Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2020, Az. XI ZR 288/19

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11367

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:280720UXIZR288.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:
28.
Juli 2020
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 492 Abs. 2, § 502 Abs. 2 Nr. 2
EG[X.] Art. 247 § 7 Nr. 3 (Fassung bis zum 20. März 2016)
Sind die Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem [X.] fehlerhaft, verliert der Darlehensgeber den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach §
502 [X.]. Das [X.] der Widerrufsfrist bleibt davon unberührt.
[X.], Urteil vom 28. Juli 2020 -
XI [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat gemäß §
128 Abs.
2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 14.
Juli 2020 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und Dr.
Matthias sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

für Recht erkannt:
Die Revision des
Klägers
gegen
das Urteil des 6.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 28.
Mai
2019
wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

-
3
-

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf [X.] eines [X.]s gerichteten Willenserklärung des
Klägers.
Der
Kläger erwarb im März
2016 einen gebrauchten Mercedes
zum Kaufpreis von 32.400

von 13.400

mit Datum vom 10.
März
2016 einen Darlehensvertrag über 19.000

nen Sollzinssatz von 2,95%
p.a. und einer Laufzeit von
48
Monaten. Zins-
und Tilgungsleistungen sollten in 48
Monatsraten zu jeweils 200

schlussrate von 11.200,31

Der neunseitige [X.]
enthält unter der Überschrift "Darlehensvertrag" den Zusatz "Ratenkredit mit festem Zinssatz und Zusatzvereinbarung". Ferner heißt es auf Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung des Darle-hens":

"Im Falle der vorzeitigen Darlehensrückzahlung kann der Darlehensge-ber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsent-schädigung beträgt 1
Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwi-schen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5
Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet."

Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 2 des Darlehensvertrags wie folgt:
1
2
3
-
4
-

Bestandteil des Darlehensvertrags waren ferner die Allgemeinen Darle-hensbedingungen (Stand 06/2015) der Beklagten, die unter anderem folgende Klauseln enthielten:
"IX. Allgemeine Bestimmungen

5. Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine [X.] zu entrichten.

"

Mit Schreiben
vom 3.
August
2017 erklärte der
Kläger den Widerruf sei-ner
auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.
4

5
6
-
5
-

Mit der
Klage hat der
Kläger
zuletzt
beantragt,
die Beklagte zu verurtei-len, an ihn die Anzahlung in Höhe von 13.400

3.
August 2017 erbrachten Zahlungen in Höhe von 3.400

Zahlungen nach Widerruf in Höhe von 4.000

zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs zurückzu-zahlen, und festzustellen, dass er der Beklagten aus dem streitgegenständli-chen Darlehensvertrag seit dem Widerruf vom 3.
August 2017 keine weiteren vertragsgemäßen Zins-
und Tilgungsleistungen mehr schulde. Die Beklagte hat im Wege der Hilfswiderklage beantragt, festzustellen, dass der Kläger verpflich-tet sei, an sie Wert-ersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nach dem Kauf und dem Verkehrswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausga-be an sie im Rahmen der Rückabwicklung zu zahlen.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein
Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.

I.
Das Berufungsgericht hat seine unter anderem in [X.], 1160 veröf-fentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der
Kläger habe seine
auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. Maßgeblich seien die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Vorschriften des
[X.] und des EG[X.]. Der 7
8
9
10
-
6
-

Widerruf sei verfristet, weil die dem Kläger
erteilte [X.] inhalt-lich nicht zu beanstanden sei
und die ihm zur Verfügung gestellte [X.] alle für die [X.] der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtanga-ben nach §
492 Abs.
2 [X.] enthalten habe.
Die [X.] sei nicht dadurch fehlerhaft, dass in ihr auf eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von [X.] und
einen bestimmten Tageszins hingewiesen werde. Auch bei einem mit dem [X.] bestehe eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens und zur Zahlung des vereinbarten Sollzinses für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens. Die [X.] sei auch nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass dort auf eine Verpflichtung des Klägers zur
Zahlung eines Tageszinses in Höhe von 1,56

