abs.
1 Nr.
3 und 5 EGBGB aF zur zuständigen Aufsichtsbehörde und zu dem bei der Kündigung einzuhaltenden Verfahren, die die Parteien bei den im März 2011 geschlossenen Verträgen zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht haben. Die Beklagte konnte diese Angaben in klarer und verständlicher Form auch in ihren Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen erteilen (vgl. Senatsurteil vom 4.
Juli 2017

XI
ZR 741/16, [X.], 1602 Rn.
25
ff.). Mittels der Wendung in Nr.
18 der [X.]
"Ergänzend gelten die beigehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen"
hat sie allerdings die Anheftung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die [X.] selbst zur Bedingung für eine ordnungsgemäße Unter-richtung der Kläger gemacht (vgl. Senatsurteil vom 4.
Juli 2017 aaO
Rn.
28).
Sollte das Berufungsgericht bei den im März 2011 geschlossenen [X.] dazu kommen, die Widerrufsfrist sei nach §
495 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Buchst.
b BGB aF nicht angelaufen, wird es sich nach Maßgabe der nach [X.] des Berufungsurteils durch den Senat ausgeführten Grundsätze (vgl. [X.]e vom 12.
Juli 2016

XI
ZR 501/15, [X.] 211, 105 Rn.
18
ff., 39
ff. und

XI
ZR 564/15, [X.] 211, 123 Rn.
34
ff. sowie vom 11.
Oktober 2016

XI
ZR 482/15, [X.], 207 Rn.
30), die für Fälle einer unzureichenden Er-teilung von Pflichtangaben bei ordnungsgemäßer [X.] entspre-chend gelten (Senatsurteil vom 4.
Juli 2017

XI
ZR 741/16, [X.], 1602

25
26
-
18
-

Rn.
35), mit dem Einwand auseinanderzusetzen haben, der Ausübung des [X.] habe § 242 BGB entgegen gestanden.

Ellenberger
Maihold
Matthias

[X.]
Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.01.2015 -
5 O 2155/14 -

[X.], Entscheidung vom 21.05.2015 -
17 U 334/15 -

Meta

XI ZR 253/15

05.12.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2017, Az. XI ZR 253/15 (REWIS RS 2017, 1296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1296

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17 U 334/15

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