Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. 3 StR 542/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12771

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:060417B3STR542.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 542/16
vom
6. April 2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 6.
April
2017
gemäß
§
349 Abs. 2
und 4, §
354 Abs.
1 analog
[X.] einstimmig
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20.
September 2016 im [X.] abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
a)
Der Angeklagte wird verurteilt, an den [X.]

b)
Der Angeklagte wird verurteilt, an den [X.] ein

c)
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem [X.] sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 16.
März 2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte, ins-besondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben-
und [X.] hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jah-ren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den [X.] zahlen, und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, "dem Adhäsions-kläger sämtliche vergangenen, gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Schäden aus der Straftat vom 16.
März 2016 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind." Seine dagegen gerichtete Revision hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen [X.]; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Überprüfung des Urteils zum Schuld-
und Strafausspruch hat kei-nen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben (§
349 Abs.
2 [X.]).
2. Der Adhäsionsausspruch hat indes nicht in vollem Umfang Bestand.
a) Als rechtsfehlerfrei erweist
sich die Zuerkennung des Schmerzensgel-des und -
entgegen der Auffassung des [X.] -
auch diejenige
des materiellen Schadensersatzanspruchs. Dem Zusammenhang der Urteils-gründe ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Zuerkennung [X.] für den stationären
Klinikaufenthalt und die Zuzahlung für [X.] nicht allein auf einem zivilprozessualen Geständnis im Sinne des §
288 ZPO beruht, sondern die gebotene Überprüfung nach strafprozessualen Maßstäben vom [X.] durchgeführt worden ist (vgl. [X.], [X.], 26.
Aufl., §
404 Rn. 20 mwN). Der [X.] kann ungeachtet des Antrages des 1
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[X.] durch Beschluss entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
April 2007 -
3 [X.], juris Rn.
5).
b) Dagegen erweist sich die in Ziffer II. 3. des Urteilstenors getroffene Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem [X.] die vergangenen, gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Schäden zu [X.], teilweise als rechtsfehlerhaft.
aa) Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem [X.] die bereits entstandenen und gegenwärtigen Schäden zu erstatten.
Die Auslegung des diesbezüglichen Antrages des [X.]s, "festzustellen, dass die dem Herrn

R.

aus der Straftat entstehenden
Folgen zu ersetzen sind, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind", ergibt, dass sein Feststellungsbegehren nicht auf die bereits entstande-u-künftigen Folgeschäden gerichtet ist. Damit hat das [X.] entgegen §
308 Abs.
1 Satz 1 ZPO etwas zugesprochen, was nicht beantragt ist.
Im Übrigen weist der [X.] auf Folgendes hin: Soweit das [X.] den Feststellungsantrag als auf die bereits entstandenen Schäden bezogen
angesehen hat, hätte es insoweit gleichwohl von einer Entscheidung absehen müssen (§
406 Abs.
1 Satz 3 [X.]), da das für die Feststellungsklage erforder-liche Feststellungsinteresse fehlt (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 3.
Dezember 2013 -
4 StR 471/13, [X.], 269;
vom 24.
Februar 2015 -
4 [X.], juris Rn.
3). Denn der [X.] hat weder geltend gemacht, noch ist sonst aus seinem Vortrag ersichtlich, welche weiteren Schäden bereits entstanden sein könnten und warum er nicht in der Lage ist, diese schon jetzt zu beziffern.
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bb) Dagegen ist hinsichtlich der künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden ein Feststellungsinteresse durch die [X.], das rechtsmedizinische Gutachten und die vorgelegten Arztbriefe [X.] belegt (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
September 2013 -
2 StR 306/13, juris Rn.
12).
3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den vollen Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 [X.]).
Becker [X.]Spaniol

Tiemann Hoch
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Meta

3 StR 542/16

06.04.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. 3 StR 542/16 (REWIS RS 2017, 12771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12771

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4 StR 471/13

2 StR 306/13

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