Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. VI ZR 139/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4708

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:28. Januar 2003Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 286 [X.] der Umstand, daß sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Ge-schwindigkeitsänderung ("Harmlosigkeitsgrenze") ereignet hat, schließt die tatrichter-liche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine [X.] nicht aus.[X.], Urteil vom 28. Januar 2003 - [X.]/02 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 28. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. [X.] und die [X.]. [X.], Wellner, Pauge und Stöhrfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Stuttgart vom 7. März 2002 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeltend. Am 25. März 1992 fuhr der Beklagte zu 1 gegen 9.30 Uhr mit [X.] der [X.] zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf den von dem Kläger ge-führten, in einem Kreuzungsbereich verkehrsbedingt haltenden Pkw auf. [X.] Haftung der [X.] ist außer Streit. Der Kläger begab sich am Nach-mittag des [X.] in ärztliche Behandlung. Der Facharzt für [X.]. [X.] diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma. Er legte eine Cervicalstützean und verordnete [X.]. Die Weiterbehandlung erfolgte durch [X.] eine sogenannte Schanz™[X.] und [X.] verordnete. In der Folgezeit litt der Kläger zunehmend unter einerBewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie unter vegetativen Sym-ptomen wie häufig auftretendem Schwindel, Sehstörungen in Form von [X.] und plötzlichem Auftreten von Übelkeit. Am 6. Dezember 1993 erlitt er- 3 -einen weiteren Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Pkw frontal mit einem vorihm ins Schleudern geratenen Fahrzeug kollidierte. Eine wegen anhaltenderBeschwerden vorgenommene klinische und radiologische Untersuchung in [X.] Rehabilitationsklinik [X.] ergab den Verdacht einer Ruptur [X.] alaria im Bereich des [X.]/C2. Dieser Verdacht wurde vondem Facharzt für Orthopädie Prof. Dr. H. des [X.] aufgrund einer am 4. Mai 1994 durchgeführten Untersuchung einschließ-lich Computer- und Kernspintomographie der Halswirbelsäule bestätigt. [X.] dieser Diagnose wurde am 13. Juni 1995 in der Orthopädischen Rehabi-litationsklinik [X.] eine dorsale [X.] des [X.]/C2 vorgenommen,die laut [X.] zu einer Besserung der Beschwerden führte. [X.] darauf erfolgte am 8. Mai 1996 im [X.] [X.] dieendgültige operative Fusion.Der Kläger hat vorgetragen, aufgrund des Unfalls vom 25. März 1992habe er nach wie vor Beschwerden, u.a. dauernde Spannungsschmerzen imBereich von Nacken und Schulter, Kopfschmerzen, Mißempfindungen am lin-ken Arm und Taubheitsgefühle am linken Oberschenkel. Zeitweilig trete [X.] auf. Die Sehkraft seines linken Auges habe nachgelassen. Darüber hin-aus leide er unter Konzentrationsschwierigkeiten. Der Kläger hat [X.] über denvorgerichtlich erhaltenen Betrag von 4.300 DM hinaus - ein angemessenesSchmerzensgeld (Vorstellung: weitere 30.000 DM) sowie die Feststellung [X.] der [X.] für alle materiellen und immateriellen Schäden be-gehrt. Das [X.] hat ihm ein weiteres Schmerzensgeld von 3.700 [X.] und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] dem Feststellungsbegehren entsprochen unddie [X.] verurteilt, an den Kläger über den bereits gezahlten Betrag von2.198,56 - 4 -DM) zu zahlen. Dagegen wenden die [X.] sich mit der zugelassenen [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger habe bei dem [X.] 25. März 1992 eine [X.] nach [X.] erlitten. Zwar sei [X.], daß hierbei das Ligamentum alare links gerissen sei, doch seien diedurch diese Diagnose veranlaßte [X.] und die endgültige Fusion derSegmente [X.] gleichwohl eine adäquate Folge des Unfalls. Der Kläger leideaufgrund des Unfalls und der Fusion der Segmente [X.] unter [X.] der Beweglichkeit sowie einer Fehlhaltung und dadurch bedingten häufigenSchmerzen im Nacken-, Schulter- und Kopfbereich sowie unter gelegentlichemSchwindel und Übelkeit, Tinnitus und einer Verschlechterung des Sehvermö-gens. Die Bewegungseinschränkungen seien gutachterlich festgestellt, die[X.] nicht meßbaren [X.] Schmerzen sowie Schwindel und Übelkeit habe