Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. V ZB 216/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10238

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS V ZB 216/10 vom 20. Januar 2011 in der [X.]- 2 - Der [X.] hat am 20. Januar 2011 durch [X.] [X.], [X.] Lemke, [X.] und Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des [X.] vom 6. August 2010 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Kosten-festsetzungsbeschluss des [X.] vom 15. Juni 2010 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Betrof-fenen erkannt worden ist, und neu gefasst: Die aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses der 29. Zivilkam-mer des [X.] vom 3. März 2010 von der beteiligten Behörde an den Betroffenen zu erstattenden not-wendigen Auslagen werden auf 1.358,98 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. April 2010 festgesetzt. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die beteiligte Behörde. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 543,83 •. - 3 - Gründe: [X.] 1 Die Haftanordnung des Amtsgerichts zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen hat das [X.] für rechtswidrig erklärt. Die notwendigen [X.] des Betroffenen hat es der beteiligten Behörde auferlegt. Mit Schriftsatz seiner [X.]n vom 9. April 2010 [X.] der Betroffene die Festsetzung folgender Kosten gegen die beteiligte Behörde: 2 "1. Instanz Verfahrensgebühr gem. Nr. 6300 [X.] 400,00 • Terminsgebühr gem. Nr. 6301 [X.] 400,00 • Postentgeltpauschale gem. Nr. 7002 [X.] 20,00 • [X.] 19 % MwSt. gem. Nr. 7008 [X.] 155,80 •Summe 975,80 • 2. Instanz 1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 [X.] (Streitwert 3.000,- •) 302,00 • Postentgeltpauschale gem. Nr. 7002 [X.] 20,00 • [X.] 19 % MwSt. gem. Nr. 7008 [X.]
61,18 •Summe 383,18 •" Dem ist die beteiligte Behörde nicht entgegengetreten. 3 Das Amtsgericht hat einen Betrag von 815,15 • nebst Zinsen festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist erfolglos geblieben. Mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er die vollständige Durchsetzung seines [X.]s. 4 - 4 - I[X.] 5 Nach Ansicht des [X.] entstehen für die anwaltliche Ver-tretung in [X.] von 30 • bis 400 •. Die Höhe der Gebühr bestimme der Rechtsanwalt nach billigem Ermessen. Sei die Gebühr von einem [X.] zu ersetzen, sei die Bestimmung dann nicht ver-bindlich, wenn sie unbillig sei. In Fällen, die nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich gelagert seien, sei grundsätzlich die [X.] anzusetzen. Besondere Umstände, die ein [X.] von der [X.] rechtfertigten, lägen nicht vor. Den Besonderhei-ten des [X.], das erhöhte Anforderungen an den Rechtsanwalt stelle, habe der Gesetzgeber bereits bei der Bemessung des Ge-bührenrahmens Rechnung getragen. Weitere gebührenerhöhende Umstände habe die [X.] des Betroffenen nicht vorgetragen. II[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die nach § 85 FamFG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. 6 1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass der Rechtsanwalt bei der Vertretung eines Betroffenen in [X.] in jeder Instanz eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr von 30 - 400 • erhält (Nr. 6300 und 6301 [X.]) und dass der Rechtsanwalt die Höhe der jeweiligen Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens nach billi-gem Ermessen bestimmt (§ 14 Abs. 1 [X.]). 7 - 5 - 8 2. Nicht beachtet hat das Beschwerdegericht jedoch, dass die Beurtei-lung, ob die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung billig oder unbillig ist, davon abhängt, ob er die Gebühr von dem Auftraggeber oder von einem erstattungspflichtigen [X.] verlangt. a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angele-genheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftragge-bers, nach billigem Ermessen. Die Vorschrift gilt lediglich für das Verhältnis zwi-schen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten; dass die Bestimmung der Billigkeit entspricht, hat der Rechtsanwalt darzulegen und im Streitfall zu bewei-sen ([X.], [X.], 310 zu der gleichlautenden Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.]; [X.]