Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. V ZR 81/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5385

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 81/15
vom

16. September 2015

in dem Rechtsstreit

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Der V. Zivilsenat des [X.]s hat am 16. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland und die Richter [X.] und Dr.
Göbel

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Die Revision gegen das zweite Versäumnisurteil der 2. Zivilkam-mer des [X.] vom 25. Februar 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 77.690,50

Gründe:
I.
Die Klägerin hat durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt fristgerecht Revision gegen ein in der Berufungsinstanz ergange-nes, sie beschwerendes zweites Versäumnisurteil eingelegt. Nach der Ferti-gung des Entwurfs der Revisionsbegründung hat die Klägerin dem von ihr mit der Durchführung des Revisionsverfahrens beauftragten
Rechtsanwalt das nicht bereit war, eine Revisionsbegründung nach ihren Vorgaben zu fertigen.
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Innerhalb der bis zum 13. Juli 2015 verlängerten Begründungsfrist, in der eine Revisionsbegründung nicht eingegangen ist, hat die Klägerin unter [X.] von neun Absagen anderer beim [X.] zugelassener Rechtsanwälte beantragt, ihr einen Notanwalt zur weiteren Durchführung des Revisionsverfahrens beizuordnen.
II.
Dem Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen.
1. Nach § 78b ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet wer-den, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die [X.] -
wie hier -
zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestel-lung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (Senat, Beschluss vom 12. März 2014 -
V [X.], [X.], 677; [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2013 -
III
ZR 122/13, [X.], 425 Rn. 9 mwN). Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann deshalb keine Beiordnung eines Notanwalts verlangt werden, wenn der bei ihm zugelassene und an sich zur Vertretung bereite Rechtsanwalt nicht wil-lens war, eine Revisionsbegründung nach den Vorstellungen oder Vorgaben der [X.] zu fertigen. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim [X.] zuwider, wenn die [X.] einen An-spruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des -
auf das Revisionsrecht spezialisierten -
Rechtsanwalts durchzusetzen (Senat, Beschluss vom 13.
September 2013 -
V
ZR 136/13, [X.].
2013, 826; Beschluss vom 2
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12.
März
2014 -
V [X.], juris Rn.
2; [X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2013 -
VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; Beschluss vom 24. Juli 2014 -
III ZR 81/14, juris Rn.
2; Beschluss vom 17.
September 2014
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VII ZR 82/14, juris Rn.
3; Beschluss vom 20. Mai 2015 -
IX [X.], juris Rn. 2).
2. Ob an dieser Rechtsprechung (kritisch dazu [X.], [X.], 1181 ff.; Vollkommer, [X.], 569 f.; [X.], [X.]. 2014, 301 ff.; vgl. aber auch Nassall, [X.]. 2014, 498 f.) ohne jede Einschränkung festzuhalten ist, kann hier offen bleiben. Jedenfalls in den Fällen, in denen eine [X.] auf der Aufnahme von Ausführungen in die [X.] be-steht, die für die Entscheidung des [X.] offenkundig ohne Bedeu-tung sind, ist eine dadurch verursachte Mandatsbeendigung durch die [X.] zu vertreten. In diesen Fällen verbietet sich die Beiordnung eines beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Dieser könnte
sogleich seine [X.] aus wichtigem Grund (§
48 Abs. 2 [X.]) verlangen, weil ihm die Auf-nahme von evident unerheblichen Ausführungen in seinen
Begründungsschrift-satz nicht zuzumuten ist. Um einen solchen Fall handelt es sich hier.
a) Die Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil ist nach §
565 Satz
1 ZPO in Verbindung mit § 514 Abs. 2 ZPO ohne eine Zulassung und losgelöst von der Höhe der Beschwer ([X.], Beschluss vom 3. März 2008 -
II ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876 Rn. 3) statthaft. Sie soll der Kontrolle dienen, ob das [X.] den Rechtsschutz einer [X.] in unzulässiger Weise verkürzt hat, weil es ihren Einspruch gegen ein erstes Versäumnisurteil zu Unrecht verwor-fen hat. Von dem Revisionsgericht ist daher nur zu prüfen, ob die Vorausset-zungen für die Verwerfung des Einspruchs vorlagen. Fehlt es daran, ist das zweite Versäumnisurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Damit ist dem ge-5
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setzgeberischen Ziel der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für den von einem zweiten Versäumnisurteil Betroffenen Rechnung getragen. [X.] ist es nicht Aufgabe des [X.], sich inhaltlich mit der Sache zu befassen.
b) Gerade auf einer solchen, dem Revisionsgericht hier verschlossenen Prüfung der Sache besteht die Klägerin, obwohl sie durch den beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt über die fehlende Erheblichkeit dieses Vorbringens aufgeklärt wurde. In einem an ihn gerichteten Schreiben vom 30.
Juni 2015, das sie mit ihrem Antrag auf Bestellung eines Notanwalts vorge-legt hat, führt sie aus, sie könne nur einen Revisionsanwalt akzeptieren, der auf der Grundlage ihrer -
auch rechtlich fundierten -
Darstellung einen vollständig fehlerfreien Sachverhalt unterbreite und darauf aufbauend die rechtlichen Be-gründungen erstelle. Da sie die -
nicht zu beanstandende -
Weigerung des beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts, nicht erhebliche Ausführun-gen in die Revisionsbegründung aufzunehmen, zum Anlass zur Kündigung des Mandats
genommen hat, ist dessen Beendigung von ihr zu vertreten. [X.] gilt dies für die fehlende Bereitschaft der weiteren, von ihr um die Über-nahme des Mandats ersuchten Rechtsanwälte, da sie auch ihnen gegenüber auf ihren Vorgaben für die Revisionsbegründung bestanden hat.

III.
Die Revision wird als unzulässig verworfen, weil sie entgegen §
551 Abs.
1, § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO nicht innerhalb der bis zum 13. Juli 2015 [X.] durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49a GKG.

Stresemann
Schmidt-Räntsch
Weinland

Kazele
Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.05.2012 -
151 C
5876/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.02.2015 -
2 S 348/12 -

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Meta

V ZR 81/15

16.09.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. V ZR 81/15 (REWIS RS 2015, 5385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5385

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