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PDF anzeigen [X.][X.]/08 vom 18. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 18. Februar 2010 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die [X.] wird abgelehnt. Gründe: Das [X.] hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Entscheidung in der Hauptsache hängt auch nicht von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage ab. [X.] braucht nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung [X.] im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint ([X.] NJW 1991, 413, 414; [X.], [X.]. v. 10. Dezember 1997 - [X.], NJW 1998, 1154; v. 11. September 2002 - [X.], NJW-RR 2003, 130, 131). 1 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Annahme des Berufungsge-richts, dass der [X.] sich nicht auf den Schutz der §§ 740, 741 ZPO berufen kann, weil sein Rechtsvorgänger diese Position freiwillig durch 2 - 3 - Mitwirkung an der anfechtbaren Handlung zugunsten des [X.]s aufgegeben hat, folgt sowohl aus anfechtungsrechtlichen Grundsätzen als auch aus dem Umstand, dass der Schutz des § 741 ZPO ausschließlich zugunsten des Ehegatten wirkt und nur diesem die Rechtsbehelfe aus § 766 und § 774 ZPO zustehen ([X.]/[X.], ZPO § 741 Rn. 5; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 30. Aufl. § 741 Rn. 5; [X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 741 Rn. 8). Ganter [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.03.2008 - 5 O 363/07 - [X.], Entscheidung vom 27.05.2008 - 12 U 48/08 -
Meta
18.02.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2010, Az. IX ZA 30/08 (REWIS RS 2010, 9222)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9222
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