Bundessozialgericht, Urteil vom 23.10.2013, Az. B 5 RS 25/12 R

5. Senat | REWIS RS 2013, 1760

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs eines ehemaligen Volkspolizisten im Beitrittsgebiet - Grundrente nach dem BVG - Kürzung - Differenzierung des Grundrentenbetrages nach Ost und West - Verfassungsmäßigkeit


Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren (§ 44 Abs 1 [X.] [X.] iVm § 3 [X.] des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet - [X.] - vom 11.11.1996, [X.] 1674) darüber, ob das beklagte Land bestandskräftige Festsetzungen der Höhe des [X.] ([X.]) zurücknehmen und der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des am 13.10.2012 verstorbenen [X.] (Berechtigter) für die [X.] vom 1.1.2000 bis [X.] einen [X.] in Höhe der sog Grundrente ([X.]) ohne Berücksichtigung eines Umrechnungsfaktors für das Beitrittsgebiet gewähren muss.

2

Der 1931 geborene Berechtigte erlitt im August 1952 als Volkspolizist einen Dienstunfall, wobei sein rechtes Auge erblindete. Mit Bescheid vom [X.] gewährte ihm das beklagte Land einen [X.] in Höhe von 175 DM, den es ab 1.7.1999 auf 191 DM (Bescheid vom 17.6.1999), ab [X.] auf 192 DM (Bescheid vom [X.]), ab [X.] auf 196 DM (Bescheid vom 12.6.2001), ab [X.] auf 103 Euro (Bescheid vom 10.6.2002) und ab [X.] auf 104 Euro (Bescheid vom 24.6.2003) erhöhte.Dabei legte es einen Körper- bzw Gesundheitsschaden ([X.]) von [X.] zugrunde, setzte ihn einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um [X.] iS des [X.] gleich, stellte den sich hierfür aus § 2 Abs 1 [X.] und 2 Halbs 2 [X.] iVm § 31 Abs 1 [X.] ergebenden Geldbetrag fest und vervielfältigte diesen mit dem "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet", der jeweils ab dem 1.7. eines jeden Jahres galt.

3

Mit Schreiben vom 23.2.2004 beantragte der Berechtigte, die Festsetzungen der Höhe seines [X.] im Hinblick auf das Urteil des [X.] ([X.] RA 54/02 R - [X.] 4-8855 § 2 [X.] 1) zurückzunehmen und ihm für [X.] ab 1.1.2000 einen höheren [X.] zu gewähren. Dies lehnte das beklagte Land ab (Bescheid vom 26.7.2004 und Widerspruchsbescheid vom 17.8.2004).

4

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das [X.] das beklagte Land mit Gerichtsbescheid vom 12.4.2005 unter Aufhebung des Bescheides vom 26.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.8.2004 und unter Abänderung der Bescheide vom 17.6.1999, [X.], 12.6.2001, 10.6.2002 und 24.6.2003 dem Grunde nach verurteilt, dem Berechtigten "ab dem 01. Januar 2000 einen [X.] in Höhe der Grundrente nach § 31 [X.] in Verbindung mit der jeweils geltenden [X.] (sog Grundrente '[X.]') zu zahlen".

5

Auf die Berufung des beklagten [X.] hat das [X.] den Gerichtsbescheid mit Urteil vom [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Land habe den Überprüfungsantrag nach § 44 [X.] zu Recht abgelehnt, weil die "Anpassungsbescheide" zum [X.] des Berechtigten rechtmäßig seien. Der [X.] sei zutreffend unter Anwendung des "Abschlagfaktors" für das Beitrittsgebiet geleistet worden. Das [X.] habe in seinem Urteil vom [X.] (1 BvR 284/96 ua - [X.]E 102, 41 = [X.] 3-3100 § 84a [X.] 3) § 84a [X.] lediglich hinsichtlich originärer Grundrenten für Kriegsopfer ab [X.] für nichtig erklärt. Deshalb sei diese Vorschrift weiterhin auf alle Versorgungsberechtigten anzuwenden, die am 18.5.1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet gehabt hätten, also aufgrund der Verweisungsvorschrift des § 2 Abs 1 [X.] auch auf den [X.]. [X.] und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet ([X.]/[X.]-ÄndG) vom 19.6.2006 ([X.] 1305) stelle insoweit lediglich die ohnehin geltende Rechtslage klar. Die Gewährung des [X.] nur in Höhe einer abgesenkten Grundrente gemäß § 84a [X.] sei nach wie vor verfassungsgemäß.

6

Der Berechtigte hat die vom [X.] zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von § 2 Abs 1 [X.]: Er habe einen Anspruch auf einen [X.] in Höhe der Grundrente nach § 31 [X.] ohne Abschläge für Berechtigte im Beitrittsgebiet nach § 84a [X.]. Denn das [X.] habe § 84a [X.] mit Urteil vom [X.] (1 BvR 284/06 ua - [X.]E 102, 41 = [X.] 3-3100 § 84a [X.] 3) ab dem [X.] uneingeschränkt für nichtig erklärt, womit die Nichtgeltung dieser Norm endgültig und irreparabel feststehe. Die einmal für nichtig erklärte Norm könne nicht wieder aufleben und sei auch keiner rückwirkenden Klarstellung zugänglich. Die zum [X.] durch das [X.]/[X.]-ÄndG vom 19.6.2006 erfolgte Neufassung des § 84a [X.] und des § 2 Abs 1 [X.] [X.] enthalte eine unzulässige echte Rückwirkung von Rechtsfolgen und sei verfassungswidrig. Eine vom [X.] anerkannte Fallgruppe für eine zulässige belastende Rückwirkung liege nicht vor, insbesondere keine unklare oder verworrene Rechtslage. Die Gewährung eines [X.] lediglich in Höhe einer abgesenkten Grundrente sei darüber hinaus wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG verfassungswidrig. Die Funktion des [X.] stimme mit derjenigen der Beschädigtengrundrente für Kriegsopfer überein, sodass eine dauerhafte Ungleichbehandlung der Bezieher einer Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs 1 [X.] [X.] in Ost und [X.] über den [X.] hinaus nicht gerechtfertigt sei. Beide Leistungen dienten überwiegend dem Ausgleich eines immateriellen Schadens, der unabhängig vom jeweiligen Wohnort bestehe.

