Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2015, Az. 1 StR 477/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 3864

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 477/15

vom
15. Oktober
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. Oktober
2015
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2015 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass bezüglich des weitergehenden Adhäsions-antrags von einer Entscheidung abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung u.a. zu [X.] verurteilt und im Rahmen der getroffenen Adhäsionsentscheidung dem [X.] der Adhäsionsklägerin auf [X.] eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach stattgegeben.
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Ergänzung des Tenors. Auch bei einem Grund-
oder Teilurteil ist im Tenor auszusprechen, dass im Üb-rigen von einer Entscheidung über den [X.] abgesehen wird (vgl. [X.], Beschluss vom 4. November 2014 -
1 [X.]; [X.]/
[X.], 58. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN; LR/[X.], StPO,
26. Aufl., § 406 Rn.
9
f.).
1
2
-
3
-
Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO
unbegründet.
Raum Graf

Jäger

Radtke Fischer
3

Meta

1 StR 477/15

15.10.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2015, Az. 1 StR 477/15 (REWIS RS 2015, 3864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3864

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1 StR 477/15

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