Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2003, Az. XI ZR 154/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4924

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:14. Januar 2003Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.]G[X.] §§ 667, 670, 675Zur Auslegung überweisungsrechtlicher Weisungen.[X.], Urteil vom 14. Januar 2003 - [X.] - [X.] [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 14. Januar 2003 durch [X.] [X.] [X.]ungeroth, [X.], [X.] und Dr. Applfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 27. März 2002 wirdauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die klagende Sparkasse verlangt von der beklagten [X.]nk aus ei-genem und abgetretenem Recht die Rückerstattung der [X.]eträge mehre-rer Überweisungen, die von einem ungetreuen Angestellten der [X.] wurden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Der bei der Klägerin bis Frühjahr 1999 tätige Angestellte [X.] war mitder Führung eines Wertpapierauslagenkontos betraut, über das [X.] von Kunden [X.] wurden. Er eröffnete im [X.] bei der [X.] ein Wertpapierdepot sowie ein Verrechnungs-konto und veranlaßte in der [X.] von März bis September 1998 vierÜberweisungen im Umfang von insgesamt 22.131.668,31 DM von demihm anvertrauten Wertpapierauslagenkonto der Klägerin auf sein Ver-- 3 -rechnungskonto bei der [X.]. Die überwiesenen [X.]eträge [X.] er überwiegend mit spekulativen Wertpapiergeschäften.[X.] veranlaßte die einzelnen Überweisungen in der Weise, daß [X.] der Klägerin über geringfügige [X.]eträge ausfüllte,nach Einholung der Zweitunterschrift seines damaligen Gruppenleitersbei der Klägerin die [X.] durch Anfügen von weiterenZiffern erhöhte und Änderungen bei der Angabe des Überweisungsemp-fängers vornahm. Im [X.]etrieb der Klägerin wurden die Angaben aus [X.] manipulierten Überweisungsformularen auf Datenträger übertra-gen und die Datenträger im [X.] zunächst an die [X.], [X.] und S. weitergegeben. Diese leitete [X.] an die Landeszentralbank [X.]. (im folgenden: LZ[X.][X.].) weiter, die die überwiesenen [X.]eträge einem Girokonto der [X.] bei der Sc.-[X.]nk gutschrieb. Die [X.]eklagte brachte die [X.] dem Verrechnungskonto des [X.] gut. Die Datensätze, die der[X.] mit den Überweisungen zugingen, wiesen als [X.] die Klägerin, als Überweisungsempfängerin die [X.]eklagte und [X.] das Verrechnungskonto des [X.] bei der [X.] aus.In der Rubrik "Verwendungszweck" enthielten die Datensätze der erstendrei Überweisungen jeweils unter anderem einen Hinweis auf die [X.] des [X.].Die Klägerin hat sich etwaige Ansprüche des [X.] sowie der LZ[X.] [X.].gegen die [X.]eklagte abtreten lassen und in erster und zweiter Instanz auseigenem und abgetretenem Recht die Zahlung von 25.602.011,01 [X.] Zinsen verlangt. Nachdem das [X.] ihr 14.754.445 [X.] Zinsen zugesprochen hatte und beide Parteien gegen das landge-- 4 -richtliche Urteil [X.]erufung eingelegt hatten, hat das [X.] dieKlage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revisionverfolgt die Klägerin ihre Klageanträge - unter Reduzierung um einen[X.]etrag von 3.470.342,70 DM (= 1.774.358 [X.] veranlaßten Überweisung resultiert - im Umfang von22.131.668,31 DM (= 11.315.742,32 n-mehr nur noch auf Ansprüche aus eigenem Recht und solche aus abge-tretenem Recht der LZ[X.] [X.]..Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet.[X.] [X.]erufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch [X.], im wesentlichen ausgeführt:Der Klägerin stehe weder aus abgetretenem Recht der LZ[X.] [X.].noch aus eigenem Recht ein Anspruch auf Rückzahlung der [X.] [X.]eträge zu.Ein von der LZ[X.] [X.]