IX
5 der [X.] Beklagten keine [X.] zu entrichten habe. Für den normal in-formierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen sei, ergebe sich aus der Zusammenschau beider Regelungen hin-reichend deutlich, dass der Beklagten zwar nach dem Gesetz ein solcher [X.] zustehe, sie diesen aber gegenüber dem Kläger nicht geltend machen werde.
Die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit gemäß §
492 Abs.
2 [X.], Art.
247 §
6 Abs.
1 Nr.
1, §
3 Abs.
1 Nr.
14 EG[X.] ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung
erforderlich sei, liege dieser Hinweis in den auf der ersten Seite des Darlehensvertrags unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzah-lung des Darlehens"
gemachten Angaben. Auch wenn dort nicht ausdrücklich auf das Bestehen dieses Rechts an sich hingewiesen werde, könne ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher der Klausel entnehmen, dass ihm ein solches Recht zustehe. Soweit der Kläger 11
12
-
7
-

einwende, die Klausel stelle eine gemäß §
309 Nr.
5 [X.] unwirksame Pau-schalierung von Schadensersatz dar, könne dies offenbleiben. Denn auch bei einer unterstellt fehlerhaften Angabe zur Methode der Berechnung der [X.] bestehe nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt werde, sondern nur darin, dass nach §
502 Abs.
2 Nr.
2 [X.] der
Anspruch auf eine Vorfälligkeits-entschädigung entfalle. Aufgrund dessen könne auch offenbleiben, ob die [X.] der Beklagten über die Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsent-schädigung überhaupt unrichtig seien.
Dies sei zweifelhaft, weil die Klausel zwar der Sache nach die Vereinbarung pauschalierten Schadensersatzes [X.], sich die Zulässigkeit einer solchen Klausel aber aus der [X.] ergeben dürfte.
Schließlich enthalte der [X.] die nach Art.
247 §
6 Abs.
1 Nr.
5 EG[X.] erforderlichen Angaben zu dem einzuhaltenden Ver-fahren bei der Kündigung
des Vertrags. Insbesondere müsse über das außer-ordentliche Kündigungsrecht des §
314 [X.] nicht belehrt werden. Die [X.] sehe eine solche Pflicht nicht vor. Davon abgesehen habe die Beklagte in Nummer
VI
2 der Darlehensbedingungen darauf hingewiesen, dass beide Parteien den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund kündigen könnten.

II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der
Kläger hat den streitgegenständli-chen, gemäß §
358 Abs.
3 [X.] mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-[X.] nicht wirksam widerrufen.
13
14
15
-
8
-

1. Das Berufungsgericht
ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß §
495 Abs.
1 [X.] i.V.m. §
355 [X.] ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach §
492 Abs.
2 [X.] erhalten hatte.
2. Zu den Pflichtangaben gehört nach §
492 Abs.
2 [X.] i.V.m. Art.
247 §
6 Abs.
2 EG[X.] in der hier maßgeblichen, vom 13.
Juni 2014
bis 20.
März
2016
geltenden Fassung (im Folgenden: aF) die Erteilung einer ordnungsge-mäßen [X.]. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Revision hat sie ihre aus §
492 Abs.
2 [X.] i.V.m. Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
1 und 2 EG[X.] resultierende Verpflichtung, über das nach §
495 Abs.
1 [X.] bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt.
a) Insoweit kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
3 EG[X.] berufen, weil die in dem [X.] in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene [X.] dem Muster in Anlage 7 zu Art.
247 §
6 Abs.
2 und §
12 Abs.
1 [X.] entspricht. In den fortlaufend paginierten und dem Kläger zur Verfü-gung gestellten Vertragsunterlagen wird er auf Seite
2 deutlich auf das ihm nach §
495 [X.] zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinfor-mation ist durch die Überschrift "[X.]" und weitere

in [X.] gehaltene

Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann
(st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11.
Oktober 2016

XI
ZR 482/15, [X.]Z 212, 207 Rn. 26), dem Muster in Anlage 7 zu Art.
247 §
6 Abs.
2 und §
12 Abs.
1 EG[X.]. Die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sind zulässig (Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
5 EG[X.]). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 6, 6a, 6b, 6c, 6f und 6g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag um verbundene 16
17
-
9
-

