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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:9. Mai 2000WeberJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________ÜberweisungsAbk 1996 Nr. 3 Abs. 1Nr. 3 Abs. 1 des Bankenabkommens zum Überweisungsverkehr ist eine bloßeSollvorschrift, die für die beteiligten Kreditinstitute keine Rechtspflicht [X.].[X.], Urteil vom 9. Mai 2000 - [X.] - [X.] [X.] LG [X.]- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 9. Mai 2000 durch [X.] [X.] Schramm, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] in [X.] vom25. August 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wordenist.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil [X.] des [X.]s [X.] vom [X.] wird in vollem Umfang zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückerstattung einesÜberweisungsbetrages, den die Beklagte auf ein debitorisches Kontogutschrieben hat.Die Klägerin erhielt im September 1997 eine Rechnung [X.] GmbH, die in ihrer Buchhaltung unter der [X.]. ...1736 ge-führt wurde, über einen Betrag von 22.908 [X.]. Unter der [X.]. ...7136 wurde bei der Klägerin die [X.] geführt, zu der [X.] bestanden hatten, die aber inzwischen wegenVermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden und [X.] nicht mehr tätig war. Ein Mitarbeiter der Klägerin verwechselte dieKreditoren-Nummern und erteilte deshalb ihrer Hausbank, [X.] V.bank, den Auftrag, 22.908 [X.] auf das Konto der [X.] bei [X.] zu überweisen.Die Beklagte schrieb den Betrag am 26. September 1997 dem inder Überweisung genannten Konto gut und verrechnete ihn mit einementsprechenden Teil ihrer Forderungen gegen die [X.]. [X.] vom 13. November 1997 teilte die Beklagte der [X.] mit und fuhr fort: "Wir bitten um Überprüfung der [X.], da die Gutschrift derzeit nicht in den üblichen Rahmen [X.] paßt.". Die D. V.bank antwortete der [X.] Rückfrage bei der Klägerin, die Überweisung sei irrtümlich erfolgt.Die Beklagte lehnte die Rückzahlung des Betrages unter Hinweis dar-auf ab, daß Kontoinhaber und Kontonummer übereinstimmten.Das [X.] hat die Klage auf Zahlung von 22.908 [X.] nebstZinsen abgewiesen. Das [X.] hat ihr bis auf einen Teil der- 4 -Zinsen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klage.[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Der Klägerin stünden gegen die Beklagte keine Bereicherungs-ansprüche zu, da sie unmittelbare Rechtsbeziehungen lediglich zu ihrerHausbank einerseits und der [X.] andererseits begründet habe.Die Beklagte sei bloß Zahlstelle der Überweisungsempfängerin [X.]. An diese habe die Klägerin, wenn auch irrtümlich, leisten wollen,so daß auch nur ihr gegenüber [X.] bestehenkönnten.Die Beklagte schulde der Klägerin jedoch Schadensersatz in Hö-he des gegen die vermögenslose [X.] nicht durchsetzbaren Rück-forderungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einerSchutzpflicht, die sich zugunsten der Klägerin aus dem Geschäftsbe-sorgungsverhältnis zwischen der Beklagten und der D. V.bank ergebe.Nach Nr. 3 Abs. 1 des Bankenabkommens zum Überweisungsverkehrvon 1996 sei die Beklagte verpflichtet gewesen, vor einer Gutschrift beider Klägerin zurückzufragen. Zwar spreche die Regelung ihrem Wort-laut nach lediglich von einer entsprechenden "Erwartung", jedoch erge-- 5 -be die Auslegung des Abkommens aus der Sicht eines objektiven [X.] eine verbindliche Pflicht der [X.], die unmittelbardas Rechts- und Haftungsverhältnis der Banken untereinander sowiedas Verhältnis der erstbeauftragten Bank zum [X.] [X.] haftungsrechtliche Konsequenzen habe, weil sie anderenfallspraktisch leer liefe. Weil bei dem [X.] selbst - wenn auchüber seine Bank - nachgefragt werden solle, sei deutlich, daß [X.] jedenfalls auch seinen Interessen diene. Diese lägen darin,nicht durch unzutreffende Überweisungsaufträge finanzielle Verluste zuerleiden. Damit habe die