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PDF anzeigen[X.] ZB 161/97vom17. Oktober 2001in der [X.]:[X.]: neinZPO § 621 e Abs. 2 Satz 3In einer einen Versorgungsausgleich betreffenden [X.] können im Verfahrender weiteren Beschwerde Umstände, die erst nach Erlaß der angefochtenen Ent-scheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werdenkonnten, bei der Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die zugrundeliegendenTatsachen (z.B. daß ein Ehegatte als Beamter in den vorzeitigen Ruhestand [X.] ist) als feststehend angesehen werden können, ohne daß eine weiteretatrichterliche Beurteilung erforderlich ist, und wenn schützenswerte Belange [X.] nicht entgegenstehen.[X.], Beschluß vom 17. Oktober 2001 - [X.] 161/97 - [X.]/Weißensee- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Oktober 2001 durch [X.] Blumenrr und die Richter [X.], Prof. Dr. Wage-nitz, [X.] und [X.]:Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der [X.] 16. Zivilsenats des [X.] in [X.] als [X.] vom 4. September 1997 aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung, auchr die Kosten der weiteren Beschwerde, an das [X.].[X.]: 5.296 [X.]:[X.] hatte die [X.] Versorgungsausgleich abge-trennt und die Ehe der Parteien durch Urteil vom 6. Mai 1996, das seit [X.] rechtskräftig ist, geschieden. Das vorliegende Beschwerdeverfahren be-trifft die [X.] Versorgungsausgleich.Der am 4. Dezember 1939 geborene Antragsteller und die am 15. [X.] geborene Antragsgegnerin haben am 11. Juli 1966 geheiratet. Sie haben- 3 -drei inzwischen volljährige Kinder. Seit Oktober 1987 leben sie getrennt. [X.] wurde der Antragsgegnerin am 22. Juli 1995 zugestellt.Beide Parteien sind bzw. waren Lehrer im Dienst des Landes [X.] undhaben während der Ehezeit (1. Juli 1966 bis 30. Juni 1995, § 1587 Abs. [X.]) Anrechte der Beamtenversorgung erworben. Der während der [X.] Anteil der Beamtenversorgung ist vom [X.] aufgrund [X.] des Landesschulamtes vom 29. Januar 1996 [X.] den [X.] 3.619,02 DM und [X.] die Antragsgegnerin mit 2.736,20 DM - jeweils monat-lich und bezogen auf das Ehezeitende - bewertet worden. Wegen der Versor-gung der Kinder hat die Antragsgegnerin von September 1971 an sechs [X.] und anschlieûend bis August 1981 nur halbtags gearbeitet. Danach [X.] wieder voll berufstätig.Das [X.] hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, [X.]es zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragstellers bei dem weiterenBeteiligten [X.] die Antragsgegnerin auf einem [X.] diese bei der [X.] Angestellte einzurichtenden Versicherungskonto Renten-anwartschaften von monatlich 230 DM, bezogen auf das Ehezeitende [X.] hat. Es hat [X.], die Hälfte des Wertunterschiedes der von den [X.] in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften betrage zwar [X.] DM, aufgrund der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB sei der auszu-gleichende Betrag jedoch auf monatlich 230 DM herabzusetzen, weil bei vollerDurch[X.]ung des Versorgungsausgleichs die Antragsgegnerin als Ausgleichs-berechtigte mehr Anrechte als der Antragsteller als Ausgleichsverpflichtetererwerben wrde.Gegen diesen [X.] des [X.]s hat die [X.] eingelegt mit dem Antrag, den Versorgungsausgleich ungekrzt- 4 -durchzu[X.]en, der Antragsteller hat (unselbstige) [X.] mit dem Antrag auszusprechen, [X.] der Versorgungsausgleich nichtstattfinde.Durch den angefochtenen [X.] hat das Beschwerdegericht die [X.] des Antragstellers zurckgewiesen und auf die Beschwerdeder Antragsgegnerin hin den Versorgungsausgleich ungekrzt durchge[X.].Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde will der Antragsteller errei-chen, [X.] der Versorgungsausgleich nicht durchge[X.] wird. Er beruft sich [X.] von dem [X.] herangezogene Hrteklausel des § 1587 [X.] macht geltend, das Beschwerdegericht habe nicht hinreichend [X.], [X.] die Parteien ca. acht Jahre lang getrennt gelebt tten, [X.] die An-tragsgegnerin im Zusammenhang mit der Scheidung Vermrworben habeund [X.] sie bei ungekrzter Durch[X.]ung des Versorgungsausgleichs ein umca. 400 DM res Ruhegehalt erwarten kls der Antragsteller.Der Antragsteller und der weitere Beteiligte haben mitgeteilt, [X.] derAntragsteller aus gesundheitlichen [X.] 1. Januar 2001 vorzeitig inden Ruhestand versetzt worden ist.II.Die weitere Beschwerde [X.] zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.Das Beschwerdegericht hat nach dem ihm vorliegenden Sachverhalt denungekrzten Versorgungsausgleich zutreffend berechnet. Dagegen erhebt die- 5 -weitere Beschwerde auch keine Einwendungen. Sie macht lediglich geltend,[X.] im vorliegenden Fall die Hrteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB anzuwen-den und der Versorgungsausgleich auszuschlieûen, zumindest zu [X.] sei.[X.] vermag der [X.] nicht abschlieûend zu entscheiden, weil aufgrundverrter [X.] weitere Sachaufklrung erforderlich ist.[X.] der Antragsteller inzwischen - wrend die Sache beim Gericht derweiteren Beschwerig war - in den vorzeitigen Ruhestand [X.] ist, ist bei der [X.] die weitere Beschwerde zu berck-sichtigen. Nach [X.] Rechtsprechung des [X.]s sind nach [X.] nach § 10 a [X.] auch nachehezeitliche, aufindividuellen Verltnissen beruhende Änderungen, die einen anderen [X.] der Versorgung ergeben, aus [X.] be-reits in der Erstentscheidung zu bercksichtigen, um ein steres Ae-rungsverfahren zu vermeiden (st.Rspr. seit [X.] vom 6. Juli 1988- IVb [X.] - FamRZ 1988, 1148, 1150 f.; [X.] vom 14. Okto-ber 1998 - [X.] 174/94 - FamRZ 1999, 157). Deshalb ist es bereits bei derErstentscheidung zu bercksichtigen, wenn ein Beamter nach der Ehezeit vor-zeitig in den Ruhestand versetzt worden ist ([X.]sbeschlsse vom 15. No-vember 1995 - [X.] 4/95 - FamRZ 1996, 215 f.; vom 18. September 1991- [X.] 169/90 - [X.]R BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Ruhestand, vorzeitiger 2).Der Bercksichtigung bei der [X.] die weitere [X.] steht nicht entgegen, [X.] die Verrung erst wrend des Verfahrens derweiteren Beschwerde eingetreten ist. Der [X.] hat bereits entschieden, [X.]Gesetzesrungen, die erst zu diesem Zeitpunkt in [X.] getreten sind, be-rcksichtigt werden mssen ([X.]Z 90, 52, 57). Fr den Umstand, [X.] der An-tragsteller wrend des Verfahrens der weiteren Beschwerde in den vorzeiti-- 6 -gen Ruhestand versetzt worden ist, kann nichts anderes gelten. Zwar handeltes sich bei der weiteren Beschwerde um eine Rechtsbeschwerde, bei dergrundstzlich - wie bei der Revision, § 561 ZPO - lediglich der vom Tatrichterfestgestellte Sachverhalt zu beurteilen ist. Auch im Revisionsverfahren sindaber neue, erst nach [X.] der mlichen Verhandlung in der Berufungsin-stanz eingetretene Tatsachen, die [X.] die Beurteilung der sachlichen Rechtsla-ge erheblich sind, zu bercksichtigen, wenn sie von Amts wegen zu beachtenoder unstreitig sind und wenn sctzenswerte Belange der Gegenpartei nichtentgegenstehen ([X.]Z 28, 13; 53, 128, 131; Zller/[X.], ZPO, 22. [X.] 561 Rdn. 7 m.w.N. aus der Rechtsprechung des [X.]). [X.] [X.] das Verfahren der weiteren Beschwerde in einer [X.] Versor-gungsausgleich erst recht, weil § 10 a [X.] bei verrten [X.] "Totalrevision" der [X.] den Versorgungsausgleich [X.]