7

Mit Beschlüssen vom 5.6.2007 hat der ehemalige 4. Senat des BSG die Verfahren [X.] R[X.]/07 R, [X.] RS 5/07 R, [X.] R[X.]1/07 R und [X.] R[X.]2/07 R gemäß Art 100 Abs 1 GG ausgesetzt und dem [X.] die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 2 Abs 1 [X.] [X.] idF vom 19.6.2006 ([X.] 1305) insofern mit den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und [X.] vereinbar ist, als sich mittels der Verweisung in § 84a [X.] [X.] idF vom 19.6.2006 ([X.] 1305) der monatliche Wert des [X.] aus den Maßgaben des [X.] ([X.]) in Anlage [X.] Sachgebiet K Abschn III [X.] 1 Buchst a Abs 1 [X.] (Regelung 4) und Abs 2 bestimmt. Im Hinblick auf diese Beschlüsse hat der ehemalige 4. Senat des BSG ebenfalls mit Beschluss vom 5.6.2007 das hiesige Verfahren in entsprechender Anwendung des § 114 Abs 2 [X.] SGG ausgesetzt. Das [X.] hat die Vorlagen, die der erkennende Senat aufrechterhalten hatte (Beschlüsse vom [X.] - [X.] R[X.]2/09 R, [X.] R[X.]4/09 R, [X.] R[X.]5/09 R), für unzulässig erklärt ([X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvL 9/08 ua - [X.]E 131, 88).

8

Das beklagte Land hat mit Bescheiden vom [X.], [X.] und [X.] den [X.] des Berechtigten zum [X.], [X.] bzw zum [X.] unter Anwendung des "Umrechnungsfaktors im Beitrittsgebiet" auf 105 Euro, 106 Euro bzw 109 Euro festgesetzt. Mit weiteren Bescheiden vom [X.] und 25.6.2012 hat es den Betrag zum 1.7.2011 bzw 1.7.2012 auf 124 bzw 127 Euro erhöht.

9

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2013 die Klage zurückgenommen, soweit [X.]räume ab dem [X.] betroffen sind.

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des [X.]sozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. September 2006 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 12. April 2005 zurückzuweisen.

Das beklagte Land beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

        

die Revision zurückzuweisen.

Es hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

Zu Recht hat das [X.] den Gerichtsbescheid des [X.] vom 12.4.2005 aufgehoben und die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und unechte Leistungsklage (§ 54 Abs 1 [X.] und Abs 4 [X.]G) abgewiesen. Die Bescheide des beklagten [X.] sind rechtmäßig. Der Klägerin steht als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 Abs 1 [X.] [X.] [X.]B I) des Berechtigten kein Anspruch auf einen [X.] in Höhe der Grundrente "[X.]" ohne Berücksichtigung eines Umrechnungsfaktors für das Beitrittsgebiet im [X.]raum vom 1.1.2000 bis [X.] zu.

A. Gegenstand des revisionsgerichtlichen Verfahrens sind lediglich der Bescheid vom 26.7.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 17.8.2004, soweit sie die Aufhebung der Regelungen zur Höhe des [X.] in den Bescheiden vom 17.6.1999, [X.], 12.6.2001, 10.6.2002 und 24.6.2003 für den vorgenannten [X.]raum betreffen. Mit Wirkung ab [X.] ist der Bescheid vom 26.7.2004 durch den Bescheid vom [X.] teilweise ersetzt worden. Insofern hat nämlich das beklagte Land neben der im Bescheid vom [X.] ausdrücklich verlautbarten Aufhebung des (bestandskräftigen) Bescheides vom 24.6.2003 für [X.]en ab [X.] notwendig gleichzeitig für denselben [X.]raum auch die Ablehnung seiner Aufhebung im angefochtenen Bescheid vom 26.7.2004 beseitigt. [X.] vom 26.7.2004 beansprucht seither Geltung nur noch für die streitigen [X.]en bis zum [X.]. [X.] vom [X.] ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Er gilt vielmehr gemäß § 171 [X.]G als mit der Klage beim [X.] angefochten, weil er während des anhängigen Revisionsverfahrens ergangen ist. Zwar war das Revisionsverfahren seinerzeit ausgesetzt. Durch die Aussetzung eines Verfahrens wird dessen Rechtshängigkeit jedoch nicht beendet (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 94 Rd[X.] 4a). Entsprechendes gilt für die weiteren während des Revisionsverfahrens ergangenen Bescheide.

1. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ablehnungsentscheidung ist ausgehend von § 44 Abs 1 [X.] [X.]B X zu beurteilen, der vorliegend gemäß § 3 [X.] [X.]G anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift ist ein (iS von § 45 Abs 1 [X.]B X nicht begünstigender) Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt (1. Alternative) oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (2. Alternative), und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Voraussetzungen der ersten Alternative, um die es hier allein geht, liegen indes nicht vor. Das beklagte Land hat bei Erlass der Anpassungsbescheide vom 17.6.1999, [X.], 12.6.2001, 10.6.2002 und 24.6.2003 das Recht nicht unrichtig angewandt. Eine Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Gewährung eines [X.] in Höhe der Grundrente "[X.]" hat seinerzeit nicht bestanden.

Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des nach § 44 Abs 1 [X.] [X.]B X zurückzunehmenden Bescheides ist auf den [X.]punkt seines Erlasses bzw die kurz danach erfolgte Bekanntgabe abzustellen. Spätere, wenn auch rückwirkende Änderungen der Sach- oder Rechtslage berühren die im Rahmen des § 44 [X.]B X erhebliche ursprüngliche Rechtswidrigkeit nicht (B[X.] [X.] 3-2600 § 93 [X.] mwN; B[X.] Vorlagebeschluss vom [X.] RJ 47/04 R - Juris Rd[X.] 46 mwN). Ob und unter welchen Voraussetzungen hiervon Ausnahmen zu machen sind (vgl B[X.] aaO Rd[X.] 47 ff), kann im vorliegenden Fall dahinstehen.

Denn sowohl § 2 Abs 1 [X.] [X.]G in seiner zum [X.] in Kraft getretenen Neufassung durch Art 6 [X.]/[X.]G-ÄndG vom 19.6.2006 ([X.]) als auch § 2 Abs 1 [X.] [X.]G idF vom 11.11.1996 ([X.] 1674) - jeweils iVm den von ihnen in Bezug genommenen Vorschriften - haben [X.]-Berechtigten lediglich einen Anspruch auf einen [X.] in Höhe einer abgesenkten Grundrente [X.] eingeräumt.

2. Nach § 2 Abs 1 [X.] [X.]G idF vom 19.6.2006 ([X.]) wird der [X.] bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 iVm § 84a [X.] [X.] geleistet. § 84a [X.] Halbs 1 [X.] in dessen Neufassung durch Art 1 des [X.] ([X.]) bestimmt, dass Personen, die - wie der Berechtigte - am 18.5.1990 und danach ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Art 3 des [X.] genannten Gebiet hatten, vom 1.1.1991 an Versorgung nach dem [X.] mit dem für dieses Gebiet nach dem [X.] geltenden Maßgaben erhalten.

Dieser ordnet in Anlage [X.] Sachgebiet K Abschn [X.] a Abs 1 [X.] als Maßgabe für das Inkrafttreten von § 31 Abs 1 und 5 [X.] im Beitrittsgebiet an, dass die dort in der jeweils geltenden Fassung genannten [X.] mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren sind, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren [X.] (§ 68 Abs 3 [X.]B VI) in dem in Art 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren [X.], in dem Gebiet, in dem das [X.] schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt.

Hinsichtlich des Verständnisses dieser Vorschriften sieht sich der erkennende Senat im Ergebnis mittelbar an die Vorgaben des [X.] im Beschluss vom [X.] (2 BvL 9/08 [X.] - [X.]E 131, 88) gebunden. Hiernach ist nunmehr davon auszugehen, dass sich der genannten [X.] ausgehend vom maßgeblichen Verständnishorizont eines Juristen mithilfe herkömmlicher Auslegungsmethoden ausreichende gesetzliche Vorgaben für die Wertbestimmung des [X.] entnehmen lassen, die inhaltlich den rechtsstaatlichen Bestimmtheitserfordernissen der Regelungsmaterie genügen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Der [X.] verweist zur Bestimmung eines Anpassungsfaktors [X.] dynamisch auf diejenigen Beträge, die sich auf der Grundlage der jeweiligen Rechtslage im [X.]B VI jeweils im Verhältnis der verfügbaren [X.]n in den alten [X.]ländern und dem Beitrittsgebiet ergeben.

Für den Bezugszeitraum 1.1.2000 bis 31.12.2000 galt daher § 68 Abs 3 [X.]B VI idF vom [X.] ([X.] 678), gültig vom [X.] bis 31.12.2000. Nach S 4 der Vorschrift ergibt sich die verfügbare [X.], indem die Bruttostandardrente um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung iS des § 106 Abs 2 [X.]B VI, den Beitragsanteil zur Pflegeversicherung und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern gemindert wird.

Die Bruttostandardrente definiert § 68 Abs 3 [X.] [X.]B VI als Regelaltersrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten mit 45 Entgeltpunkten (EP). Da das [X.]B VI zwischen EP und zwischen EP ([X.]) unterscheidet (vgl § 254b [X.]B VI), sind bei der Berechnung der [X.] und bei der Bruttostandardrente [X.] EP ([X.]) zugrunde zu legen. Von dem sich auf dieser Grundlage ergebenden Betrag ist im Zähler und Nenner des Bruchs gleichermaßen jeweils allein derjenige Beitragsanteil zur Krankenversicherung in Abzug zu bringen, der sich ausgehend von dem jeweils zum Stichtag 1.1. bundeseinheitlich zu ermittelnden durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz aller Krankenkassen auf die Bruttostandardrente für die [X.] vom 1.7. des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30.6. des Folgejahres ergibt ([X.]E 131, 88, 126 f). Dagegen kommt es auf den sonstigen Inhalt des § 106 Abs 2 [X.]B VI nicht an ([X.]E 131, 88, 126 f). Ebenso ist unerheblich, dass der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen noch im [X.] für die alten und neuen [X.]länder unterschiedlich hoch festgesetzt worden ist (vgl Bekanntmachung des [X.] vom [X.], BAnz [X.]). Denn die verzögerte Umsetzung des Normbefehls durch die Exekutive betrifft nicht die inhaltliche Bestimmtheit der Norm, sondern kann sich nur bei deren Anwendung, dh der Berechnung der [X.]n auswirken.