/Jungbauer, [X.], 2. Aufl., § 14 Rn. 119; [X.]/ Schmidt-[X.], [X.], 19. Aufl., § 14 Rn. 8; [X.]/[X.]/Onderka, [X.], § 14 Rn. 39; [X.]/[X.]/Schons, [X.], 2. Aufl., § 14 Rn. 83). 9 b) In § 14 Abs. 1 Satz 4 [X.] heißt es, dass dann, wenn die Gebühr von einem [X.] zu ersetzen ist, die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestim-mung nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Im Unterschied zu der in § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthaltenen Regelung ist hier die Billigkeit der Bestimmung kein anspruchsbegründendes Merkmal des anwaltlichen Gebührenanspruchs, sondern die Unbilligkeit ist eine Einwendung des [X.] im Rahmen des Erstat-tungsverfahrens ([X.]/[X.]/Onderka, [X.], § 14 Rn. 42). Deshalb trägt nicht der Rechtsanwalt, sondern der Dritte die Darlegungs- und Beweislast da-für, dass es an der Billigkeit fehlt ([X.], [X.], 310 zu der [X.] Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.]; AnwK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 14 Rn. 80; [X.]/Jungbauer, [X.], 2. Aufl., § 114 Rn. 122; [X.]/[X.] - 6 - [X.], [X.], 19. Aufl., § 14 Rn. 7; [X.]/[X.]/Onderka, [X.], § 14 Rn. 42; [X.]/[X.]/Schons, [X.], 2. Aufl., § 14 Rn. 84). 11 c) Das [X.] hat die notwendigen Auslagen des Betroffenen der beteiligten Behörde auferlegt. Sie ist deshalb Dritte im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 [X.] (siehe nur [X.]/Schmidt-[X.], [X.], 19. Aufl., § 14 Rn. 7). Nach dieser Vorschrift beurteilt es sich demnach, ob die von der Verfahrensbe-vollmächtigen des Betroffenen getroffene Bestimmung unbillig ist. Das Be-schwerdegericht hat seine Entscheidung jedoch auf die zu § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] entwickelten Grundsätze (siehe vorstehend unter a) gestützt, denn es hat die Festsetzung der geltend gemachten Höchstgebühr mit der Begründung ab-gelehnt, dass die [X.] keine weiteren gebührenerhöhen-den Umstände als die von ihm gewürdigten vorgetragen hat. Das ist fehlerhaft. Die Beteiligte zu 2 ist der Höhe der geltend gemachten Gebühren nicht entge-gengetreten. Die von der [X.]n getroffene Bestimmung kann deshalb nicht von dem Gericht als unbillig bezeichnet werden. 3. Da die angefochtene Entscheidung somit keinen Bestand hat, ist sie aufzuheben; der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (§ 85 FamFG i.V.m. § 577 Abs. 5 ZPO). Dies führt dazu, dass dem [X.] in vollem Umfang statt-zugeben ist. 12 - 7 - IV. 13 [X.] folgt aus § 85 FamFG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO (Keidel/[X.], FamFG, 16. Aufl., § 85 Rn. 17 a.E.). [X.][X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.06.2010 - 934 [X.] 1761/09 - [X.], Entscheidung vom 06.08.2010 - 2-29 T 119/10 -

Meta

V ZB 216/10

20.01.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. V ZB 216/10 (REWIS RS 2011, 10238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10238

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 216/10 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltsgebühr: Beweislast für die Unbilligkeit der Gebührenbestimmung bei Erstattungspflicht eines Dritten


XIII ZB 76/20 (Bundesgerichtshof)

Kostenfestsetzung: Vergütung des im Abschiebeverfahren tätigen Rechtsanwalts


V ZB 110/06 (Bundesgerichtshof)


5 T 415/12 (Landgericht Saarbrücken)


II ZB 14/09 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltskosten: Vergütung des Prozessbevollmächtigten einer Aktiengesellschaft bei Verbindung von Anfechtungsklagen verschiedener Kläger gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZB 216/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.