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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:250717B5STR126.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/17
vom
25. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli
2017 gemäß
§
154 Abs. 2,
§
349 Abs. 2, § 354 Abs. 1
analog
und § 354 Abs. 1a StPO
be-schlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 5. Dezember 2016 wird
a)
das Verfahren im Fall 3 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs.
2 StPO eingestellt; insoweit
fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten der Staats-kasse zur Last,
b)
der
Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Raubes und des Diebstahls,
jeweils
in Tateinheit mit vorsätzli-chem Fahren ohne Fahrerlaubnis,
schuldig ist.
2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer
hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes, Diebstahls und
Betruges, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,
zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtli-chen Verfahrensbeschränkung und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat stellt
das Verfahren auf Antrag des [X.] ein, soweit
der
Angeklagte im Fall 3
der Urteilsgründe wegen Betruges in [X.] mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Dies führt zur Ände-rung des Schuldspruchs und zum
Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe.
Soweit das [X.] im Fall 2 zu Lasten des Angeklagten generalprä-ventive Gründe berücksichtigt hat, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Denn es fehlen bereits Ausführungen dahin, dass eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme der abgeurteilten Tat vergleichbarer Straftaten festzustellen ist, die zur Abwehr der Gefahr der Nachahmung und zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter eine allgemeine Abschreckung geboten erscheinen ließe
(vgl. [X.], Beschluss vom 23. November 2010
3 StR 393/10 mwN). Die verhängte Strafe ist jedoch
angesichts der Vorstrafen und des durch die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Tatbestände geprägten Tatbildes
angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).
Die Gesamtstrafe hat Bestand. Angesichts der verbleibenden Einzelfrei-heitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten sowie sechs Monaten ist mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen 1
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4
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auszuschließen, dass das [X.] ohne diese Geldstrafe
auf eine [X.] als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
[X.]
Sander
Schneider
Ri[X.] Dr. [X.] ist in-
Mosbacher
folge Urlaubs an der Unter-
schriftsleistung gehindert.
[X.]
Meta
25.07.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2017, Az. 5 StR 126/17 (REWIS RS 2017, 7471)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7471
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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