keiner [X.] in Zweifel gezogen. Die Beeinträchtigungen seien nur auf-grund des Unfalls vom 25. März 1992 erklärbar, da Vorerkrankungen nicht fest-gestellt seien und der Unfall vom 6. Dezember 1993 nach Einschätzung [X.] nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung ge-führt habe. Auch habe der Kläger glaubhaft angegeben, daß alle Beeinträchti-gungen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. März 1992und der Fusion am 8. Mai 1996 entstanden seien. Ebenso wie die Sachver-ständigen habe das Gericht den Eindruck, daß der Kläger sich um eine wahr-heitsgemäße Schilderung der Abläufe und Beeinträchtigungen bemüht [X.] nicht etwa eine vorzeitige Versorgung ohne Arbeit erstrebe. Die Revision- 5 -sei zuzulassen, weil die Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu § 287 [X.] Bedeutung habe.II.Die Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-gebnis stand.1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dem [X.] vom 25. März 1992 eine [X.] "nach [X.]" erlitten, läßtentgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen. [X.] hat nicht verkannt, daß die Frage, ob sich der Kläger bei [X.] überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, die [X.] betrifft. Es hat, ohne § 286 ZPO in den Entscheidungsgründen aus-drücklich zu erwähnen, erkennbar den Regelungsgehalt dieser Vorschrift [X.], wonach der Nachweis des [X.]es den strengen Anforde-rungen des [X.] unterliegt (st. Rspr., vgl. [X.]Z 4, 192, 196; Senats-urteile vom 11. Juni 1968 [X.] VI ZR 116/67 [X.] VersR 1968, 850, 851; vom 20. Fe-bruar 1975 [X.] VI ZR 129/73 [X.] VersR 1975, 540, 541 und vom 21. Oktober 1986[X.] VI ZR 15/85 [X.] VersR 1987, 310, jeweils m.w.[X.]). Danach hat das Gericht un-ter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des [X.]s einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob einetatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach§ 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absoluteoder unumstößliche Gewißheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahr-scheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren [X.] Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr., vgl. [X.]Z 53, 245,256; [X.], Urteil vom 18. April 1977 [X.] VIII 286/75 [X.] VersR 1977, 721 und [X.] 6 -natsurteil vom 9. Mai 1989 [X.] VI ZR 268/88 [X.] VersR 1989, 758, 759). [X.] hat das Berufungsgericht hier - ebenso wie schon das [X.] - auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. [X.] gewon-nen. Dessen Beurteilung gründet sich u.a. auf den Befund des erstbehandeln-den Arztes Dr. [X.], der den Kläger am Unfalltag untersucht und dabei u.a. Rönt-genaufnahmen und Funktionsaufnahmen der [X.]. Dr. [X.] hat ausweislich seines Berichtes eine äußerlich unauffällige, frei be-wegliche endgradig schmerzhafte Halswirbelsäule sowie einen leichten Stau-chungsschmerz diagnostiziert und darüber hinaus angegeben, der 6. und 7.Halswirbelkörper seien deutlich druckschmerzhaft. Wie der [X.]. [X.] in seinem Gutachten ausgeführt hat, sind ähnliche Befunde in der [X.] auch von anderen Ärzten erhoben worden. Sie werden entgegen der [X.] der Revision in [X.] auch nicht durch die Ausführungen des [X.] in Frage gestellt, der in seinem für die Verwaltungs-Berufs-genossenschaft erstellten Gutachten vom 13. April 1993 einerseits zwar ein—echtes Schleudertraumafi verneint, andererseits aber ebenso wie Dr. [X.] eine[X.] Grad I bejaht hat.Aus revisionsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken dagegen, daßdas Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdi-gung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweis-aufnahme die Überzeugung gewonnen hat, daß die Angaben des [X.] glaubhaft erscheinen, zumal die von ihm geklagten Beschwerden vonkeinem der Sachverständigen letztlich in Zweifel gezogen worden sind. Bei die-ser Sachlage konnte es nach freier Überzeugung zu dem Ergebnis kommen,daß der Verkehrsunfall vom 25. März 1992 bei dem Kläger eine [X.] im Sinne einer Körperverletzung ausgelöst hat. Insbesondere wardas Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision unter den gegebe-nen Umständen nicht verpflichtet, hinsichtlich des Umfangs der [X.] -gen der beteiligten Fahrzeuge und der