Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2007, Az. VI ZR 196/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3507

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[X.] vom 12. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - - 2Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juni 2007 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 9. August 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 21.000,00 • Gründe: 1. Die Klägerin wurde im Jahre 1995 bei einem von einem Versiche-rungsnehmer der [X.] allein verschuldeten Verkehrsunfall verletzt. Sie erlitt ein Schleudertrauma an der Halswirbelsäule mit der Folge einer dauern-den Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 %. Die Beklagte zahlte wegen der Unfallfolgen zunächst einen Betrag von 5.000 DM. Am 18. September 1996 schlossen die Parteien einen Abfindungsvergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, zur Abfindung aller Schadensersatzansprüche der Klägerin [X.] 3.000 DM zu zahlen. Der Vergleich enthält folgende Zusatzvereinbarung: 1 - - 3"Vorbehalten bleiben weitere immaterielle Ansprüche, für den Fall einer Verschlechterung der Beschwerden, sowie Auslagen zur Wahrnehmung erfor-derlicher Heilbehandlungen. [X.]-Rechtsprechung ([X.], 975)." 2 3 In der Folgezeit verschlimmerte sich der Gesundheitszustand der Kläge-rin. Im Jahre 2002 wandte sie sich wegen einer deutlichen Verschlechterung ihrer Beweglichkeit an die Beklagte. Eine Begutachtung ihres Gesundheitszu-stands ergab, dass es aufgrund des Unfalls zu einem Bandscheibenvorfall ge-kommen war, der erstmals auf einem [X.] vom 6. Januar 1997 zu erken-nen war und der erhebliche Zusatzbeschwerden, insbesondere in Form deutli-cher Funktionsbeeinträchtigungen der Halswirbelsäule mit einer Verminderung der Beweglichkeit um die Hälfte auslöste. Weitere Folge des Unfallgeschehens und der körperlichen Beeinträchtigung der Klägerin sind psychologische Be-schwerden infolge einer neurotischen Fehlverarbeitung des Unfalls. Die Kläge-rin ist zu einer Berufstätigkeit nicht mehr in der Lage und leidet unter [X.]. Bei ihr liegt eine ausgeprägte somatoforme Störung vor. Die Klägerin hat Ersatz weiteren immateriellen Schadens begehrt und behauptet, die heute vorhandenen Beschwerden seien bei Abschluss des [X.] objektiv nicht vorhersehbar gewesen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. 4 Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Auffassung vertre-ten, die in dem Vergleich getroffene Zusatzvereinbarung sei dahin auszulegen, dass Ansprüche wegen einer Verschlechterung der Gesundheitsbeschwerden von der Abgeltung ausgenommen werden sollten. Der weitergehende Scha-densersatzanspruch sei auch nicht verjährt. Die Klägerin habe erst mit Vorlage des Gutachtens vom 25. August 2003 Kenntnis von dem gesamten Ausmaß ihres Gesundheitsschadens und der Ursächlichkeit des Unfalls hierfür erfahren. 5 - - 4Zum Zeitpunkt des [X.]es seien die später eingetretenen Schadensfolgen nicht vorhersehbar gewesen. 6 Mit der Berufung hat die Beklagte die Auslegung der Zusatzvereinbarung angegriffen und geltend gemacht, die nunmehr vorhandenen Verletzungsfolgen seien vorhersehbar gewesen. Die Klägerin hat das erstinstanzliche Urteil ver-teidigt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das [X.] die Klage ab-gewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, nach der Zusatzvereinbarung des Vergleichs könne die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld nur unter den Voraussetzungen beanspruchen, die der [X.] in dem zitierten Urteil aufgestellt habe. Danach müsse es sich um Verletzungsfolgen handeln, die bei der ursprünglichen Bemessung des immateriellen Schadens noch nicht eingetreten waren oder mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen gewesen sei. Zwischen den Parteien sei nunmehr aber unstreitig, dass die von der Klägerin erlittenen Verletzungsfolgen objektiv vorhersehbar gewesen seien. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen [X.] sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. 7 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. 8 Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Feststel-lung des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei nunmehr unstreitig, dass die Verletzungsfolgen objektiv vorhersehbar gewesen seien, beruhe auf einer Gehörsverletzung der Klägerin. Diese hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nämlich nicht unstreitig gestellt, dass die Verschlechterung 9 - - 5ihres Gesundheitszustands bei [X.] vorhersehbar gewesen sei. Das [X.] ist in seinem Urteil zu der Auffassung gelangt, Vorhersehbar-keit habe nicht vorgelegen. Die Klägerin hat in erster Instanz obsiegt und in der Berufungsinstanz das landgerichtliche Urteil verteidigt. Aus dem Umstand, dass sie die von der [X.] in der Berufungsbegründung wiederholte Behauptung der Vorhersehbarkeit nicht bestritten hat, folgt deshalb nicht, dass die Klägerin diesen Vortrag unstreitig stellen wollte (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 1085, 1086; [X.] NJW 2000, 131), zumal ihre Klage bei [X.] Vorhersehbarkeit wegen dann eingetretener Verjäh-rung keinerlei Aussicht auf Erfolg mehr gehabt hätte. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Klärung der Frage, ob die Verletzungsfolgen bei Abschluss des Vergleichs objektiv vorhersehbar gewesen sind, zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch das weitere Vorbringen der Klägerin im [X.] zu berücksichtigen haben. 10 - - 63. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 11 [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.02.2006 - 4 O 2028/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 09.08.2006 - 7 U 289/06 -

Meta

VI ZR 196/06

12.06.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2007, Az. VI ZR 196/06 (REWIS RS 2007, 3507)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3507

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