Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2007, Az. 3 StR 92/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4390

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[X.] vom 3. April 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts - mit Ausnahme des Antrags zur Entschädigung der Nebenklägerin - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Oktober 2006 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 1. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] zu den Aufklärungsrügen bemerkt der Senat: 2 Der Senat kann offen lassen, ob der Beschwerdeführer bei allen drei Rü-gen bestimmte Tatsachen behauptet. Denn in allen Fällen legt der Tatrichter das tatsächliche Vorbringen im Wesentlichen so, wie es der Beschwerdeführer behauptet, dem Urteil zugrunde. Das [X.] zieht daraus rechtsfehlerfrei lediglich andere als die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlussfolgerun-gen. 3 2. Auch die Entscheidung zur Entschädigung der Nebenklägerin hat [X.]. Der [X.] führt dazu aus, dass die außerhalb der Hauptverhandlung eingebrachten Adhäsionsanträge, die nicht förmlich [X.] - 3 - stellt wurden, entgegen § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht wirksam in der [X.] gestellt worden seien, weil sie erst nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft und damit verspätet eingebracht worden seien. Dabei über-sieht er, dass nach den [X.] die Hauptverhandlung unterbrochen, am nächsten Verhandlungstag erneut in die Beweisaufnahme eingetreten [X.] ist und sodann die Schlussvorträge noch einmal gehalten worden sind. Ungeachtet des Antrags des [X.] kann der Senat in einem solchen Fall durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden (vgl. u. a. Senat NStZ 1999, 260, 261). 5 [X.] von Lienen [X.]

Meta

3 StR 92/07

03.04.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2007, Az. 3 StR 92/07 (REWIS RS 2007, 4390)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4390

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