Verträge nach §
358 [X.] gehandelt hat, hat die Beklagte in der [X.] durchgängig genau bezeichnet, so dass der Klammerzusatz
in Ge-staltungshinweis 2a
nach dem zweiten
Sternchenhinweis in dem Muster in An-lage
7 zu Art.
247 §
6 Abs.
2 und §
12 Abs.
1 EG[X.] entbehrlich war.
Die Beklagte hat auch den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag auf der Grundlage des Vertragszinses mit 1,56

b) Anders als die
Revision meint, ist
es für den Erhalt der Gesetzlich-keitsfiktion unschädlich, dass die Beklagte in Nummer IX
5 der Darlehensbe-dingungen auf den nach der [X.] pro Tag zu zahlenden [X.] verzichtet hat. Dieses

weil ihm günstig unbedenkliche

Angebot hat der Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Nach §
361 Abs.
2 Satz
1 [X.] darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden (Senatsurteil vom 5.
November 2019

XI
ZR 650/18, [X.]Z 224, 1
Rn.
25). Diese Abweichung lässt sowohl die Ordnungsgemäßheit der [X.] als auch die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art.
247
§
6 Abs.
2 Satz
3 EG-[X.]
aF unberührt, weil sie den Verbraucher lediglich begünstigt und das vom Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgte Ziel der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern nicht beeinträchtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 31.
März 2020

XI
ZR 198/19, [X.], 838
Rn.
9
mwN).
c) Entgegen
der Auffassung der Revision, die vorzutragen ihr bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens erlaubt ist, ohne dass es der von ihr bean-tragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, steht der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion das Urteil des Gerichtshofs
der [X.] vom 26.
März 2020 ([X.]/19, [X.], 688
-
Kreissparkasse
Saarlouis) nicht entgegen, in dem der Gerichtshof entschieden hat, Art.
10 Abs.
2
Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18
19
-
10
-

23.
April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ([X.]. 2008, [X.], S.
66, berichtigt in [X.]. 2009, [X.], S.
14, [X.]. 2010, [X.], S.
40, und [X.]. 2011, [X.], S.
46; im Folgenden:
[X.]) sei dahin auszulegen, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art.
10 dieser Richtlinie genannten [X.] auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvor-schriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 31.
März 2020 (XI
ZR 198/19, [X.], 838) im Einzelnen
be-gründet hat, ist es ihm verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 §
6 Abs.
2 Satz
3 EG[X.] zu stellen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum (Senatsbeschluss vom 31.
März 2020, aaO Rn.
10
ff.; vgl. dazu auch [X.], [X.], 506 Rn.
114
ff.).
d) Schließlich wird die Ordnungsgemäßheit der [X.] -
was von der Revision auch nicht in Frage gestellt wird -
nicht
durch die in Nummer
IX 2 der Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene, nicht ge-setzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt (vgl. Senatsurteil vom 17.
September
2019 -
XI
ZR 662/18, [X.], 2307 Rn.
31 mwN).
3. Entgegen der Auffassung
der Revision hat die Beklagte auch die [X.] Pflichtangabe gemäß
§
492 Abs.
2 [X.] i.V.m. Art.
247 §
6 Abs.
1 Nr.
1, §
3 Abs.
1 Nr.
14 EG[X.] in der hier maßgeblichen, vom 11.
Juni 2010 bis 20.
März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) über das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, ordnungsgemäß erteilt.
Auf das dem Kläger nach §
500 Abs.
2 [X.] in der hier maßgeblichen, vom 11.
Juni 2010 bis 20.
März 2016 geltenden Fassung zustehende Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ist er auf Seite
1 des Darlehensvertra-ges klar und verständlich hingewiesen worden. Ein normal informierter, ange-20
21
22
-
11
-

