Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.01.2024, Az. 2 B 16/23

2. Senat | REWIS RS 2024, 553

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Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2022, berichtigt durch Beschluss vom 23. Januar 2023, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beklagte wendet sich gegen die Kürzung ihrer Dienstbezüge.

2

1. Die ... geborene Beklagte ist [X.], seit 2002 Beamtin im [X.] und seit 2003 bei der [X.] ([X.]) tätig. 2008 wurde sie zur Geologiedirektorin (Besoldungsgruppe [X.]) befördert und im [X.] wurde ihr die Leitung des Fachbereichs "Internationale Zusammenarbeit" mit ca. 60 Mitarbeitern übertragen.

3

Seit dem [X.] kam es wiederholt zu Konflikten zwischen der Beklagten und ihrem Vorgesetzten sowie anderen [X.] mit wechselseitigen Beschuldigungen. Im Januar 2016 beantragte die Beklagte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst. Im Mai 2018 leitete der Präsident der [X.] ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein und dehnte es im November 2018 auf weitere Vorwürfe aus. Im März 2019 hat die Klägerin [X.] mit dem Ziel der Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis und im Oktober 2019 Nachtragsdisziplinarklage erhoben. Im Juni 2020 setzte die Klägerin die Beklagte um. Im März 2021 wurde sie an das [X.] abgeordnet.

4

Das Verwaltungsgericht hat die monatlichen Dienstbezüge der Beklagten um 1/10 für drei Jahre gekürzt und die [X.] im Übrigen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die allein von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Eine mildere Disziplinarmaßnahme komme wegen der Schwere des Dienstvergehens nicht in Betracht, wegen des [X.] auch keine höhere. Die Beklagte sei über einen langen Zeitraum hinweg ihrer Rolle als Führungskraft nicht nachgekommen, indem sie ihre Koordinations- und [X.] schlecht erfüllt und ein Umgangs- und [X.] gezeigt habe, das die gebotene Sachlichkeit und Kollegialität deutlich habe vermissen lassen. Sie habe nachgeordnete Behördenmitarbeiter in [X.] Weise verbal herabgewürdigt und innerbehördlich bloßgestellt. Sie sei mehrfach ihrer Fürsorgepflicht gegenüber einem Mitarbeiter nicht nachgekommen und habe Vorgesetzte und andere Abteilungen bewusst "auflaufen" lassen. Die Vielzahl der Verfehlungen und die Dauer ihres Auftretens offenbarten Selbstgerechtigkeit und fehlende Kritikfähigkeit und Selbstreflexion. Ihr langjähriges Fehlverhalten habe ganz erhebliche Auswirkungen auf den [X.] gehabt. Trotz zahlreicher entsprechender Bitten habe die Beklagte ihr [X.] nicht geändert.

5

2. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete und auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz und des Verfahrensfehlers gestützte Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.

6

a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 69 [X.], § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

7

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4; vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9, vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9 und vom 26. April 2023 - 2 B 41.22 - juris Rn. 5). Die Prüfung des [X.] ist dabei auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

8

Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass diese Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Aus der Beschwerdebegründung muss sich ergeben, dass eine die Berufungsentscheidung tragende rechtliche Erwägung des Berufungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 6. Januar 2012 - 2 [X.] - [X.] 2012, 104 und vom 6. Oktober 2016 - 2 B 80.15 - juris Rn. 6).

9

Die Beschwerde formuliert keine von ihr als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Rechtsfragen und erhebt im Wesentlichen einzelfallbezogene Einwendungen gegen die Erwägungen des [X.]. Selbst wenn man ihrem Vorbringen im Wege rechtsschutzfreundlicher Auslegung das Aufwerfen als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig angesehener Fragen entnimmt, rechtfertigen diese nicht die Zulassung der Revision.

aa) Soweit die Beschwerde bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung die Frage aufwirft, ob bei der Berechnung der Dauer eines Disziplinarverfahrens im Rahmen eines möglichen Maßnahmemilderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer als Ausgangspunkt auch dann auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens abzustellen ist, wenn dem ein Antrag des Beamten nach § 18 [X.] auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst vorausgegangen ist, oder ob dann als Ausgangspunkt auf die Stellung des Antrags nach § 18 [X.] abzustellen ist, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde erfasst nicht den rechtlichen Kontext der von ihr in Bezug genommenen Passage des Berufungsurteils auf Seite 142/143. Die Erwägungen des [X.] zum Zeitpunkt des Beginns des behördlichen Disziplinarverfahrens betreffen nicht den bemessungsrelevanten Umstand der überlangen Verfahrensdauer des Disziplinarverfahrens, sondern den Aspekt der verspäteten Einleitung des Disziplinarverfahrens. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht vorliege, der bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme als mildernder Umstand zu berücksichtigen wäre, weil die erst am 8. Mai 2018 erfolgte Einleitung für das Fehlverhalten der Beklagten bis dahin nicht kausal gewesen sei; ungeachtet dessen verblieben auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens Dienstpflichtverletzungen, für die eine weitergehende Milderung der auf die [X.] vom März 2019 ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme nicht ansatzweise in Betracht käme. Außerdem fehlt es an Darlegungen dazu, warum auch bei Heranziehung des früheren Zeitpunkts des Antrags nach § 18 [X.] auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens eine überlange Verfahrensdauer vorliegen sollte. Vielmehr enthält die Beschwerde insoweit lediglich Ausführungen dazu, warum sie von einer verspäteten Einleitung des Disziplinarverfahrens ausgeht, nicht aber dazu, warum sie eine überlange Dauer des Disziplinarverfahrens annimmt.

