Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2010, Az. IV ZR 336/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8633

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[X.] [X.]/07vom 10. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], die Richterinnen Dr. [X.], [X.] und [X.] am 10. März 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Köln vom 13. November 2007 wird [X.]. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Streithelferin der Beklagten ent-standenen Kosten. [X.]: 22.531,66 •

Gründe: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), mit der die Klägerin nur noch den Hilfsantrag weiterverfolgen will, nicht vorliegen. 1 [X.], die Rechtspre-chung des Senats zu den Voraussetzungen weiterzuentwickeln, unter 2 - 3 -

denen das Berufen des [X.] auf das Abtretungsverbot rechtsmissbräuchlich sein kann (Urteile vom 26. März 1997 - [X.] - [X.], 1088 unter 5 [X.] und vom 21. April 2004 - [X.]/03 - VersR 2004, 994 unter [X.] b m.w.N.). Im Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers war der Geschädigte nach früherem Recht hin-reichend geschützt, und zwar durch § 157 [X.] a.F. (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2004 - [X.]/03 - VersR 2004, 634 unter [X.] m.w.N.) und die Rechtsprechung des Senats zum rechtlichen Interesse des [X.] an der Feststellung, dass der Versicherer dem [X.] zu gewähren habe, wenn dies - wie hier angesichts der Deckungszusage der Beklagten vom 22. Dezember 1998 offenbar nicht - umstritten ist (Urteil vom 15. November 2000 - [X.] - [X.], 90 unter 2 b m.w.N.). Die danach trotz des [X.] auf der Hand liegenden Möglichkeiten, ihre Interessen ef-fektiv wahrzunehmen, hat die Klägerin nicht genutzt. - 4 -

3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. [X.] [X.] [X.]

[X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.09.2006 - 24 O 589/01 - [X.], Entscheidung vom 13.11.2007 - 9 U 204/06 -

Meta

IV ZR 336/07

10.03.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2010, Az. IV ZR 336/07 (REWIS RS 2010, 8633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8633

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9 U 204/06

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