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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Adhäsionsverfahren: Tenor bei einem Grundurteil
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bezüglich des weitergehenden [X.] von einer Entscheidung abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung u.a. zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren verurteilt und im Rahmen der getroffenen Adhäsionsentscheidung dem [X.] der Adhäsionsklägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach stattgegeben.
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Ergänzung des Tenors. Auch bei einem Grund- oder Teilurteil ist im Tenor auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den [X.] abgesehen wird (vgl. [X.], Beschluss vom 4. November 2014 - 1 StR 432/14; [X.]/ [X.], 58. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN; [X.], [X.], 26. Aufl., § 406 Rn. 9 f.).
Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet.
Raum Graf Jäger
[X.]
Meta
15.10.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Stuttgart, 23. Juni 2015, Az: 18 KLs 27 Js 81068/12
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.10.2015, Az. 1 StR 477/15 (REWIS RS 2015, 3881)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3881
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 477/15 (Bundesgerichtshof)
1 StR 432/14 (Bundesgerichtshof)
5 StR 347/17 (Bundesgerichtshof)
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