Des Weiteren ist im Zähler und Nenner des Bruchs jeweils der Beitrag abzuziehen, der sich für pflichtversicherte Rentner in der [X.] Pflegeversicherung ergibt. Dieses Ergebnis entspricht aus der maßgeblichen Sicht des rechtlich Kundigen der typisierten Versicherungsbiografie des [X.]. Schließlich ist die Bruttostandardrente [X.]/[X.] um den Betrag der Einkommensteuer zu vermindern, der ggf nach Maßgabe der Vorschriften des EStG ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte auf den bei regulärem Rentenalter maßgeblichen Ertragsanteil entfällt.

Obwohl der Begriff der verfügbaren [X.] in der [X.] vom 1.1.2001 bis 31.12.2001 weder in § 68 Abs 3 [X.]B VI noch in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzbuches definiert wird, ist der geschilderte [X.] auf der Grundlage einer "bedeutungserhaltenden Auslegung" ([X.]E 131, 88, 127 f) auch insofern fortzuführen.

Ab dem 1.1.2002 findet sich der Begriff der verfügbaren [X.] - vom [X.] weiterhin erfasst und inhaltlich deckungsgleich mit der früheren Definition - in § 154 Abs 3 [X.] [X.] [X.]B VI. Auch dass diese Vorschrift nicht mehr auf § 106 Abs 2 [X.]B VI verweist, ist in Ermangelung eines erkennbaren gesetzgeberischen Willens, den Begriff der verfügbaren [X.] zu ändern, ohne Bedeutung.

Für Bezugszeiten vom 1.1.2005 bis [X.] definiert § 154 Abs 3 [X.] [X.] [X.]B VI in der ab dann geltenden neuen Fassung die verfügbare [X.] als Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 EP ohne Berücksichtigung der auf sie entfallenden Steuern, gemindert um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung und den Beitrag zur Pflegeversicherung. Über die nunmehr weggefallene Relevanz der Steuerlast hinaus ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen. Das Abstellen auf den "Beitrag" zur Pflegeversicherung - statt vorher "Beitragsanteil" - trägt begrifflich und sachlich der vollen Beitragstragung durch den in der [X.] Pflegeversicherung pflichtversicherten Rentner seit dem 1.4.2004 Rechnung (§ 59 Abs 1 [X.] [X.]B XI). Der zum 1.1.2005 in der [X.] Pflegeversicherung eingeführte Beitrag für Kinderlose bleibt ohne Bedeutung, weil das Modell des [X.] individuelle Gegebenheiten wie die Elterneigenschaft unberücksichtigt lässt. Dagegen ist zu beachten, dass ab dem [X.] der "durchschnittliche Beitragsanteil zur Krankenversicherung" auch den zusätzlichen Beitragsanteil in Höhe von [X.] der [X.] mit umfasst.

B. § 2 Abs 1 [X.] [X.]G iVm § 84a [X.] idF des [X.] ([X.]) ändert nicht rückwirkend zum [X.] die bis dahin geltende Rechtslage ab, sondern stellt lediglich - in Reaktion auf die Entscheidungen des früheren 4. Senats des B[X.] vom [X.] ([X.] RA 58/04 R - [X.] 4-8855 § 2 [X.]) und [X.] ([X.] RA 13/05 R [X.]) - die bisherige Rechtslage klar (vgl auch BT-Drucks 16/754 [X.] = [X.]; BT-Drucks 16/1162 [X.]1 f zu [X.] 1).

§ 2 Abs 1 [X.] [X.]G iVm § 84a [X.] in der oben genannten Fassung bestimmt für vier Personengruppen, dass der [X.] lediglich in Höhe der abgesenkten Grundrente "[X.]" geleistet wird. Hierzu gehören zum einen Berechtigte, die am 18.5.1990 und danach unverändert ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten (§ 84a [X.] Halbs 1 [X.]) sowie Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am Stichtag im Beitrittsgebiet hatten und ihn später in die alten [X.]länder verlegt haben (§ 84a [X.] Halbs 2 [X.] - sog [X.]). Zum anderen gilt diese Regelung entsprechend für [X.] und [X.] Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten [X.], die nach dem 18.5.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet begründet haben (§ 84a [X.] [X.] - sog Zuzügler und Zuzügler-[X.]).

Denselben Regelungsgehalt enthielten bereits § 2 Abs 1 [X.] [X.]G in seiner alten Fassung (aF) vom 11.11.1996 ([X.] 1674) und § 84a [X.] idF des [X.] vom 31.8.1990 ([X.]I 885).