. auf die Klägerin übergegangener Rückzah-lungsanspruch nach § 667 [X.]G[X.] wegen Fehlleitung der überwiesenen[X.]eträge sei nicht gegeben, weil eine Fehlleitung nicht vorliege. Zwar [X.] bei den streitgegenständlichen Überweisungen jeweils die [X.] -gerbezeichnung und die angegebene [X.] auseinander-gefallen und bei derartigen Divergenzen im Regelfall die Empfängerbe-zeichnung maßgeblich. Für den vorliegenden Sonderfall gelte diese [X.] jedoch nicht. Da zwischen der Klägerin als der in den übermitteltenDatensätzen der Überweisungen angegebenen Auftraggeberin und der[X.] unstreitig keine Geschäftsbeziehungen bestanden hätten, [X.] die [X.]eklagte ausschließen können, selbst Empfängerin der überwie-senen [X.]eträge zu sein. Da die [X.]nkleitzahl der [X.] jeweils zu-treffend angegeben gewesen sei, habe die [X.]eklagte auch eine Namens-verwechslung mit einem anderen Kreditinstitut ausschließen können.Damit sei aus der Sicht der [X.] nur der Inhaber des angegebenenGirokontos als Empfänger der Überweisungen übrig geblieben. Dabeihabe die [X.]eklagte zur Auslegung des objektiven Erklärungsinhalts [X.] auch die Angaben über den [X.] dürfen. Diesen Angaben, die bei den drei [X.], 28. Mai und 4. August 1998 jeweils das Wertpapierdepotdes [X.] genannt hätten, habe die [X.]eklagte entnehmen dürfen, daß hin-sichtlich der angegebenen Kontonummer kein Übertragungsfehler vor-gelegen habe. [X.]ei der Überweisung vom 15. September 1998 sei [X.] zwar keine Depotnummer angegeben und lediglichauf die [X.]estimmung des [X.] für [X.] worden. Da die gleichartigen ersten drei Überweisungenjedoch trotz [X.]ablaufs unbeanstandet geblieben seien, habe die [X.]e-klagte auch hier den Überweisungsbetrag ohne weiteres dem Konto des[X.] gutschreiben dürfen.Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus abgetretenem Rechtwegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Aus Nr. 3 Abs. 2 des [X.] -kommens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 ergebe sich [X.], in jedem Falle, in dem der [X.] nicht zu einer Übereinstimmung führt, [X.] zu benachrichtigen. Eine solche Pflicht bestehe nachNr. 3 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens nur, wenn der Empfänger wegenunvollständiger Angaben nicht eindeutig zu ermitteln sei. Eine Rechts-pflicht zur [X.]enachrichtigung der Klägerin habe sich auch nicht aus Nr. 3Abs. 1 des Abkommens ergeben, weil diese Regelung nur eine Sollvor-schrift sei. Die [X.]eklagte sei nicht verpflichtet gewesen, eine [X.] vorzunehmen und wegen der Höhe der Überweisungen zuprüfen, ob es sich um ein für den Kunden ungewöhnliches Geschäft ge-handelt habe. Sie habe sich vielmehr als [X.] auf die Prüfungder Frage beschränken dürfen, wer nach dem Inhalt des übermitteltenDatensatzes Empfänger der Überweisungen sein sollte.Ein Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht bestehe nicht. EineLeistungskondiktion scheide aus, weil es an einer Leistung der Klägerinan die [X.]eklagte fehle. Eine Nichtleistungskondiktion sei nicht gegeben,weil nach dem objektiven Inhalt der Überweisungsaufträge [X.], nicht aberdie [X.]eklagte Zuwendungsempfänger gewesen sei.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.- 7 -1. Ohne Rechtsfehler hat das [X.]erufungsgericht einen Anspruch derKlägerin aus abgetretenem Recht der LZ[X.] [X.]. nach § 667 [X.]G[X.] wegenFehlleitung der überwiesenen [X.]eträge verneint.Da im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr zwischen allen betei-ligten [X.]nken jeweils zweiseitige selbständige [X.] entstehen ([X.]Z 103, 143, 145; Senatsurteil [X.]Z 108, 386,388), war die [X.]eklagte bei den hier interessierenden vier Überweisungenjeweils gegenüber der LZ[X.] [X.]