Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZB 216/10 vom 20. Januar 2011 in der [X.]- 2 - Der [X.] hat am 20. Januar 2011 durch [X.] [X.], [X.] Lemke, [X.] und Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des [X.] vom 6. August 2010 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Kosten-festsetzungsbeschluss des [X.] vom 15. Juni 2010 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Betrof-fenen erkannt worden ist, und neu gefasst: Die aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses der 29. Zivilkam-mer des [X.] vom 3. März 2010 von der beteiligten Behörde an den Betroffenen zu erstattenden not-wendigen Auslagen werden auf 1.358,98 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. April 2010 festgesetzt. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die beteiligte Behörde. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 543,83 •. - 3 - Gründe: [X.] 1 Die Haftanordnung des Amtsgerichts zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen hat das [X.] für rechtswidrig erklärt. Die notwendigen [X.] des Betroffenen hat es der beteiligten Behörde auferlegt. Mit Schriftsatz seiner [X.]n vom 9. April 2010 [X.] der Betroffene die Festsetzung folgender Kosten gegen die beteiligte Behörde: 2 "1. Instanz Verfahrensgebühr gem. Nr. 6300 [X.] 400,00 • Terminsgebühr gem. Nr. 6301 [X.] 400,00 • Postentgeltpauschale gem. Nr. 7002 [X.] 20,00 • [X.] 19 % MwSt. gem. Nr. 7008 [X.] 155,80 •Summe 975,80 • 2. Instanz 1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 [X.] (Streitwert 3.000,- •) 302,00 • Postentgeltpauschale gem. Nr. 7002 [X.] 20,00 • [X.] 19 % MwSt. gem. Nr. 7008 [X.]
61,18 •Summe 383,18 •" Dem ist die beteiligte Behörde nicht entgegengetreten. 3 Das Amtsgericht hat einen Betrag von 815,15 • nebst Zinsen festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist erfolglos geblieben. Mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er die vollständige Durchsetzung seines [X.]s. 4 - 4 - I[X.] 5 Nach Ansicht des [X.] entstehen für die anwaltliche Ver-tretung in [X.] von 30 • bis 400 •. Die Höhe der Gebühr bestimme der Rechtsanwalt nach billigem Ermessen. Sei die Gebühr von einem [X.] zu ersetzen, sei die Bestimmung dann nicht ver-bindlich, wenn sie unbillig sei. In Fällen, die nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich gelagert seien, sei grundsätzlich die [X.] anzusetzen. Besondere Umstände, die ein [X.] von der [X.] rechtfertigten, lägen nicht vor. Den Besonderhei-ten des [X.], das erhöhte Anforderungen an den Rechtsanwalt stelle, habe der Gesetzgeber bereits bei der Bemessung des Ge-bührenrahmens Rechnung getragen. Weitere gebührenerhöhende Umstände habe die [X.] des Betroffenen nicht vorgetragen. II[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die nach § 85 FamFG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. 6 1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass der Rechtsanwalt bei der Vertretung eines Betroffenen in [X.] in jeder Instanz eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr von 30 - 400 • erhält (Nr. 6300 und 6301 [X.]) und dass der Rechtsanwalt die Höhe der jeweiligen Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens nach billi-gem Ermessen bestimmt (§ 14 Abs. 1 [X.]). 7 - 5 - 8 2. Nicht beachtet hat das Beschwerdegericht jedoch, dass die Beurtei-lung, ob die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung billig oder unbillig ist, davon abhängt, ob er die Gebühr von dem Auftraggeber oder von einem erstattungspflichtigen [X.] verlangt. a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angele-genheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftragge-bers, nach billigem Ermessen. Die Vorschrift gilt lediglich für das Verhältnis zwi-schen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten; dass die Bestimmung der Billigkeit entspricht, hat der Rechtsanwalt darzulegen und im Streitfall zu bewei-sen ([X.], [X.], 310 zu der gleichlautenden Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.]; [X.]