Bereits § 2 Abs 1 [X.] [X.]G aF bestimmte, dass der [X.] in Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem [X.] geleistet wird. Mit dem Bezug auf die "Grundrente nach dem [X.]" verweist die Norm auf die Grundrente iS von § 31 [X.]. Dagegen ist § 2 Abs 1 [X.] [X.]G aF entgegen der Auffassung des früheren 4. Senats des B[X.] (Urteile vom 23.9.2003 - [X.] RA 54/02 R - [X.] 4-8855 § 2 [X.] Rd[X.]0 und vom [X.] - [X.] RA 58/04 R - [X.] 4-8855 § 2 [X.] Rd[X.]4) keinem Verständnis dahin zugänglich, dass die Vorschrift auf die Grundrente in § 31 [X.] in der jeweiligen Höhe verweist, die für die im Beitrittsgebiet berechtigten [X.] iS des § 1 [X.] maßgeblich ist. Hierfür geben weder Wortlaut der Bestimmung noch deren Entstehungsgeschichte etwas her. So verweist § 2 Abs 1 [X.] [X.]G aF nicht generell auf das [X.], sondern nur auf die Grundrente nach dem [X.] und bezieht sich damit ausschließlich auf dessen § 31. Dieser gewährt nicht nur [X.]n eine Versorgungsleistung. Vielmehr zählen zu den Anspruchsberechtigten [X.] auch Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung iS der §§ 80 ff SVG erlitten haben und Beamte und Polizeivollzugsbeamte, die einen Dienstunfall erlitten haben (§ 35 [X.] für [X.]beamte; § 2 BPolBG iVm § 35 [X.] für Polizeivollzugsbeamte des [X.]). An diesen Personengruppen und nicht an den [X.]n hat sich der Gesetzgeber bei der Einführung des [X.] orientiert. Dessen Ausgestaltung ist an das Unfallfürsorgerecht im Beamten- und Soldatenrecht angelehnt (BT-Drucks 13/4587, [X.] zu [X.] und [X.]2 zu § 2 Abs 1).

Mit dem Bezug auf die Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem [X.] verweist § 2 Abs 1 [X.] [X.]G aF außerdem auf den [X.]. Dieser hat - wie bereits oben dargelegt - bestimmt, dass die Grundrente im Beitrittsgebiet mit einem Anpassungsfaktor [X.] berechnet wird. Zu dem von dieser Regelung betroffenen Personenkreis bestimmt der [X.] in Anlage [X.] Sachgebiet K Abschn [X.] l [X.], dass diese Maßgabe für Berechtigte gilt, die am 18.5.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten; [X.] ordnet die entsprechende Geltung für sog Zuzügler an. Zudem wurde durch Anlage [X.] Sachgebiet K Abschn [X.] § 84a aF eingefügt, der zumindest für "[X.]" und "Zuzügler-[X.]" gilt. Ob die Vorschrift nur diese beiden Personengruppen erfasst (so der frühere 4. Senat in den Urteilen vom [X.] - [X.] RA 58/04 R - [X.] 4-8855 § 2 [X.] Rd[X.]0 und vom [X.] - [X.] RA 27/05 R - B[X.]E 95, 159 = [X.] 4-2600 § 93 [X.], Rd[X.] 47 f sowie der 13. Senat in B[X.]E 102, 36 = [X.] 4-2600 § 93 [X.]2, [X.]), oder sich auch auf Personen erstreckt, die dauerhaft seit dem 18.5.1990 (bzw ab Zuzug nach dem 18.5.1990) im Beitrittsgebiet wohnen (so wohl der 9. Senat im Urteil vom [X.] - B[X.]E 73, 41, 42 = [X.] 3-3100 § 84a [X.] und Beschluss vom 12.12.1995 - 9 BV 113/95 sowie [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvR 284/96 [X.] - [X.]E 102, 41 - vgl hierzu [X.] des 13. Senats aaO Rd[X.] 65 und 107 sowie BT-Drucks 16/1162, [X.]1 zu [X.] 1), kann im hier maßgeblichen Zusammenhang dahinstehen. Bei beiden [X.] enthält das alte Recht - entweder durch § 84a [X.] allein oder in Verbindung mit Anlage [X.] Sachgebiet K Abschn [X.] l des [X.] - Regelungen, die für alle vier betroffenen Personengruppen die Geltung einer "abgesenkten" Grundrente [X.] anordnen.

Das Urteil des [X.] vom [X.] (1 BvR 284/96 [X.] - [X.]E 102, 41 = [X.] 3-3100 § 84a [X.]) hat § 84a [X.] iVm Anlage [X.] Sachgebiet K Abschn [X.] a des [X.] nicht vollständig mit Wirkung ab [X.] für nichtig erklärt mit der Folge, dass von diesem [X.]punkt an bis zum Erlass des [X.] ([X.]) keine Regelungen über die Festsetzung des [X.] nach Maßgabe der Grundrente [X.] bestanden hätten (so aber der frühere 4. Senat des B[X.], Urteil vom [X.] - [X.] RA 58/04 R - [X.] 4-8855 § 2 [X.] Rd[X.]3, 19 ff) und die Rechtslage rückwirkend neu gestaltet worden wäre. Vielmehr erfasst die Nichtigerklärung die genannten Vorschriften nur insoweit, als diese die Gewährung einer abgesenkten Beschädigtengrundrente für [X.] [X.] vorsehen.

Zwar erklärt die Entscheidungsformel, die gemäß § 31 Abs 2 [X.]G Gesetzeskraft hat ([X.]E 69, 92, 103), § 84a [X.] iVm den genannten Bestimmungen des [X.] hinsichtlich der Berechnung der Beschädigtengrundrente im Beitrittsgebiet ab [X.] ohne Einschränkung für nichtig. Die Grenzen der Rechtskraft und der Gesetzeskraft bestimmen sich aber nach dem Inhalt der Entscheidung ([X.]E 69, 92, 103), sodass die Entscheidungsgründe ggf zur Auslegung des Tenors herangezogen werden dürfen bzw müssen (vgl [X.]/[X.] in [X.], [X.], 6. Aufl 2011, Art 94 Rd[X.]2; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2012, Art 93 Rd[X.] 65; [X.] in von [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl 2012, Art 94 Rd[X.]1). Hingegen sind die für die Veröffentlichung einer Entscheidung gebildeten Leitsätze, auf die die Revisionsbegründung abstellt, zur Bestimmung des Umfangs der Rechts- und Gesetzeskraft unerheblich. Wird eine Rechtsvorschrift, die auf verschiedene Personengruppen Anwendung findet, ohne Einschränkung für ungültig erklärt, während den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, dass die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsvorschrift nur hinsichtlich einer bestimmten Personengruppe geprüft und verneint worden ist, erfasst die Nichtigerklärung auch nur diesen Teil des Anwendungsbereichs der Rechtsvorschrift (vgl auch [X.]E 69, 92, 104).