Regelung drittschützende Wirkung, wie sievom [X.] bereits der im Lastschriftabkommen der Bankenenthaltenen Verpflichtung der Schuldnerbank zur fristgerechten Rück-gabe von nicht eingelösten Lastschriften beigemessen worden sei([X.]Z 69, 82).II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im [X.] Punkt nicht stand.1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht einen Bereiche-rungsanspruch der Klägerin verneint. Es entspricht ständiger Recht-sprechung des [X.]s, daß in der Überweisung auf [X.] eine Leistung des [X.] nur an den Überwei-sungsempfänger, nicht an dessen Bank, liegt (Senatsurteil [X.]Z 128,135, 137 m.w.Nachw.). Im Falle der [X.] der Überwei-sung kommen deshalb [X.] nur gegen den [X.] in [X.] 6 -2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen aus einem [X.] gegen Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens zum Überweisungsverkehr ei-ne Schadensersatzpflicht der Beklagten hergeleitet.a) Eine solche Schadensersatzpflicht besteht schon deshalbnicht, weil die Regelung in Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens zum Überwei-sungsverkehr lediglich eine Sollvorschrift und nicht eine für die betei-ligten Kreditinstitute verbindliche Bestimmung, deren Mißachtung [X.] auslösen könnte, darstellt.aa) Der erkennende Senat kann das am 16. April 1996 in [X.] zum Überweisungsverkehr, das von den Spitzen-verbänden des [X.] [X.] namens der ihnen ange-schlossenen Kreditinstitute und von der [X.] ver-einbart worden ist (abgedruckt in Schimansky/Bunte/[X.],[X.], [X.]. 6 zu §§ 52-55), selbständig und ohne [X.] an die Auslegung des Berufungsgerichts auslegen.Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß das Revisionsge-richt in der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren An-wendungsbereich über den Bezirk eines [X.] hinaus-geht, frei ist ([X.]Z 105, 24, 27; 112, 204, 210; jeweils m.w.[X.] gilt für typische, über den Bezirk eines [X.]hinaus häufig verwendete Vertragsabreden ([X.]Z 20, 385, 389; 87,302, 306; 103, 275, 279) sowie für ein im Rahmen einer [X.] mit allgemeinen [X.] zur Regelung einer Vielzahl von Einzelfällen und einem das ge-samte [X.] erfassenden Anwendungsbereich, auch wenn die-ses nur aufgrund der Unterzeichnung durch die Beteiligten zwischen- 7 -ihnen Geltung hat ([X.], Urteil vom 12. Juni 1989 - [X.]/88,[X.] 1989, 1656, 1657).Entscheidend für die unbeschränkte Revisionsfähigkeit der [X.] der genannten Regelwerke und Verträge ist die über den Bezirkeines [X.] hinausgehende Bedeutung einer für zahlrei-che einzelne Vertragsbeziehungen relevanten Regelung und das damitverbundene Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung ([X.]Z 112, 204,210; [X.], Urteil vom 10. November 1976 - [X.], [X.] 1977,112). Dieses Bedürfnis besteht auch bei dem eine Vielzahl von Einzel-fällen im gesamten [X.] regelnden Abkommen zum Überwei-sungsverkehr und rechtfertigt die unbeschränkte Überprüfung der [X.] dieses Abkommens.bb) Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zum [X.] Überweisungen ab Beträgen von 20.000 [X.], die nicht [X.] des normalen Geschäftsverkehrs mit dem [X.] liegen oder gegen deren Ordnungsmäßigkeit im Ein-zelfall Bedenken bestehen, wird vom Kreditinstitut des [X.] erwartet, daß es durch das erstbeauftragte Kreditinstitut beidem Kontoinhaber [X.] Bestimmung ist entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts eine bloße Sollvorschrift, die für die beteiligten Kreditinstitutekeine Vertragspflicht begründet ([X.] [X.] 1999, 1363, 1364mit zustimmender Anmerkung Hadding, [X.]; [X.] in[X.]