. Voraussetzung ist allerdings, [X.] die neu eingetretenen Tatsachen alsfeststehend angesehen werden k keiner weiteren tatrichterlichenBeurteilrfen. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Ob es aus-reichend ist, [X.] die Antragsgegnerin den entsprechenden Vortrag des [X.] nicht bestritten hat, kann offenbleiben. Im vorliegenden Fall kommthinzu, [X.] das beteiligte Land [X.] die Versetzung des Antragstellers in denvorzeitigen Ruhestand besttigt und die Berechnung seiner Ruhegehaltsbez-ge vorgelegt hat.Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand hat [X.] zur Folge, [X.] sich die ruhegehaltsfige Dienstzeit (Gesamtzeit) ge-r der ursprlichen Prognose, [X.] der [X.] bis zum65. Lebensjahr im aktiven Dienst ist, verringert mit der Folge, [X.] sich [X.] ert. Bei ungekrzter Durch[X.]ung des Versorgungsaus-gleichs wrde das zu einem [X.] den Antragsteller [X.]en Ergebnis fh-- 7 -ren. Andererseits ist nicht mehr das prognostizierte, sondern das tatschlichgezahlte Ruhegehalt zugrunde zu legen ([X.] vom 18. [X.] keinen Sinn ergeben, angesichts dieser Umstie Frage,ob die ungekrzte Durch[X.]ung des Versorgungsausgleichs [X.] den Antrag-steller eine grob unbillige Hrte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB darstellenwrde, bei der [X.] die weitere Beschwerde anhand der nichtmehr zutreffenden Zahlen des [X.] zu beurteilen und eine [X.] darauf zu verweisen, einen Antrag nach § 10 a [X.] zu stellen unddieselbe Frage in dem auf diese Weise eingeleiteten Verfahren anhand derzutreffenden Zahlrprfen zu lassen. Der [X.] kann seiner Beurteilungauch nicht die Zahlen zugrunde legen, die der weitere Beteiligte in einer neuenAuskunft mitgeteilt hat. Diese Angaben sind tatrichterlich nicht festgestellt undrfen der tatrichterlichen Überprfung auf ihre Richtigkeit ([X.]vom 26. Oktober 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 276, 278). [X.] die Prfung der Frage, ob nach den neu festzustellenden Angaben die un-gekrzte Durch[X.]ung des Versorgungsausgleichs grob unbillig wre, in ersterLinie Sache des Tatrichters.Die Sache muû deshalb an das Beschwerdegericht zurckverwiesenwerden, damit es - ausgehend von der dem Antragsteller tatschlich gewrtenVersorgung ([X.]Z 82, 66) - den Ehezeitanteil der von dem Antragsteller er-worbenen Versorgungsanrechte neu feststellen und darauf aufbauend neurprfen kann, ob die Hrteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB eingreift.Zu den dabei maûgebenden [X.] wird auf die [X.]sbeschls-se [X.]Z 82, 66, 79 und vom 9. November 1988 - [X.] - [X.] 8 -492, 493 sowie vom 9. Mai 1990 - [X.] - FamRZ 1990, 1341, 1342Bezug genommen (vgl. auch [X.] 66, 324 ff.).Die Zurckverweisung gibt dem [X.] auch Gelegenheit, dieBundesversicherungsanstalt [X.] Angestellte zu beteiligen.Blumenrr [X.] Wage-nitz [X.] Ahlt
Meta
17.10.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2001, Az. XII ZB 161/97 (REWIS RS 2001, 999)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 999
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