So verhält es sich hier. Aus den Gründen des Urteils vom [X.] (1 BvR 284/96 [X.] - [X.]E 102, 41, 59 = [X.] 3-3100 § 84a [X.]) ergibt sich eindeutig, dass das [X.] die Verfassungsmäßigkeit einer abgesenkten Grundrente [X.] unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Art 3 Abs 1 [X.] lediglich hinsichtlich der [X.] geprüft und verneint hat. Dementsprechend erfasst die Nichtigerklärung § 84a [X.] iVm den genannten Bestimmungen des [X.] nur insoweit, als diese die Gewährung unterschiedlich hoher Beschädigtengrundrenten nach § 31 Abs 1 [X.] an [X.] in den alten und neuen Ländern bei gleicher Beschädigung (über den [X.] hinaus) regeln. In diesem Sinne hat auch die [X.] des 1. Senats des [X.] (Nichtannahmebeschluss vom [X.] - 1 BvR 286/04 - [X.] 4-3100 § 84a [X.] - Juris Rd[X.]) das Urteil vom [X.] aaO verstanden (ebenso 5a. Senat des B[X.], Beschluss vom 30.7.2008 - B 5a [X.]/08 S - [X.]; 13. Senat des B[X.], Urteil vom 13.11.2008 - B[X.]E 102, 36 = [X.] 4-2600 § 93 [X.]2, Rd[X.]04 ff; [X.] Beschluss vom [X.] - 2 A 270/10 - Juris Rd[X.]0).

§ 2 Abs 1 [X.] [X.]G aF iVm den von ihm in Bezug genommenen Vorschriften bleibt daher schon aus diesem Grund von der Nichtigerklärung unberührt und ist über den [X.] gültig gewesen.

C. § 2 Abs 1 [X.] [X.]G aF iVm den von ihm in Bezug genommenen Vorschriften und § 2 Abs 1 [X.] [X.]G iVm § 84a [X.] idF vom 19.6.2006 ([X.]) verstoßen schließlich nicht gegen Art 3 Abs 1 [X.].

Art 3 Abs 1 [X.] gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht aber, wenn er bei Regelungen, die verschiedene Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl [X.]E 102, 41, 54 = [X.] 3-3100 § 84a [X.] - stRspr). Hierbei ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers vorliegend besonders weit, weil es sich um die Bewältigung der Folgen der Herstellung der [X.]n Einheit handelt (vgl [X.]E 95, 143, 155 ff; 104, 126, 147; 107, 218, 245 f mwN) und es zudem um die steuerfinanzierte Gewährung von Leistungen geht (vgl [X.] [X.] vom [X.] - 1 BvR 286/04 - [X.] 4-3100 § 84a [X.] Rd[X.]2 mwN).

Der Berechtigte wird gegenüber allen Versorgungsempfängern benachteiligt, die zum Stichtag 18.5.1990 ihren Wohnsitz in den alten [X.]ländern hatten (dazu 1.). Außerdem wird er schlechter behandelt als diejenigen, die zu dem von § 84a [X.] [X.] idF vom 19.6.2006 ([X.]) begünstigten Personenkreis gehören und eine Versorgung auf "[X.]" erhalten (dazu 2.).

Die Ungleichbehandlung ist aber hinreichend gerechtfertigt.

1. Zum einen ist es iS von Art 3 Abs 1 [X.] sachlich gerechtfertigt, den [X.] an die Höhe der Grundrente zu koppeln. Der [X.] ist an die Stelle der Dienstbeschädigungsteilrente getreten, die Anspruchsberechtigten aus einem Sonderversorgungssystem nach der Anlage 2 des [X.] gewährt wurde. Zu den Berechtigten gehörten [X.] Angehörige der [X.] (Anlage 2 [X.] des [X.]). Die Dienstbeschädigungsrenten aus deren Sonderversorgungssystem dienten dem Ausgleich der Folgen einer Dienstbeschädigung nach dem Ausscheiden aus dem Dienst. Sie hatten damit den gleichen sachlichen und persönlichen Grund wie im [X.]recht die Soldatenversorgung aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung iS der §§ 80 ff SVG. Soldaten erhalten als Ausgleich für eine erlittene Wehrdienstbeschädigung aber ebenfalls eine Versorgungsleistung in Höhe der Grundrente (vgl auch B[X.] [X.] 4-8855 § 2 [X.] Rd[X.]3 ff).

Zum anderen ist es unter dem Gesichtspunkt von Art 3 Abs 1 [X.] nicht zu beanstanden, dass der [X.] lediglich in Höhe der abgesenkten Grundrente [X.] gewährt wird.

Das [X.] hat bereits entschieden, dass das vom Gesetzgeber gewählte Angleichungskonzept [X.]-[X.] verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist ([X.]E 102, 41, 55 = [X.] 3-3100 § 84a [X.] [X.]9). Nach dieser Entscheidung ist es unter dem Gesichtspunkt des Art 3 Abs 1 [X.] nicht sachwidrig, die Höhe der im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente iS von § 31 Abs 1 [X.] trotz ihrer besonderen immateriellen Komponente ([X.]E 102, 41, 59 = [X.] 3-3100 § 84a [X.] [X.]1; [X.] [X.] vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - [X.]b 2011, 702, 707 Rd[X.]7) an die Entwicklung der [X.]n in den alten und neuen [X.]ländern zu knüpfen und damit unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Unterschiede in [X.] und [X.] zu bestimmen (vgl [X.]E 102, 41, 55 = [X.] 3-3100 § 84a [X.] [X.]9). Denn der Grundrente iS von § 31 Abs 1 [X.] kommt eine einheitliche Entschädigungsfunktion zu, deren immaterielle Komponente von der materiellen Komponente nicht zu trennen ist (vgl [X.] [X.] vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - [X.]b 2011, 702, 707; [X.]E 102, 41, 61 = [X.] 3-3100 § 84a [X.] [X.]3; B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 111, 79 = [X.] 4-3520 § 7 [X.], Rd[X.]9). Dies gilt gleichermaßen für den [X.], der ebenso wie die Grundrente iS von § 31 Abs 1 [X.] nicht nur Ersatz für den materiellen, sondern auch für den immateriellen Schaden gewährt (vgl BT-Drucks 13/4587 [X.]2).

Da der Grund der Ungleichbehandlung für Dienstbeschädigungsausgleichsberechtigte im Verhältnis zu Versorgungsempfängern, die am Stichtag 18.5.1990 ihren Wohnsitz in den alten [X.]ländern hatten, die wirtschaftlichen Unterschiede in [X.] und [X.] sind, ist die Ungleichbehandlung grundsätzlich so lange gerechtfertigt, wie diese Unterschiede bestehen.

Im hier maßgeblichen [X.]raum Jan[X.]r 2000 bis Juni 2007 waren die wirtschaftlichen Verhältnisse in den alten und neuen [X.]ländern noch unterschiedlich (vgl auch [X.] [X.] vom [X.] - 1 BvR 514/00 - Juris Rd[X.] 8; [X.] Beschluss vom 12.2.2003 - 2 BvL 3/00 - [X.]E 107, 218, 248 ff, 250; [X.] [X.] vom [X.] - 1 BvR 286/04 - [X.] 4-3100 § 84a [X.] Rd[X.]6; B[X.] Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 129/08 R - B[X.]E 102, 36 = [X.] 4-2600 § 93 [X.]2, Rd[X.] 82).

Nach der Veröffentlichung des Statistischen [X.]amts "20 Jahre [X.] Einheit - Wunsch oder Wirklichkeit" aus dem [X.] haben sich die wirtschaftsstrukturellen Unterschiede zwischen [X.] und [X.] zwar mehr und mehr angeglichen ([X.]2). Ausweislich der veröffentlichten Einzelaufstellungen kann jedoch im hier streitigen [X.]raum nicht von einheitlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. So hat etwa das [X.] in den neuen Ländern im Vergleich zum früheren [X.]gebiet noch im [X.] bei lediglich 75,5 % des [X.]niveaus gelegen ([X.]) und das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte noch im Jahr 2008 im früheren [X.]gebiet 19 838 Euro betragen, während es sich in den neuen Ländern einschließlich [X.] lediglich auf 15 536 Euro belaufen hat ([X.]; siehe auch die Daten zur Erwerbslosigkeit - [X.] -, zu staatlichen Transferleistungen - [X.] f - und Konsumausgaben - S 58).

Dieses Bild findet seine Entsprechung in der Sit[X.]tion der [X.]n in den neuen und alten Ländern. Nach dem Rentenversicherungsbericht 2008 der [X.]regierung (BT-Drucks 16/11060, [X.]) betrug der Verhältniswert des aktuellen [X.] in den neuen zu dem in den alten Ländern an den Stichtagen [X.], [X.] und [X.] jeweils 87,9 %.

Die wirtschaftlichen Unterschiede in [X.] und [X.] sind im hier maßgeblichen Zusammenhang für den streitigen [X.]raum auch unter Berücksichtigung des Urteils des [X.] vom [X.] (1 BvR 284/96 [X.] - [X.]E 102, 41, 55 = [X.] 3-3100 § 84a [X.] [X.]8) weiterhin ein taugliches Differenzierungskriterium.

Nach dieser Entscheidung genügt es verfassungsrechtlichen Anforderungen, dass die durch § 84a [X.] bewirkte Ungleichbehandlung der [X.] [X.] und [X.] nicht auf Dauer angelegt und angesichts der damaligen Unterschiede in den Lebensverhältnissen noch mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung vereinbar gewesen ist. Aufgrund des seit 1997 deutlich verlangsamten [X.] müsse für die [X.] in den neuen Ländern aber damit gerechnet werden, dass sie gleich hohe Renten wie im [X.]en nicht erleben würden ([X.]E 102, 41, 58 f = [X.] 3-3100 § 84a [X.] [X.]0 f). Damit werde für sie die durch § 84a [X.] angestrebte Ungleichbehandlung auf [X.] zu einer Ungleichbehandlung auf Dauer. Dies sei in Bezug auf die Grundrente nach § 31 Abs 1 [X.] [X.] aufgrund ihrer rechtlichen Besonderheit, dh ihrer besonderen immateriellen Komponente vor Art 3 Abs 1 [X.], nicht zu rechtfertigen ([X.]E 102, 41, 59 = [X.] 3-3100 § 84a [X.] [X.]1).

Entsprechende Erwägungen sind auch im Rahmen der Versorgung Dienstbeschädigungsausgleichsberechtigter anzustellen.

Zwar unterscheidet sich diese Personengruppe in einem wesentlichen Punkt von der Personengruppe der [X.]. Anders als die [X.] haben die [X.] [X.] und [X.] ein "Opfer im [X.] für den gleichen Staat" erbracht, was der entscheidende Gesichtspunkt für das [X.] gewesen ist, eine unterschiedliche Entschädigung der [X.] über den [X.] hinaus als gleichheitswidrig zu bewerten ([X.]E 102, 41, 61 = [X.] 3-3100 § 84a [X.] [X.]3). Dieser Grund trifft auf die [X.] der [X.], der [X.]n Volkspolizei und die übrigen in Anlage 2 des [X.] genannten Berechtigten nicht zu.

Allerdings sind auch sie im Dienst für eine staatliche Gemeinschaft in ihrer körperlichen Integrität verletzt worden, wofür ihnen durch ein [X.]gesetz eine Entschädigung gewährt wird, der ebenfalls eine immaterielle Komponente zukommt (BT-Drucks 13/4587, [X.]2). Dementsprechend darf auch für die Gruppe der [X.] die nur auf [X.] angestrebte Ungleichbehandlung nicht zu einer Ungleichbehandlung auf Dauer werden.

Diese Gefahr ist jedoch nicht gegeben. Zum einen handelt es sich bei der Gruppe der [X.] anders als bei der Gruppe der [X.] nicht durchweg um hoch betagte Menschen. Die Kläger der beim Senat anhängigen Verfahren sind vielmehr zwischen 1930 und 1952 geboren. Zum anderen erhalten sie seit dem 1.7.2011 eine ungekürzte Versorgungsleistung. Gemäß § 84a [X.] idF durch Art 1 [X.]0 des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Vorschriften vom 20.6.2011 ([X.] 1114) ist die Maßgabe nach Anlage [X.] Sachgebiet K Abschn [X.] a iVm Art 3 des [X.] vom 31.8.1990 ([X.]I 885, 1067) seit dem 1.7.2011 nicht mehr anzuwenden. Dementsprechend wurde durch Art 6 Abs 1 dieses Gesetzes auch der in § 2 Abs 1 [X.]G enthaltene Verweis auf § 84a [X.] gestrichen.

Dass der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten gewesen wäre, diese gesetzliche Änderung bereits zu einem früheren [X.]punkt vorzunehmen, ist angesichts seines besonders weiten Gestaltungsspielraums im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen der Wiederherstellung der [X.]n Einheit und der steuerfinanzierten Gewährung von Leistungen (vgl [X.] [X.] vom [X.] - 1 BvR 286/04 - [X.] 4-3100 § 84a [X.] Rd[X.]2 mwN) nicht ersichtlich.

2. Die Ungleichbehandlung der [X.] mit den von § 84a [X.] [X.] idF vom 19.6.2006 ([X.]) begünstigten Personenkreisen, die eine Versorgung auf "[X.]niveau" erhalten, ist ebenfalls gerechtfertigt.

Zu den von der Norm begünstigten Personengruppen gehören neben den [X.]n iS von § 1 [X.], mit denen die [X.] aus den unter 1. dargelegten Gründen nicht vergleichbar sind, die Opfer des [X.] (vgl hierzu BR-Drucks 322/00 [X.]3 zu Art 6). Zwischen diesen und der Gruppe der [X.] bestehen ebenfalls Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass ihre ungleiche Behandlung gerechtfertigt ist. Bei letzteren handelt es sich nicht um Opfer des Regimes, sondern um ehemalige Staatsbedienstete der [X.], die für ihren Staat ein Sonderopfer erbracht haben.

D. Mit seiner Entscheidung weicht der Senat zwar von den Urteilen des früheren 4. Senats vom 23.9.2003 ([X.] RA 54/02 R - [X.] 4-8855 § 2 [X.]) und vom [X.] ([X.] RA 58/04 R - [X.] 4-8855 § 2 [X.]) ab. Er kann gleichwohl ohne Entscheidung des [X.] des B[X.] den vorliegenden Rechtsstreit selbst abschließend entscheiden. Eine zur Anrufung des [X.] nach § 41 Abs 2 [X.]G zwingende Divergenzvorlage besteht nicht mehr, weil der erkennende Senat nach dem Geschäftsverteilungsplan des B[X.] seit dem 1.1.2010 für Streitigkeiten aufgrund § 3 [X.] [X.]G ausschließlich zuständig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 [X.]G.

Meta

B 5 RS 25/12 R

23.10.2013

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RS

vorgehend SG Stralsund, 12. April 2005, Az: S 2 RA 192/04, Gerichtsbescheid

§ 1 BVG, § 31 Abs 1 BVG, § 84a BVG vom 23.09.1990, § 84a BVG vom 19.06.2006, § 2 Abs 1 S 1 AusglBGG vom 11.11.1996, § 2 Abs 1 S 1 AusglBGG vom 19.06.2006, § 3 S 2 AusglBGG vom 11.11.1996, Anlage I Kap VIII K III Nr 1 Buchst a Abs 1 S 1 EinigVtr, Anlage I Kap VIII K III Nr 1 Buchst l EinigVtr, Anlage I Kap VIII K EinigVtr, § 68 Abs 3 SGB 6 vom 10.05.1995, § 154 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 6 vom 19.02.2002, § 154 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 6 vom 09.12.2004, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 31 Abs 2 BVerfGG, Art 3 Abs 1 GG, Art 1 EntschR/AusglBGGÄndG, Art 6 Nr 3 Buchst a EntschR/AusglBGGÄndG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.10.2013, Az. B 5 RS 25/12 R (REWIS RS 2013, 1760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1760

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