messen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht die dortigen [X.] zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens dahin, dass ihm ein solches Recht dem Grunde nach voraussetzungslos zusteht.
4. Dagegen hat die Beklagte die nach §
492 Abs.
2 [X.] i.V.m. Art.
247 §
7 Nr.
3 EG[X.] in der hier maßgeblichen, vom 11.
Juni 2010 bis 20.
März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) erforderlichen Angaben zur
Be-rechnungsmethode des
Anspruchs
auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht ord-nungsgemäß erteilt. Dieser Verstoß lässt aber das Anlaufen der 14-tägigen [X.] nach §
495 Abs.
1 [X.] i.V.m. §
355 Abs.
2, §
356b [X.] in der hier maßgeblichen, vom 13.
Juni 2014 bis 20.
März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) unberührt.
a) Die Klausel zur Berechnung des Anspruchs auf
Vorfälligkeitsentschä-digung verstößt gegen §
502 Abs.
1 [X.] und ist damit gemäß §
134 [X.] nichtig, weil sie entgegen §
511 [X.] in der hier maßgeblichen, vom 11.
Juni 2010 bis 20.
März 2016 geltenden Fassung zum Nachteil des Verbrauchers von der Vorschrift des §
502 Abs.
1 [X.]
aF abweicht. Nach §
502 Abs.
1 Satz
1 [X.]
aF kann der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des [X.] (lediglich) eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den [X.] mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden [X.]. Dieser kann geringer sein als die in §
502 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 und 2 [X.] vorgesehenen [X.].
Davon weicht die Beklagte zum Nachteil des Klägers ab, indem sie die Vorfälligkeitsentschädigung von vornherein starr in Höhe der gesetzlichen Höchstbeträge bemisst.
b) Die fehlerhafte Angabe
zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädi-gung führt
jedoch nach §
502 Abs.
2 Nr.
2 [X.] lediglich
zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, ohne das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach §
495 Abs.
1 [X.] i.V.m. §
355 Abs.
2, §
356b 23
24
25
-
12
-

[X.]
aF zu berühren. Insoweit hat die Erteilung einer ordnungsgemäßen Pflichtangabe nur Bedeutung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, den [X.] auf eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen (vgl. Senatsur-teil vom 5.
November 2019

XI
ZR 650/18, [X.]Z 224, 1 Rn.
41). Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers, ohne dass dem Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie entgegenstehen.
Nach Art.
23 Verbraucherkreditrichtlinie legen die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die aufgrund der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.
aa) Nach dem
Regelungskonzept des [X.] Gesetzgebers ist für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach §
495 Abs.
1 [X.] i.V.m. §
355 Abs.
2, §
356b [X.] zwar grundsätzlich maßgebend, dass die vorgeschrie-benen Angaben nach §
492 Abs.
2 [X.] i.V.m. Art.
247 §§
6 bis 13 EG[X.] vollständig und inhaltlich zutreffend erteilt werden. Im Falle fehlender oder nicht vollständiger Angaben hat der Gesetzgeber aber zur Vermeidung eines "[X.]"
Widerrufsrechts
dem Unternehmer
in §
356b Abs.
2 Satz
1 i.V.m. §
492 Abs.
6
[X.] ermöglicht, fehlende oder unvollständige Pflichtangaben durch eine einseitige Erklärung nachzuholen, um nachträglich die Widerrufsfrist in Gang zu setzen
(vgl. BT-Drucks. 17/1394 S.
12, 16), wobei die Widerrufsfrist dann
einen Monat nach Erhalt der
nachgeholten Angaben endet

356b Abs.
2 Satz
2 [X.]
aF).

Von diesem Regelungskonzept ist aber dann eine Ausnahme zu ma-chen, wenn die Nachholung einer fehlenden oder unvollständigen Pflichtangabe nicht sinnvoll ist und für einen Verstoß eine anderweitige

wirksame, verhält-nismäßige und abschreckende

Sanktion besteht. Dies ist bei einer unzu-reichenden Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung der Fall.
26
27
28
-
13
-

(1) Eine Nachholung der Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsent-schädigung nach Art.
247 §
7 Nr.
3 EG[X.] ist sinnlos
(vgl. dazu [X.], Ur-teil vom 18.
Juni 2020

