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PDF anzeigen[X.]/02vom27. November 2002in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 27. November 2002durch [X.] h.c. Röhricht und die [X.]. Dr. [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Der Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Notanwalts für [X.] wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Die Klägerin nimmt die beklagten Rechtsanwälte auf Herausgabe [X.] in Anspruch. Die Beklagten vertraten die Klägerin in mehreren [X.] Rechtsstreitigkeiten. Die Klage hatte in beiden Instanzen kei-nen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.Mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 hat die Klägerin, nachdem [X.] zugelassene Rechtsanwälte das Mandat niedergelegt bzw. eineVertretung abgelehnt hatten, für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544ZPO n.F. den Antrag auf Beiordnung eines Anwalts für die Revisionsinstanzgestellt.I[X.] Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus,daß die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung be-- 3 -reiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nichtmutwillig oder aussichtslos erscheint.An letzterer Voraussetzung fehlt es hier. Die [X.] nach § 544 ZPO n.F. ist für die Übergangszeit bis 31. Dezember 2006 nurzulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden [X.] 26 Nr. 8 EGZPO). Der [X.] für die [X.] Herausgabe einiger Schreiben und Unterlagen im Zusammenhang mitder arbeitsgerichtlichen Streitigkeit liegt jedenfalls weit unter der Zulässigkeits-grenze von 20.000,00 Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts mußte deshalb zurückge-wiesen werden.Röhricht[X.]GoetteKurzwellyMünke
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27.11.2002
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2002, Az. II ZR 268/02 (REWIS RS 2002, 492)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 492
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