/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rdn. 6/154). Das ergibt [X.] aus dem Wortlaut der Bestimmung, der abweichend von der an- 8 -anderen Stellen gewählten imperativen Formulierung nur von einer"Erwartung" an das Kreditinstitut des Empfängers spricht. Die Verwen-dung dieses Begriffs setzt die Regelung in Nr. 3 Abs. 1 von im selbenAbkommen geregelten Verpflichtungen der Banken und Sparkassendeutlich ab. Nichts spricht dafür, daß bei einem von den [X.] der Kreditinstitute unter Mitwirkung von [X.] die damit objektiv zum Ausdruck gebrachte Unverbind-lichkeit der Regelung nicht beabsichtigt gewesen wäre. Vielmehr wirddiese Auslegung dadurch bestätigt, daß in den unter Nr. 5 des Abkom-mens formulierten Haftungsbestimmungen ein etwaiger Verstoß gegendie Erwartung nach einer Rückfrage nicht als haftungsauslösendes Er-eignis erwähnt wird ([X.] aaO S. 1364).Dem kann, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nichtentgegengehalten werden, eine sanktionslose Regelung liefe [X.]. Schon wegen des [X.] der im Überweisungsverfahrenwechselnd als Überweisungs- und als [X.] beteiligten [X.] an einem Informationsaustausch wird der Appell überwiegend be-achtet werden, auch wenn das Risiko von Fälschungen sowie irrtümli-chen oder ungetreu veranlaßten Überweisungen wie bisher allein vom[X.] und seinem Kreditinstitut zu tragen ist (Hadding aaO).Der Verzicht auf eine rechtlich zwingende Regelung ist auch deshalbinteressengerecht, weil die Beurteilung eines einzelnen [X.] als bedenklich bzw. als nicht im Rahmen des normalen [X.] liegend Wertungen erfordert, die solange schwernachprüfbar sind, wie dafür keine detaillierten Kriterien im Abkommenenthalten sind ([X.] aaO).b) Da die Beklagte keine Vertragspflicht aus dem [X.] verletzt hat, kommt es nicht auf die Frage an, ob- 9 -die Klägerin, die nicht zu den Vertragsparteien dieses Abkommens ge-hört und auch in keinen Vertragsbeziehungen zur Beklagten steht, auseinem etwaigen Verstoß der Beklagten gegen das Abkommen über-haupt eigene Rechte herleiten könnte. Es braucht daher nicht entschie-den zu werden, ob der Ansicht des Berufungsgerichts, das Überwei-sungsabkommen begründe für die [X.] auch Schutzpflichtenzugunsten des [X.], trotz des Wortlauts der [X.] des [X.] und der beachtlichen Gegenargumente im Schrifttum (vgl.statt aller Schimansky in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], § 49 Rdn. 37-39 m.w.Nachw.) gefolgt werden kann und obdas Urteil des [X.]s zu entsprechenden Schutzpflichtenim Lastschriftverkehr ([X.]Z 69, 82), das das Berufungsgericht für sei-ne Ansicht heranzieht, den Angriffen großer Teile des Schrifttums (vgl.statt aller van Gelder in Schimansky/Bunte/[X.] aaO § 58Rdn. 198 ff. m.w.Nachw.) stand hält. Wegen des Fehlens einer [X.] der Beklagten erübrigt sich auch eine Auseinan-dersetzung mit der Gegenrüge der Revisionserwiderung, das [X.] habe es versäumt, die Klägerin auf den rechtlichen Ge-sichtspunkt der [X.] im [X.] und auf die Mög-lichkeit der Abtretung entsprechender Ansprüche der [X.] Beklagte an die Klägerin hinzuweisen.II[X.] Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründenals richtig dar (§ 563 ZPO). Ein Schadensersatzanspruch aus § 826BGB ist nicht gegeben. Aus der Rückfrage der Beklagten bei [X.] V.bank vom 13. November 1997 kann entgegen der Ansicht der Klä-gerin nicht geschlossen werden, der Beklagten sei bereits im Zeitpunkt- 10 -der Gutschrift am 26. September 1997 aufgefallen, daß bei der - formalordnungsmäßigen - Überweisung ein Fehler aufgetreten sein [X.] -IV.Das Berufungsurteil war daher, soweit zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitereFeststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sacheselbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).[X.] Richter am [X.] [X.] [X.] ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. [X.] [X.] Richter am [X.] Dr. Joeres ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. [X.]
Meta
09.05.2000
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2000, Az. XI ZR 276/99 (REWIS RS 2000, 2337)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2337
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