Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2000, Az. 5 StR 349/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1284

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 31. August 2000in der Strafsachegegenwegen Fälschung von Zahlungskarten u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 31. August 2000beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 13. März 2000 nach § 349Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.] n d eDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen undmateriellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenorersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie im Sinne von § 349Abs. 2 StPO unbegründet.[X.] ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Verwen-dung der umprogrammierten Bankkarte ein Gebrauchen einer Zahlungskarteals sonstiger Karte im Sinne des § 152a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB darstellt.Die in der Literatur vertretene einschränkende Auslegung des [X.], nach der erst die Benutzung von mindestens zwei [X.] im Sinne der Vorschrift darstellt (Ruß in [X.]. § 152aRdn. 4 und [X.] in [X.] § 152a Rdn. 6, jeweils unter zu [X.] Berufung auf die Kommentierung von [X.] § 152a Rdn. 14zur alten Fassung des § 152a StGB), überzeugt nicht.Der Wortlaut der Norm zwingt nicht zu dieser Auslegung. Das [X.] enthält seit seinem Inkrafttreten in vielen Vorschriften des [X.] Teils die Mehrzahl statt der Einzahl (z.B. in §§ 130, 133, 145, 148, 149,306, 314, 315, 315b, 318 StGB), ohne daß damit gesagt sein soll, es müssesich um eine Mehrheit handeln ([X.], 101, 102). [X.] Systematik stützen die gegenteilige Auslegung (vgl. [X.]. 13/8557S. 29 f.). Sinn und Zweck der Norm sprechen ebenfalls gegen eine ein-schränkende Auslegung Œ wie der zu beurteilende Fall besonders deutlichmacht Œ, weil eine einzelne Zahlungskarte wegen der bis zu ihrer Einziehunggegebenen Wiederverwendungsmöglichkeiten über ein besonders großesGefährdungspotential für den Zahlungsverkehr verfügt (im Ergebnis ebensoTröndle/[X.], StGB 49. Aufl. [X.] gesamte Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Urteil setzt [X.] nicht mit der Frage auseinander, ob es sich bei den Taten des [X.] um minder schwere Fälle im Sinne des § 152a Abs. 32. Alternative StGB gehandelt haben kann. Für das Vorliegen eines minderschweren Falles ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich allersubjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der er-fahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die An-wendung des [X.] geboten erscheint. Zur Prüfung dieserFrage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heran-zuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung des [X.] und der Tat [X.] kommen (st. Rspr; vgl. BGHSt 26, 97, 98 f.; [X.] vor§ 1/minder schwerer Fall Œ Prüfungspflicht 1). Die Feststellung des [X.] im Rahmen der Strafzumessung, daß die Taten in schneller Frequenz- 4 -begangen wurden und professionell vorbereitet gewesen waren, machte [X.] derartige Prüfung nicht entbehrlich. Gerade angesichts des sehr engenzeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs der Taten ist für dieeinzelnen Taten die Annahme eines minder schweren Falles nicht von [X.] ausgeschlossen. Es bestehen vielmehr erhebliche Gesichtspunkte,die für das Vorliegen eines minder schweren Falles sprechen. Neben [X.], daß zum Großteil durch den Gebrauch der gefälschten Bankkarteein eher geringer Schaden entstanden ist, ist dies vor allem der Umstand,daß sämtliche Taten innerhalb von nur zwei Tagen erfolgt sind. Hinzukommt, daß das Verhalten des Angeklagten, welches die Qualifizierung [X.] als gewerbsmäßig im Sinne von § 152 a Abs. 2 StGB rechtfertigt,überhaupt erst mit den verfahrensgegenständlichen Taten begann und sichdamit ebenfalls insgesamt nur auf zwei Tage erstreckte.[X.] Häger Basdorf Tepperwien Brause

Meta

5 StR 349/00

31.08.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2000, Az. 5 StR 349/00 (REWIS RS 2000, 1284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1284

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.