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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. September 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. September 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 21. März 2002 nach § 349Abs. 4 StPOa) aufgehoben, soweit der Angeklagte in den [X.] 14 bis 23 verurteilt worden ist; insoweit wird [X.] auf Kosten der Staatskasse, die auch diehierdurch entstandenen notwendigen Auslagen [X.] trägt [X.]) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß [X.] wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] 13 Fällen (Fälle II. 1 bis 13) und wegen sexuellenMißbrauchs von [X.] in 38 Fällen ([X.] 24 bis 61), davon in vier Fällen in Tateinheit [X.] zwischen Verwandten (Fälle II. 29, 33und 2 Fälle aus II. 34 bis 61), verurteilt ist;c) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Der Angeklagte hat die im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin B zur Gänze und die der Nebenklägerin [X.]im Umfang der verbleibenden Schuldsprüche [X.] 3 -4. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung zum [X.], auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels,wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.] unter Freisprechung im übri-gen [X.] —wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] in 61 Fällen,in 13 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und in16 Fällen mit Beischlaf zwischen Verwandtenfi zu einer Gesamtfreiheitsstrafevon sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge ge-führte Revision des Angeklagten hat den im [X.] ersichtlichen [X.]. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinn von § 349 Abs. 2 StPO.Nach den zutreffenden Darlegungen in der Antragsschrift des [X.] vom 9. August 2002 ist in zehn Fällen [X.] eingetreten, die zur Einstellung des Verfahrens im [X.] (§ 206a StPO), in weiteren 13 Fällen Teilverjährung, die zur [X.] führt; der Senat stellt den neuen Schuldspruch insgesamtklar. Durch den Wegfall von zehn [X.] ist dem Gesamtstraf-ausspruch die Grundlage entzogen. Dies gilt auch für die Bemessung [X.] in den teilverjährten Fällen, weil das [X.] insoweit [X.] mehrerer Tatbestände bestimmend strafschärfend gewürdigthat. Der Senat hebt auch die übrigen Einzelstrafen auf, um dem neuen [X.] Gelegenheit zu umfassender neuer Straffestsetzung zu geben. [X.] von Feststellungen bedarf es nach Aufhebung des [X.], die im wesentlichen Folge der [X.] ist, nicht. Derneue Tatrichter wird die Strafen auf der Grundlage der bisherigen [X.] zu bestimmen haben. Diese sind durch neue, ihnen nicht wider-sprechende Feststellungen ergänzbar.[X.] [X.]
Meta
04.09.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2002, Az. 5 StR 369/02 (REWIS RS 2002, 1739)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1739
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