Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2016, Az. VIII ZR 241/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 879

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[X.]:[X.]:BGH:2016:131216BVIIIZR241.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 241/15
vom

13. Dezember
2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 13. Dezember
2016
durch die
Vorsitzende Richterin
Dr. [X.], die Richterinnen
Dr.
[X.] und [X.] sowie [X.]
Bünger
und Kosziol
beschlossen:

Die
Anträge des Beklagten auf Beiordnung seines zweitinstanz-lichen Prozessbevollmächtigten
oder eines bei dem Bundes-gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt für das Verfahren der Anhörungsrüge und auf Gewährung einer Frist zur Beauftragung eines bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalts werden
zurückgewiesen.
Die
Anhörungsrüge des
Beklagten gegen das Senatsurteil vom 5.
Oktober 2016
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Die den Beklagten im Revisionsverfahren vertretenden Rechtsanwälte haben es abgelehnt, eine Anhörungsrüge gegen das vorgenannte Senatsurteil einzulegen, da diese offensichtlich unzulässig und damit aussichtslos sei. Ein Gehörsverstoß des Senats könne nicht dargelegt werden; der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung des Beklagten nicht gefolgt sei, begründe [X.] Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

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Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten
beantragt nunmehr, ihn als Notanwalt des Beklagten für die Durchführung des Verfahrens der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zu bestellen. Weiter beantragt er, das Revisionsverfahren auf die Anhörungsrüge hin fortzusetzen und dem Beklagten eine Frist zur Beauftragung eines bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalts zu setzen.

II.
1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für den Beklagten gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist zwar rechtzeitig innerhalb der Frist für die Einlegung einer Anhörungsrüge gestellt worden (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzun-gen des § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts sind jedoch nicht erfüllt.
a)
Die beantragte Beiordnung des zweitinstanzlichen Prozessbevoll-mächtigten des Beklagten als dessen Notanwalt kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich die Parteien vor dem [X.] durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für die -
wie hier -
im [X.] erhobene Anhörungsrüge (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2005
-
VIII ZB 3/05, [X.], 2017;
vom 16. Juni 2015 -
VIII ZB
91/14, juris Rn. 1; jeweils mwN [zur Rechtsbeschwerde]).
b) Soweit der Antrag des Beklagten dahin zu verstehen sein sollte, dass hilfsweise die Beiordnung eines bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt erstrebt wird, ist ihm der Erfolg ebenfalls zu ver-sagen.
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aa) Mit dem vom Beklagten angestrebten Ziel kann die Bestellung eines Notanwalts nach §
78b Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt werden. Die Anhörungs-rüge gegen ein Urteil des [X.] darf nach den [X.] nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am [X.] zugelassenen Rechtsanwalts [X.] zu dem Zweck, einen Rechtsbehelf entgegen dem Rat des
Prozessbevoll-mächtigten einzulegen und durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überle-gungen des
Beklagten zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu ma-chen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in [X.] besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die [X.] kompetent zu beraten und den [X.] von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im [X.] zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 20. November 2012 -
VIII ZR 175/12, juris Rn. 2; vom 18. Dezember 2012
-
VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 78b
Rn. 7; jeweils mwN).
bb) Die Beiordnung eines Notanwalts kommt hier im Übrigen auch [X.] nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aus den im Schreiben der
den Beklagten im Revisionsverfahren vertretenden Prozessbevollmächtigten vom 15. November 2016
genannten Gründen aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Das Vorbringen in der vom zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten gefertigten Antragsschrift vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
2. Dem Antrag des Beklagten, ihm eine Frist zur Beauftragung eines bei
dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalts zu setzen, war nicht zu 6
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entsprechen. Das Gesetz sieht eine solche Fristsetzung nicht vor. Zudem ist der Beklagte bereits durch seine bei dem [X.] zugelassenen
Rechtsanwälte vertreten.
3. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des §
321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt [X.] ist. Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§
321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer neuen eigenständigen und entschei-dungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat
(vgl. hierzu [X.] vom 23.
August 2016 -
VIII ZR 79/15, juris Rn. 2 ff., und [X.], juris Rn.
2 ff.; jeweils mwN) fehlt (siehe zu dem als -
vermeintlich -
übergangen gerügten Vorbringen des Beklagten insbesondere die Rn. 9, 12, 15 ff., 23 bis 26 und 32 des angegriffenen Senatsurteils).
Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen aus den vorstehenden Erwägungen zumindest auch unbegründet. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Senat den

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Anspruch des
Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserhebli-cher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO).
Dr. [X.]
Dr. [X.]
[X.]

Dr. Bünger
Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.04.2013
-
21 C 316/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 15.10.2015 -
3 S 40/13 -

Meta

VIII ZR 241/15

13.12.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2016, Az. VIII ZR 241/15 (REWIS RS 2016, 879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 879

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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