. verpflichtet, mit der empfangenen [X.] den von dieser erhaltenen Weisungen zu verfahren. [X.] der weisungswidrigen Verwendung der [X.]eträge wäre sie der LZ[X.][X.]. zur Herausgabe verpflichtet gewesen (vgl. Senatsurteil [X.] Oktober 1991 - [X.], [X.], 1912, 1913).Die geschäftsbesorgungsvertraglichen Weisungen über die Ver-wendung der [X.] waren jeweils in den [X.], die die LZ[X.] [X.]. der [X.] übermittelt hatte. Das [X.]eru-fungsgericht hat diese Weisungen dahin ausgelegt, daß sie die [X.]eklagteberechtigten, die [X.]eträge dem Konto des [X.] gutzuschreiben. Das läßtkeinen Rechtsfehler erkennen.Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr bestimmen die Pflichtender beteiligten [X.]nken im Verhältnis zueinander sich nach den einschlä-gigen - von den dazu durch die einzelnen Kreditinstitute [X.] Verbänden sowie der Deutschen [X.]undesbank vereinbarten - Abkom-men und Richtlinien, deren Inhalt auch die Auslegung der dem endbe-günstigten Kreditinstitut erteilten Weisungen beeinflußt (so für den be-leglosen Überweisungsverkehr Senatsurteil [X.]Z 108, 386, 389). Im- 8 -vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob auf die hier interessierenden vierÜberweisungen die Regeln des Abkommens zum Überweisungsverkehrvom 16. April 1996 (abgedruckt in [X.], 840 sowie bei [X.]/[X.]unte/[X.], [X.]nkrechts-Handbuch 2. Aufl. [X.]. 3 zu§§ 52-55) über die beleglose Weiterleitung in [X.]elegform eingereichterÜberweisungsaufträge (sog. EZÜ-Verfahren) oder die [X.]estimmungen [X.] über den beleglosen [X.] Anwendung [X.]. [X.] Einwände gegen die Auslegung der Weisungen derLZ[X.] [X.]. an die [X.]eklagte durch das [X.]erufungsgericht lassen sich auskeinem der in [X.]etracht kommenden Regelwerke und den dazu von derhöchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsät-zen ableiten.a) [X.]ei den Regelwerken für den beleglosen [X.]handelt es sich um die Vereinbarung über Richtlinien für den beleglosen[X.] ([X.]) vom 2. Januar1976 (abgedruckt bei [X.] aaO, 1. Aufl. [X.]. 1 zu §§ 52-55), die [X.] September 1998 galt, sowie um die Vereinbarung über den [X.] in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des [X.] (Clearingabkommen) vom 7. September 1998 (abge-druckt bei [X.] aaO, 2. Aufl. [X.]. 1 zu §§ 52-55). Da die Vereinba-rung vom 2. Januar 1976 einen Kontonummern-Namensvergleich nichtvorschrieb, handelte bei in ihren Anwendungsbereich fallenden Überwei-sungen das endbegünstigte Kreditinstitut nicht weisungswidrig, wenn essich für die Gutschrift des [X.] allein nach der ihmübermittelten Kontonummer richtete (Senatsurteil [X.]Z 108, 386, 389).Daran hat sich für Überweisungen, auf die das Clearingabkommen [X.] anwendbar ist, nichts geändert ([X.] aaO,- 9 -2. Aufl. § 52 Rdn. 15). Daraus folgt, daß im Falle der Anwendung [X.] für den beleglosen Überweisungsverkehr auf die streitge-genständlichen Überweisungen in der Gutschrift der Überweisungsbeträ-ge auf dem jeweils angegebenen Konto des [X.] kein weisungswidrigesVerhalten der [X.] gesehen werden kann.b) Die Auslegung der Weisungen der LZ[X.] [X.]. an die [X.]eklagtedurch das [X.]erufungsgericht hält aber auch dann rechtlicher Überprüfungstand, wenn man - wie das [X.]erufungsgericht es getan hat - auf diestreitgegenständlichen Überweisungen die [X.]estimmungen des Abkom-mens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 über das EZÜ-Verfahren anwendet.Nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des genannten Abkommens hat das end-begünstigte Kreditinstitut zwar - von einer hier nicht einschlägigen Aus-nahme abgesehen - bei [X.] einen Kontonummern-Namensvergleich durchzuführen. Das Abkommen sagt aber nichts dar-über, wie das endbegünstigte Kreditinstitut die ihm mit der Überweisungzugegangene Weisung auszulegen hat, wenn der Kontonummern-Namensvergleich eine Divergenz zwischen dem Namen des Kontoin[X.]rs und dem in der Überweisung angegebenen Empfängernamen er-gibt. Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 schreibt für [X.] mit Überwei-sungsbeträgen ab 20.000 DM lediglich vor, daß das endbegünstigte [X.] unverzüglich bei dem erstbeauftragten Kreditinstitut [X.] muß, falls der Überweisungsempfänger "wegen unvollständigerAngaben nicht eindeutig zu ermitteln" [X.] -Im beleggebundenen Überweisungsverkehr ist zwar, wie das [X.]e-rufungsgericht nicht verkannt hat, bei Divergenzen zwischen dem Namendes Empfängers und dem angegebenen Konto nach gefestigter höchst-richterlicher Rechtsprechung grundsätzlich die Empfängerbezeichnungmaßgebend, weil der Name regelmäßig eine wesentlich sicherere Indivi-dualisierung ermöglicht (vgl. Senatsurteile in [X.]Z 108, 386, 390 f. so-wie vom 8. Oktober 1991 - [X.], [X.], 1912, 1913; jeweilsm.w.Nachw.). Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. In derhöchstrichterlichen Rechtsprechung ist wiederholt anerkannt worden,daß in besonders gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise der Konto-nummer die ausschlaggebende [X.]edeutung für die Auslegung der über-weisungsrechtlichen Weisung zukommen kann ([X.], Urteil vom31. Januar 1972 - [X.], [X.], 308, 309; [X.]FH WM 1998,1482, 1484).Der vorliegende Fall weist mehrere [X.]esonderheiten auf, die das[X.]erufungsgericht im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung [X.] nehmen durfte, bei der Auslegung der überweisungsrechtlichenWeisungen ausnahmsweise die Kontonummer und nicht den Namen [X.] als maßgeblich anzusehen. Zu diesen [X.]eson-derheiten zählt zum einen, daß in den der [X.] zugegangenen Da-tensätzen die Klägerin, und damit abweichend vom Regelfall ein [X.] und nicht ein [X.]nkkunde als Auftraggeber der Überweisungenausgewiesen war. Die [X.]eklagte durfte daher davon ausgehen, daß [X.] des Kontos, auf dem die [X.] [X.] sollten, mit banküblicher Sorgfalt gemacht worden war. [X.], daß als Überweisungsempfängerin mit der [X.] ebenfalls eine[X.]nk und kein [X.]nkkunde ausgewiesen war, wobei die [X.]eklagte mangels- 11 -eigener Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin davon ausgehen durfte,daß die Klägerin die [X.] nicht ihr, sondern dem In[X.]r des angegebenen [X.] zuwenden wollte und sie - aus [X.] auch immer - lediglich in ihrer Eigenschaft als Zahlstelle in [X.] für den Überweisungsempfänger aufgenommen hatte. Unter die-sen besonderen Umständen kam auch den Angaben über den Verwen-dungszweck [X.]edeutung zu, da sie der [X.] Aufschluß über dieweitere [X.]ehandlung der ersichtlich nicht für sie bestimmten [X.] [X.]eträge geben konnten (vgl. [X.]FH aaO; [X.]/[X.]unte/[X.], [X.]nkrechts-Handbuch 2. Aufl. § 49 Rdn. 20). Die [X.]e-klagte durfte deshalb aus der [X.]enennung des Wertpapierdepots des [X.]bei der [X.] in der Rubrik "Verwendungszweck" eine [X.]estätigungdafür entnehmen, daß es mit dem als Zielkonto der Überweisungen an-gegebenen Verrechnungskonto des [X.] seine Richtigkeit hatte.2. Einen Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der LZ[X.][X.]. wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch die [X.]eklagtehat das [X.]erufungsgericht mit Recht verneint. Eine Rechtspflicht der [X.]e-klagten, die Divergenz zwischen dem Namen des Überweisungsempfän-gers und dem angegebenen Zielkonto zum Anlaß einer Rückfrage bei derKlägerin zu nehmen, bestand nicht. Das bedarf für den Fall der Anwend-barkeit der Regelwerke über den beleglosen [X.], dieeinen Kontonummern-Namensvergleich nicht vorsehen, auf die streitge-genständlichen Überweisungen keiner weiteren [X.]egründung. Aber [X.] man mit dem [X.]erufungsgericht von der Anwendbarkeit der [X.] zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 über dasEZÜ-Verfahren ausgeht, ergibt sich nichts anderes.