sich daraus ergebenden [X.] Geschwindigkeitsänderung ein Sachverständigengutachten einzuholenund sodann mittels eines biomechanischen Gutachtens der Frage nachzuge-hen, ob der Unfall geeignet war, eine [X.] hervorzurufen. Bei [X.], ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, [X.] die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen ([X.], [X.],468, 469; [X.], [X.] 2002, 81; [X.], [X.], 120).Die von der Revision herangezogene Auffassung, wonach bei [X.] miteiner bestimmten, im [X.] liegenden [X.] Geschwindigkeitsänderung, die im Bereich zwischen 4 und 10 km/[X.] sei ("Harmlosigkeitsgrenze"), eine Verletzung der Halswirbelsäulegenerell auszuschließen sei (vgl. [X.], [X.], 878, 879, [X.], [X.], 502; 503; [X.], [X.], 361; [X.], NZV2001, 303; KG, [X.], 597 f.; [X.], [X.], 111 f.; vgl. auch KG,[X.] 2001, 163, 164), stößt in Rechtsprechung und Schrifttum zuneh-mend auf Kritik (vgl. [X.], aaO, [X.], aaO; vgl. auch [X.], [X.], 470; [X.], [X.], 344, 345 ff. m.w.[X.]) und wird ins-besondere aus orthopädischer Sicht in Zweifel gezogen ([X.]/[X.], [X.], 365, 366). Gegen die schematische Annahme einer solchen "[X.]" spricht auch, daß die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht [X.] von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern danebenvon einer Reihe anderer Faktoren abhängt, wobei u.a. auch der Sitzposition desbetreffenden Fahrzeuginsassen Bedeutung beizumessen sein kann (vgl. [X.]/[X.], [X.], 499, 500 m.w.[X.]). Nach den vom Berufungsgericht inBezug genommenen Feststellungen des [X.]s erfolgte im Streitfall [X.], als der Kläger mit schräg nach rechts oben gewendetem [X.] blickte, um einen Blick auf die Lichtzeichenanlage zu werfen. [X.] Erkenntnisse zu der Frage, ob und in welcher Weise derartige- 8 -Muskelanspannungen und Kopfdrehungen die Entstehung einer [X.] beeinflussen können, sind bisher nicht bekannt (vgl. [X.],[X.], 322, 324; [X.]/[X.], [X.], 365) und werden von der [X.] auch nicht aufgezeigt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, in wel-cher Weise ein Gutachten über die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsände-rung zu einer weiteren Aufklärung des [X.] beitragen könnte,nachdem das Berufungsgericht aufgrund eingehender medizinischer Begut-achtung und ausführlicher Anhörung des [X.] in tatrichterlicher Würdigungdie Überzeugung gewonnen hat, daß durch den Unfall eine Körperverletzungdes [X.] verursacht worden ist.2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Überzeugungsbildung [X.], wonach die von dem Kläger geklagten Beschwerden [X.] mitAusnahme der behaupteten Konzentrationsstörungen und der geltend [X.] verminderten geistigen Leistungsfähigkeit [X.] auf den [X.] 25. März 1992 zurückzuführen sind. Mit dem Nachweis, daß der Unfall zueiner [X.] und damit zu einer Körperverletzung des [X.] [X.], steht der [X.] fest. Ob über diese Primärverletzung hinaus [X.] auch für die Beschwerden des [X.] ursächlich ist, ist eine Frage derhaftungsausfüllenden Kausalität, die sich gem. § 287 ZPO beurteilt. Bei der Er-mittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem [X.] und demeingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter also nicht den strengen Anfor-derungen des § 286 ZPO. Vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freiergestellt (st. Rspr., vgl. [X.]Z 4, 192, 196 und Senatsurteile vom 11. Juni 1968 [X.] VI ZR 116/67 -, vom 20. Februar 1975 [X.] VI ZR 129/73 [X.] und vom 21. Oktober1986 [X.] VI ZR 15/85 -, jeweils aaO und m.w.[X.]). Zwar kann der Tatrichter aucheine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursa-chenzusammenhang überzeugt ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung gem.§ 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbil-- 9 -dung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oderdeutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlichdazu Senatsurteil vom 7. Juli 1970 [X.] VI ZR 233/69 [X.] VersR 1970, 924, 926 f.).Diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung seit langem geklärt sind (vgl.z.B. Senatsurteile [X.]Z 137, 142 ff. und vom 16. November 1999- [X.] [X.] VersR 2000, 372 f.) und die im Streitfall - anders als das Be-rufungsgericht meint - keiner Weiterentwicklung bedürfen, wird das [X.] entgegen der Auffassung der Revision gerecht.Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei aufgrund der von ihm alsglaubhaft erachteten Angaben des [X.] und der in den [X.] näher dargelegten Umstände des Falles die Überzeugung gewonnen, [X.] im angefochtenen Urteil festgestellten Beschwerden des [X.] auf [X.] zurückzuführen sind. Es ist davon ausgegangen, daß zwar die [X.] der Sachverständigengutachten für sich allein nicht zum Beweis der Kausa-lität genügen, die Ursächlichkeit aber gleichwohl nachgewiesen sei. Dabei [X.] in zulässiger Weise berücksichtigt, daß die Beeinträchtigungen, soweit sienicht meßbar sind, von keinem der Sachverständigen in Zweifel gezogen [X.] seien und deren übereinstimmender Eindruck sei, daß der Kläger versu-che, seine Beschwerden objektiv darzustellen. Nicht zu beanstanden ist auch,daß das Berufungsgericht neben dem engen zeitlichen Zusammenhang zwi-schen dem Unfall und den Beschwerden vor allem dem Umstand [X.] hat, daß Vorerkrankungen als etwaige Ursachen bei allen Unter-suchungen nicht festgestellt worden sind. Entgegen der Auffassung der [X.] war es dem Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287ZPO nicht verwehrt, im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der [X.] zu gelangen, daß als einzig realistische Ursache für die Beschwerdendes [X.] der Unfall vom 25. März 1992 in Betracht kommt (vgl. auch OLGKarlsruhe, [X.], 511 f. mit [X.] des Senats vom 8. Mai 2001- 10 -- VI ZR 314/00). Den nachfolgenden Unfall vom 6. Dezember 1993 konnte [X.] als Ursache ausschließen, weil dieser nach Einschätzung [X.] nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung [X.] geführt hat (zur Kausalität von zwei zeitlich einander [X.] Unfällen bei Eintritt eines Dauerschadens vgl. Senatsurteil vom 20. No-vember 2001 [X.] VI ZR 77/00 [X.] VersR 2002, 200 f.). Auch eine psychische Fehl-verarbeitung scheidet nach Überzeugung des Berufungsgerichts als Ursacheder Beschwerden aus.Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Ursachenzusammen-hang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des [X.] nicht entgegen,daß diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch auf die [X.] der ärztlichen Behandlung vorgenommene Fusion des Segments[X.] zurückzuführen sind. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus,daß die Fusion eine adäquate Folge des Unfalls ist, denn sie wurde vorgenom-men, weil sich der Kläger wegen seiner nach dem Unfall aufgetretenen Be-schwerden in ärztliche Behandlung begeben hat, in deren Verlauf eine Rupturder Ligamenta alaria diagnostiziert wurde. Auf die Frage, ob diese Diagnosezutraf und deshalb eine Fusion des [X.]/C2 indiziert war, kommt esnicht an, da der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich für den gesamtendurch seine pflichtwidrige Handlung verursachten Schaden und somit auch füretwaige Folgeschäden einzustehen hat, sofern diese in adäquatem Kausalzu-sammenhang mit der Erstschädigung stehen. Der notwendige haftungsrechtli-che [X.] fehlt nur dann, wenn sich bei der [X.] nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht hat, diesesRisiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen war und deshalb zwischen beidenEingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälli-ger" Zusammenhang besteht. Ist das der Fall, kann von dem Erstschädigerbilligerweise nicht mehr verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Fol-- 11 -gen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom20. September 1988 [X.] VI ZR 37/88 [X.] VersR 1988, 1273, 1274 und vom 20. No-vember 2001 [X.] VI ZR 77/00 [X.] aaO, [X.] 201, jeweils m.w.[X.]). Davon kann [X.] Rede sein, wenn wie im Streitfall im Rahmen einer unfallbedingten ärztli-chen Behandlung die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden möglicher-weise unzutreffend diagnostiziert und deshalb eventuell falsch behandelt [X.] sind.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.][X.]WellnerPaugeStöhr

Meta

VI ZR 139/02

28.01.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. VI ZR 139/02 (REWIS RS 2003, 4708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4708

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