[X.]/18, [X.], 1199 Rn. 31

[X.]), weil im Falle einer fehlenden oder fehlerhaften Angabe in der Vertrags-urkunde ein Anspruch des Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädi-gung nach §
502 Abs.
2 Nr.
2 [X.] dauerhaft ausgeschlossen ist und durch die Nachholung der ordnungsgemäßen Angabe nicht wiederaufleben würde
(h.M.; vgl. nur [X.], [X.], 110, 113; [X.]/[X.], [X.], [X.], §
492 Rn.
84; MünchKomm[X.]/[X.], 8.
Aufl., §
356b Rn.
9;
MünchKomm[X.]/Schürnbrand/[X.], 8.
Aufl., §
492 Rn.
66
und §
495 Rn.
13; NK-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
492 Rn.
21; BeckOK [X.]/[X.], 54.
Edition, §
492
Rn.
45; [X.], [X.], 15.
Aufl., §
492 Rn.
31; Pa-landt/[X.], [X.], 79.
Aufl., §
492
Rn.
8; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
492 Rn.
19; [X.] in [X.]/[X.], Verbraucherkreditrecht, 10.
Aufl., §
492 Rn.
159; Edelmann, [X.] 2018, 429, 432; [X.], [X.], 753, 759
f.; Schön, BB 2018,
2115, 2118; a.[X.] in BeckOGK [X.], Stand: 1.
Juni
2020, §
492 Rn.
37; Rosenkranz, BKR 2019, 469, 474
f.).
Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der eine Nachholung der Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung für "nicht möglich"
hält, dies aber durch den Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung gemäß §
502 Abs.
2 Nr.
2 [X.]
aF ausgeglichen hat
(vgl. BT-Drucks. 17/1394 S.
16).
Darüber hinaus wäre eine
Nachholung der Pflichtangabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für den Verbraucher sogar mit der
Gefahr einer Verunklarung der Rechtslage verbunden, weil
bei ihm hierdurch der unzutref-fende Eindruck entstehen könnte, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung noch geltend gemacht werden könnte.
Um diese Unklarheit zu beseitigen, müsste der Darlehensgeber mit der Angabe des [X.] zugleich mitteilen, 29
-
14
-

dass ihm ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung von Gesetzes we-gen nicht mehr zusteht.
Dafür fehlt es indes an einer gesetzlichen Grundlage.
(2) Einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden durch den Anspruchsausschluss nach §
502 Abs.
2 Nr.
2 [X.] ausreichend begegnet. Diese Sanktion ist wirksam, verhältnismäßig und ab-schreckend i.S.d. Art.
23 Verbraucherkreditrichtlinie. Der Darlehensgeber ver-liert seinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung endgültig und kann ihn nicht durch eine
Nachholung der Pflichtangabe wiederaufleben lassen. Das Recht des Darlehensnehmers
zur vorzeitigen Erfüllung bleibt davon unberührt.
bb) Einer Vorlage an den [X.] nach Art.
267 Abs.
3 AEUV bedarf es nicht. Die richtige Auslegung und
die Reichweite des Unions-rechts sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Rege-lungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn.
16 -
C.I.L.F.I.T.; [X.]. 2005, [X.] Rn.
33 -
Intermodal [X.]; [X.], [X.], 525, 526; Senatsurteile vom 12.
September 2017

XI
ZR 590/15, [X.]Z 215, 359 Rn.
36 und vom 18.
Juni 2019
XI
ZR 768/17, [X.]Z 222, 240
Rn.
69).
5. Soweit nach §
492 Abs.
2 [X.] i.V.m. Art.
247 §
6 Abs.
1 Nr.
5
EG[X.]
aF zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen [X.] gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5.
November 2019 (XI
ZR 650/18, [X.]Z 224, 1
Rn.
29
ff. und [X.], juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Senatsbeschluss vom 11.
Februar 2020

XI
ZR 648/18, juris Rn.
20
f.) bereits mit eingehender Begründung klargestellt hat, nicht die Information über das au-30
31
32
-
15
-

ßerordentliche Kündigungsrecht nach §
314 [X.], sondern nur

soweit ein-schlägig

die Information
über das Kündigungsrecht gemäß §
500 Abs.
1 [X.]. Davon
abgesehen hat die Beklagte den Kläger

was auch von der Revision nicht angegriffen wird

in Nummer VI
2 der Darlehensbedingungen hinreichend deutlich über das Recht
zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund infor-miert.

Ellenberger

Grüneberg

Matthias

Menges

Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.02.2018 -
25 [X.]/17 -

O[X.], Entscheidung vom 28.05.2019 -
6 [X.] -

Meta

XI ZR 288/19

28.07.2020

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2020, Az. XI ZR 288/19 (REWIS RS 2020, 11367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11367

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XI ZR 288/19

XI ZR 11/19

6 U 78/18

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