- 12 -a) Zutreffend hat das [X.]erufungsgericht einen Verstoß der [X.] gegen Nr. 3 Abs. 2 des Abkommens zum Überweisungsverkehr [X.]. [X.]ei den streitgegenständlichen Überweisungen war die [X.]eklagtezwar nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens zur Durchführung einesKontonummern-Namensvergleichs verpflichtet. Aus der Divergenz zwi-schen der jeweils angegebenen Kontonummer und dem Namen [X.] ergab sich aber keine Verpflichtung der [X.]e-klagten zur Rückfrage bei der Klägerin. Eine Rückfragepflicht des [X.] Kreditinstituts besteht nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 des [X.] nur, wenn der Überweisungsempfänger nicht eindeutig zu [X.] ist. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht gegeben.Wie oben (unter II. 1. b) näher dargelegt wurde, hat das [X.]erufungsge-richt ohne Rechtsfehler angenommen, daß die [X.]eklagte auf der [X.] zugegangenen Datensätze davon ausgehen durfte, daß [X.] alsInhaber des jeweils angegebenen [X.] der Überweisungsempfän-ger sein sollte.b) Auch aus der Höhe der [X.] hat das [X.]eru-fungsgericht mit Recht keine Rechtspflicht der [X.] zur [X.]enach-richtigung der Klägerin abgeleitet. Nach Nr. 3 Abs. 1 des [X.] wird zwar bei Überweisungen ab [X.]eträgenvon 20.000 DM, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrsmit dem Zahlungsempfänger liegen oder gegen deren Ordnungsmäßig-keit im Einzelfall [X.]edenken bestehen, vom Kreditinstitut des Empfängers"erwartet", daß es durch das erstbeauftragte Kreditinstitut bei dem [X.]. Diese [X.]estimmung ist aber eine bloße Sollvor-schrift, die für die beteiligten Kreditinstitute keine Rechtspflichten [X.] (Senatsurteil [X.]Z 144, 245, 248 ff.). Auch unabhängig von der- 13 -fehlenden Rechtsverbindlichkeit der Nr. 3 Abs. 1 des Abkommensschließt der im Überweisungsverkehr geltende Grundsatz der [X.] (vgl. dazu [X.] WM Sonderbeilage 4/2001, [X.]) esaus, von der [X.] über die gewissenhafte [X.]eachtung des ihrzugegangenen Auftrags hinaus eine Plausibilitätskontrolle zu verlangen.3. Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht gegen die [X.]eklagtebestehen ebenfalls [X.]) Eine Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]G[X.]) ist,wie das [X.]erufungsgericht zutreffend erkannt hat, schon deshalb ausge-schlossen, weil es bei den auf seiten der Klägerin von dem nicht vertre-tungsberechtigten [X.] durch Manipulationen auf den Weg gebrachtenÜberweisungen an einer wirksamen Zweckbestimmung fehlt. [X.] die Revision sich auch [X.]) Entgegen der Ansicht der Revision ist dem [X.]erufungsgerichtaber auch darin zuzustimmen, daß eine Nichtleistungskondiktion (§ 812Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.]G[X.]) ebenfalls nicht gegeben ist. Da die [X.]ach der [X.] Auslegung der ihr zugegangenen Datendurch das [X.]erufungsgericht nur Zahlstelle und der Kontoinhaber [X.] derZahlungsempfänger war, ist eine [X.]ereicherung nur bei diesem und nichtbei der [X.] eingetreten.- 14 -III.Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet [X.].[X.] [X.]ungeroth Müller Wassermann Appl

Meta

XI ZR 154/02

14.01.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2003, Az. XI ZR 154/02 (REWIS RS 2003, 4924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4924

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.