bb) Auch die Frage, ob durch die Tätigkeit von nicht für die Bearbeitung von Personalakten von [X.]esbeamten berechtigten [X.]n rechtswidrig erlangte Daten in einem Disziplinarverfahren verwendet werden dürfen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

Diese Frage würde in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden. Das Berufungsgericht hat keinen wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens darin gesehen, dass in diesem Verfahren zunächst eine Landesbeamtin tätig geworden ist. Die gemeinsame Zentralverwaltung des [X.], Energie und Geologie und der [X.] habe der seinerzeit geltenden, zwischen [X.] und dem [X.] abgestimmten Rechtsauffassung entsprochen. Es sei bereits fraglich, ob die spätere, nach Abschluss der disziplinarrechtlichen Ermittlungen erfolgte Änderung der Rechtsauffassung "rückwirkend" zu einem Mangel des disziplinarrechtlichen Verfahrens führen könne. Jedenfalls wäre ein Mangel nicht wesentlich, weil er das Ergebnis der Ermittlungen nicht verändert haben könnte, da die [X.] lediglich bereits vorliegende dienstliche Vorgänge zusammengetragen und insoweit zugearbeitet habe. Bezieht sich eine als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage aber auf einen i. S. d. § 55 [X.] unwesentlichen Mangel, ist sie nicht entscheidungserheblich. Dass das Berufungsgericht gegen § 55 Abs. 3 Satz 1 [X.] verstoßen hat, hat die Beschwerde nicht mit einer durchgreifenden Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht (vgl. 2c).

cc) Schließlich rechtfertigt auch die Frage, ob eine Behörde in einem Disziplinarverfahren einen Rechtsanwalt hinzuziehen und ihm Akten zugänglich machen darf, nicht die Zulassung der Revision. Die Frage ist mit dem Oberverwaltungsgericht bereits wegen der gesetzlichen Regelungen in § 3 Abs. 3 und § 43a Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] zu bejahen. Danach hat jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen. Einer von der Beschwerde vermissten weiteren Regelung in den jeweiligen Verfahrens- oder Fachgesetzen bedarf es hierfür nicht. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts haben das Recht nach § 3 Abs. 3 [X.] und machen hiervon - auch im Bereich des [X.] - nicht selten Gebrauch. Als Organ der Rechtspflege ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über alles verpflichtet, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist (§ 43a Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.]).

b) Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 69 [X.], § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten, ebensolchen die Entscheidung des [X.] tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3).

Die Beschwerdebegründung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie erwähnt zwar mehrere Entscheidungen des [X.], benennt aber nur zum Teil Rechtssätze dieser Entscheidungen und keine hiervon abweichenden Rechtssätze des angefochtenen Berufungsurteils, sondern stellt lediglich einzelfallbezogene Erwägungen gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts.

c) Die Revision ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 69 [X.], § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

aa) Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerde als Verletzung des Rechts der Beklagten auf rechtliches Gehör rügt, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit des Präsidenten der [X.] und der Ermittlungsführerin diese Personen nicht als Zeugen vernommen hat, wofür gerade im Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens nach § 18 [X.] Anlass bestanden habe.

Abgesehen davon, dass nicht dargelegt wird und nicht ersichtlich ist, inwiefern hierin eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegen könnte, und dass es für die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 3 und § 58 Abs. 1, § 65 Abs. 1 [X.]) an der Darlegung fehlt, warum sich dem Berufungsgericht eine solche Beweiserhebung auch ohne dahingehenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, hat das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung eine Besorgnis der Befangenheit bei beiden Personen verneint und außerdem das Vorliegen eines wesentlichen Mangels i. S. d. § 55 Abs. 1 [X.] auch deshalb ausgeschlossen, weil sich der unterstellte Mangel nicht auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens hätte auswirken können. Hiergegen hat die Beschwerde nichts Substantielles vorgebracht. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage anders gewürdigt hat, als es die Beklagte für geboten hält, ist als solcher nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gebietet dem Gericht nicht, bei der Würdigung der Sach- und Rechtslage den Ansichten der Beteiligten zu folgen (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 3. März 2010 - 2 B 12.10 - juris Rn. 2 und vom 1. März 2023 - 2 B 33.22 - juris Rn. 11).

bb) Aus demselben Grund vermag auch die Rüge der Beklagten, dass im behördlichen Disziplinarverfahren eine [X.] rechtsfehlerhaft tätig geworden sei und das Berufungsgericht den Umfang dieser Tätigkeit nicht durch ihre Zeugenbefragung ermittelt hat, einen Gehörsverstoß nicht zu begründen.

Auch insoweit ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich, inwiefern hierin eine Gehörsverletzung liegen könnte, und würde es für die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht an der Darlegung fehlen, warum sich dem Berufungsgericht eine solche Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Außerdem hat - wie oben bereits ausgeführt - das Berufungsgericht keinen wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens darin gesehen, dass in diesem Verfahren zunächst eine Landesbeamtin tätig geworden ist; jedenfalls wäre ein etwaiger Mangel nicht wesentlich, weil er das Ergebnis der Ermittlungen nicht verändert haben könnte. Hiergegen hat die Beschwerde nichts Substantielles vorgebracht; die von ihr angeführten Mitzeichnungskürzel bzw. [X.] belegen - unabhängig davon, ob und inwieweit sie von den Feststellungen des Berufungsurteils erfasst sind - keine die Wertung des Berufungsgerichts als unwesentlich in Frage stellenden Tatsachen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr streitwertunabhängig aus dem Gebührenverzeichnis ergibt (Anlage zu § 78 [X.]).

Meta

2 B 16/23

10.01.2024

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 13. Dezember 2022, Az: 6 LD 1/22, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.01.2024, Az. 2 B 16/23 (REWIS RS 2024, 553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 553

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