Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. 5 StR 586/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 422

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 586/13

vom
11. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2013

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.]s
Dresden vom 24. Juli 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Einzel-strafaussprüchen
in den Fällen 1 bis 3 sowie im Gesamtstraf-ausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.].

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen
schweren sexuellen [X.] eines Kindes in drei Fällen (Fälle 1 bis 3) und wegen Besitzes kinder-pornographischer Schriften (Fall 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] und neun Monaten verurteilt. Seine mit der Sachrüge geführte Revision er-zielt den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch hat in den Fällen des schweren sexuellen [X.] eines Kindes keinen Bestand, weil das [X.] nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a StGB geprüft und dementsprechend sein Er-messen hinsichtlich einer möglichen Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB nicht ausgeübt hat.
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Nach den Urteilsfeststellungen hat der überwiegend geständige Ange-klagte, der in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, sich nach den Taten bei dem [X.] und dessen Eltern entschuldigt und diesen aus eigener Initia-) Wiedergutmachung
gezahlt. Zudem hat er die Taten 1 bis 3 als solche detailliert eingeräumt und somit dem Geschädigten eine Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart.

Die Berücksichtigung dieser mildernden Umstände lediglich im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil [X.] die Annahme der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB naheliegend erscheint. Die Strafzumessung bedarf daher insoweit neuer Bewertung durch das Tatgericht. Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil lediglich ein Subsumtionsfehler vorliegt. Weitergehende Feststellungen können getroffen werden, soweit sie nicht den bisherigen widersprechen.

Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 3 zieht die Aufhe-bung der Gesamtstrafe nach sich. Die im Fall 4 rechtsfehlerfrei getroffene [X.] bleibt bestehen.

Basdorf

Dölp

König

Berger

Bellay

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4
5

Meta

5 StR 586/13

11.12.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. 5 StR 586/13 (REWIS RS 2013, 422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 422

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