/Jungbauer, [X.], 2. Aufl., § 14 Rn. 119; [X.]/ Schmidt-[X.], [X.], 19. Aufl., § 14 Rn. 8; [X.]/[X.]/Onderka, [X.], § 14 Rn. 39; [X.]/[X.]/Schons, [X.], 2. Aufl., § 14 Rn. 83). 9 b) In § 14 Abs. 1 Satz 4 [X.] heißt es, dass dann, wenn die Gebühr von einem [X.] zu ersetzen ist, die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestim-mung nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Im Unterschied zu der in § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthaltenen Regelung ist hier die Billigkeit der Bestimmung kein anspruchsbegründendes Merkmal des anwaltlichen Gebührenanspruchs, sondern die Unbilligkeit ist eine Einwendung des [X.] im Rahmen des Erstat-tungsverfahrens ([X.]/[X.]/Onderka, [X.], § 14 Rn. 42). Deshalb trägt nicht der Rechtsanwalt, sondern der Dritte die Darlegungs- und Beweislast da-für, dass es an der Billigkeit fehlt ([X.], [X.], 310 zu der [X.] Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.]; AnwK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 14 Rn. 80; [X.]/Jungbauer, [X.], 2. Aufl., § 114 Rn. 122; [X.]/[X.] - 6 - [X.], [X.], 19. Aufl., § 14 Rn. 7; [X.]/[X.]/Onderka, [X.], § 14 Rn. 42; [X.]/[X.]/Schons, [X.], 2. Aufl., § 14 Rn. 84). 11 c) Das [X.] hat die notwendigen Auslagen des Betroffenen der beteiligten Behörde auferlegt. Sie ist deshalb Dritte im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 [X.] (siehe nur [X.]/Schmidt-[X.], [X.], 19. Aufl., § 14 Rn. 7). Nach dieser Vorschrift beurteilt es sich demnach, ob die von der Verfahrensbe-vollmächtigen des Betroffenen getroffene Bestimmung unbillig ist. Das Be-schwerdegericht hat seine Entscheidung jedoch auf die zu § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] entwickelten Grundsätze (siehe vorstehend unter a) gestützt, denn es hat die Festsetzung der geltend gemachten Höchstgebühr mit der Begründung ab-gelehnt, dass die [X.] keine weiteren gebührenerhöhen-den Umstände als die von ihm gewürdigten vorgetragen hat. Das ist fehlerhaft. Die Beteiligte zu 2 ist der Höhe der geltend gemachten Gebühren nicht entge-gengetreten. Die von der [X.]n getroffene Bestimmung kann deshalb nicht von dem Gericht als unbillig bezeichnet werden. 3. Da die angefochtene Entscheidung somit keinen Bestand hat, ist sie aufzuheben; der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (§ 85 FamFG i.V.m. § 577 Abs. 5 ZPO). Dies führt dazu, dass dem [X.] in vollem Umfang statt-zugeben ist. 12 - 7 - IV. 13 [X.] folgt aus § 85 FamFG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO (Keidel/[X.], FamFG, 16. Aufl., § 85 Rn. 17 a.E.). [X.][X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.06.2010 - 934 [X.] 1761/09 - [X.], Entscheidung vom 06.08.2010 - 2-29 T 119/10 -
Meta
20.01.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. V ZB 216/10 (REWIS RS 2011, 10238)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10238
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZB 216/10 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltsgebühr: Beweislast für die Unbilligkeit der Gebührenbestimmung bei Erstattungspflicht eines Dritten
XIII ZB 76/20 (Bundesgerichtshof)
Kostenfestsetzung: Vergütung des im Abschiebeverfahren tätigen Rechtsanwalts
V ZB 110/06 (Bundesgerichtshof)
5 T 415/12 (Landgericht Saarbrücken)
II ZB 14/09 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltskosten: Vergütung des Prozessbevollmächtigten einer Aktiengesellschaft bei Verbindung von Anfechtungsklagen verschiedener Kläger gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss