Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.08.2012, Az. 3 StR 341/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3636

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Gegenstand

Anordnung von Wertersatzverfall: Prüfungsreihenfolge im Rahmen der Härteregelung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. März 2012

a) im [X.] dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten in dieser Sache in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird,

b) im Ausspruch über den angeordneten Wertersatzverfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat gegen den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verhängt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 10.000 € angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Ergänzung des Urteilstenors und hat hinsichtlich des Ausspruchs über die Anordnung von [X.] Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in [X.] in Auslieferungshaft. Das [X.] hat ausweislich der Urteilsgründe zwar deren Anrechnung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB im Verhältnis 1:1 bestimmt, jedoch die Aufnahme in den Tenor versäumt. Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach.

3

2. [X.] [X.]s über die Anordnung von [X.] hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Das [X.] hat ausschließlich auf das Nichtvorliegen einer unbilligen Härte gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB abgestellt und die vorrangige Prüfung unterlassen, ob nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB die Anordnung ganz oder zum Teil unterbleiben kann, weil der Wert des [X.] nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2009 - 3 [X.], [X.], 57, 58). Hierzu hätte zum einen deshalb Anlass bestanden, weil der Angeklagte für seine Beiträge zu den mehr als zehn Jahre zurückliegenden Taten durch Schuldenerlass und die Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten entlohnt wurde. Zum anderen legen die bisherigen Feststellungen zu den derzeitigen Vermögensverhältnissen des Angeklagten das Vorhandensein von wertmäßig nicht hinter dem Verfallsbetrag zurückbleibendem Vermögen nicht nahe, bei dem eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB regelmäßig ausscheidet (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, [X.], 92 mwN). Der Angeklagte hielt sich zuletzt als Asylbewerber in [X.] auf; die Kosten für eine erforderliche Operation seines [X.] sollten von "Freunden und der Familie" aufgebracht werden.

Schäfer                             Pfister                             Hubert

                    Mayer                             Gericke

Meta

3 StR 341/12

28.08.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Wuppertal, 28. März 2012, Az: 22 KLs 67/11

§ 73c Abs 1 S 1 StGB, § 73c Abs 1 S 2 Alt 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.08.2012, Az. 3 StR 341/12 (REWIS RS 2012, 3636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3636

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 341/12

Zitiert

5 StR 14/11

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