Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.10.2015, Az. 1 StR 477/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 3881

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Gegenstand

Adhäsionsverfahren: Tenor bei einem Grundurteil


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bezüglich des weitergehenden [X.] von einer Entscheidung abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung u.a. zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren verurteilt und im Rahmen der getroffenen Adhäsionsentscheidung dem [X.] der Adhäsionsklägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach stattgegeben.

2

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Ergänzung des Tenors. Auch bei einem Grund- oder Teilurteil ist im Tenor auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den [X.] abgesehen wird (vgl. [X.], Beschluss vom 4. November 2014 - 1 StR 432/14; [X.]/ [X.], 58. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN; [X.], [X.], 26. Aufl., § 406 Rn. 9 f.).

3

Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet.

Raum                            Graf                        Jäger

                 [X.]

Meta

1 StR 477/15

15.10.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stuttgart, 23. Juni 2015, Az: 18 KLs 27 Js 81068/12

§ 406 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.10.2015, Az. 1 StR 477/15 (REWIS RS 2015, 3881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3881

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Referenzen
Wird zitiert von

207 StRR 306/23

1 StR 477/15

4 StR 326/20

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