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PDF anzeigen5 [X.]/03alt: 5 StR 369/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Mai 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 26. November 2002 nach§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die [X.] Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Der Angeklagte hat die im weiteren [X.] notwendigen Auslagen der [X.] zu tragen.4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die weiteren Ko-sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hatte den Angeklagten mit Urteil vom 21. März 2002wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] in 61 Fällen in Tatein-heit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in 13 Fällen und mit Beischlaf zwi-schen Verwandten in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechsJahren und neun Monaten verurteilt.Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluß vom4. September 2002 [X.] 5 StR 369/02 [X.] Verurteilungen in zehn Fällen des [X.] 3 -xuellen Mißbrauchs von [X.], die mit [X.] neun [X.] [X.] einem Jahr Freiheitsstrafe belegt waren, aufgehoben und [X.] insoweit wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Aus dem glei-chen Grund wurden in 13 weiteren Fällen tateinheitliche Verurteilungen we-gen sexuellen Mißbrauchs von [X.], davon in zwei Fällen zu-sätzlich wegen [X.] mit Verwandten und [X.] als Folge der Änderungendes Schuldspruchs [X.] der gesamte Strafausspruch aufgehoben.Das [X.] hat in dem nunmehr vom Angeklagten angegriffenenUrteil vom 26. November 2002 50 der 51 festgesetzten Einzelstrafen und [X.] in gleicher Höhe wie der zuvor erkennende [X.]. Seine Revision führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.1. Hinsichtlich der Festsetzung der Einzelstrafen deckt der [X.] keinen Rechtsfehler auf. Der [X.] hat in seinerAntragsschrift vom 17. April 2003 die dagegen erhobenen Einwände des [X.] zutreffend zurückgewiesen. Die Feststellungen des [X.]shinsichtlich der Bemühungen des Angeklagten, mit [X.] 18. Juni 2002 und Zahlungen von je 100 Euro den Schaden der [X.], erfüllen ersichtlich auch nicht die im Urteil des 1. [X.] 19. Dezember 2002 (1 [X.] zur Veröffentlichung in [X.] = NJW 2003, 1466 ff.) näher dargelegten Voraussetzungen für dieAnnahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 und 2 StGB.2. Dagegen begegnet die Begründung der Gesamtfreiheitsstrafedurchgreifenden Bedenken.Dem [X.] war es durch § 358 Abs. 2 StPO zwar nicht ver-wehrt, auch nach Wegfall von zehn Einzelstrafen auf die im Ausgangsverfah-ren festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe erneut zu erkennen, weil eine Bindungan die Auffassung über die Angemessenheit der Gesamtstrafe für den neuentscheidenden Tatrichter nicht besteht (vgl. BGHSt 7, 86, 87 f.).- 4 -Diese gleich hohe Strafe hätte [X.] als Höchststrafe [X.] aber [X.] bedurft (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; § 46 Abs. 1Begründung 13; [X.]/[X.], StGB 51. Aufl. § 54 [X.]. 9), die dem [X.] Urteil nicht zu entnehmen ist. Das [X.] hebt zum Nach-teil des Angeklagten lediglich [X.] neben der Inbezugnahme der Erwägungenzu den Einzelstrafen [X.] auf die Vielzahl der Taten, den langen Tatzeitraumund das Gesamtgewicht der Taten ab ([X.]). Bei dieser pauschalenDarlegung wird nicht deutlich, warum der Wegfall von zehn Einzelstrafen sichauf die neu bemessene Gesamtfreiheitsstrafe nicht ausgewirkt hat (vgl.[X.]/[X.] aaO). Ferner werden die [X.] vom Angeklagten in zwei Serienzum Nachteil seiner Töchter begangenen [X.] Straftaten nicht dahingehend zu-sammenfassend gewürdigt, inwieweit enge zeitliche, sachliche und situativeZusammenhänge es möglicherweise gebieten, die Einzelstrafen enger zu-sammenzuziehen (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1, 3, 4; [X.],Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. [X.]. 662, 664).- 5 -Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier [X.] nicht. Der neue Tatrichter wird ergänzende Feststel-lungen treffen können, die freilich den bisherigen Feststellungen nicht wider-sprechen dürfen.[X.] [X.]
Meta
21.05.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2003, Az. 5 StR 199/03 (REWIS RS 2003, 2992)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2992
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