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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 432/14
vom
4. November
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schweren Raubes u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 4. November
2014
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. April 2014 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass bezüglich des weitergehenden [X.] von einer Entscheidung abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] u.a. zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt und im Rahmen der getroffenen Adhäsionsentscheidung dem [X.] der [X.] auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach stattgegeben.
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Ergänzung des Tenors. Auch bei einem Grund-
oder Teilurteil ist im Tenor auszusprechen, dass im Üb-rigen von einer Entscheidung über den [X.] abgesehen wird (vgl. u.a. [X.]/[X.], 57. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN; [X.], [X.], 26.
Aufl., § 406 Rn. 9 f.).
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Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet.
[X.]Jäger Radtke
Mosbacher Fischer
3
Meta
04.11.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2014, Az. 1 StR 432/14 (REWIS RS 2014, 1690)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1690
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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