Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2007, Az. XII ZB 225/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 612

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[X.][X.]/05 vom 28. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 260 Abs. 1, 126 Eine [X.] nach § 260 Abs. 1 BGB erfordert eine eigene und schriftlich verkörper-te Erklärung des Schuldners, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform i.S. des § 126 BGB erfüllen muss und auch durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger übermittelt werden darf. [X.], Beschluss vom 28. November 2007 - [X.]/05 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. [X.] des [X.] mit Sitz in [X.] vom 9. November 2005 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen. [X.]: 500 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten darüber, ob die Schuldnerin die sie aus einem [X.] Zwischenvergleich vom 18. Januar 2005 treffende Verpflichtung, "[X.] zu erteilen über den Stand ihres [X.] per 13.01.2004 durch Vorlage einer geordneten stichtagsbezogenen Zusammenstellung aller Aktiva und Passiva", erfüllt hat. 1 Mit von ihm unterzeichneten außergerichtlichen Schreiben vom 17. März 2005 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin dem Gläubiger eine Aufstellung über Aktiva und Passiva mit folgender Einleitung: 2 "– meine Partei erteilt [X.]auskunft wie folgt: –" - 3 - Das Familiengericht und das [X.] haben dem Antrag des Gläubigers, gegen die Schuldnerin wegen Nichtvornahme der [X.] aus dem Zwischenvergleich ein Zwangsgeld in Höhe von mindestens 2.000 •, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen, nicht entsprochen. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher der Gläubiger geltend macht, eine ordnungsgemäße [X.]serteilung erfordere ein von der Schuldnerin unterschriebenes Bestandsverzeichnis. 3 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri-gen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 4 1. Das [X.] hat ausgeführt, dass es einer persönlichen Un-terschrift des Schuldners unter einer [X.] nur dann bedürfe, wenn anders nicht sichergestellt werden könne, dass die Erklärung vom [X.]spflichtigen herrühre. Danach bedürfe es hier einer persönlichen Unterzeichnung durch die Schuldnerin nicht, denn in der [X.] sei klargestellt, dass diese für die Schuldnerin erteilt werde. 5 Dies hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 6 2. Ob eine [X.]serteilung nach § 260 BGB vom [X.]spflichtigen zu unterzeichnen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 7 a) Zum Teil wird eine vom [X.]spflichtigen selbst unterzeichnete schriftliche Erklärung verlangt (vgl. [X.] ZERB 2004, 132 ff.; [X.] FamRZ 2003, 235, 236; [X.] - 6. [X.] - FamRZ 2001, 763; [X.] 8 - 4 - [X.] - 12. [X.] - FamRZ 1996, 307 und 1995, 737; [X.]/[X.] Das Unter-haltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 [X.]. 667; [X.]/[X.] Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. [X.]. 1 [X.]. 473; [X.]/[X.]/[X.] Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. [X.]. 595 a und [X.] 1999, 403, 405). 9 Eine Unterschrift seitens des [X.]sschuldners verlangt auch [X.] (in: [X.] Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. [X.]. VII [X.]. 294), hält diese jedoch für entbehrlich, wenn angesichts einer von der [X.] abgegebenen mündlichen Erklärung kein Zweifel besteht, dass die [X.] ihr zuzurechnen ist. Von einer ausnahmsweise bestehenden Möglichkeit der mündlichen [X.]serteilung gehen [X.] ([X.]O), [X.] (in: [X.]. § 260 [X.]. 42) und [X.] (in: [X.] Aufl. §§ 259 - 261 [X.]. 20) aus. 10 Nach wohl überwiegender Auffassung ist eine Unterschrift des [X.] nicht erforderlich und es genügt auch die [X.]serteilung durch einen [X.] (z.B. Rechtsanwalt), wobei zum Teil nach der Stellung des [X.] (z.B. als Bote oder Stellvertreter) bzw. danach differenziert wird, ob sicher gestellt ist, dass die Erklärung letztlich vom [X.]spflichtigen herrührt bzw. der Dritte ermächtigt ist, die Aufstellung für den Schuldner abzugeben (vgl. [X.] Karlsru-he [X.], 284, 285 und 2004, 106; [X.] Nürnberg NJW-RR 2005, 808, 809 und [X.], 294; [X.] Dresden FamRZ 2005, 1195; [X.] - 11. [X.] - FamRZ 2005, 1194; [X.] Zweibrücken FamRZ 2001, 763, 764; [X.] Jena [X.]R 1999, 156; [X.] [X.] - 2. [X.] - [X.]R 1998, 82; [X.], 503; [X.]/[X.]. § 1379 [X.]. 10; 11 - 5 - [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1379 BGB [X.]. 5 a.E. und [X.] Familienrecht/Weinreich 2. Aufl. § 1379 BGB [X.]. 20). 12 b) Nach Auffassung des Senats ist zwar eine eigene [X.] des Schuldners erforderlich, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform erfüllen muss und auch durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger übermittelt werden darf. [X.]) Nach dem Wortlaut des § 260 BGB hat der zur [X.] Verpflichtete dem Berechtigten "ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen". Gefordert ist also ein schriftliches Bestandsverzeichnis (vgl. [X.] Urteil vom 1. Dezember 1983 - [X.] = [X.], 144, 145). Die [X.]serteilung ist als Wis-senserklärung (vgl. [X.], 503; [X.] [X.] FamRZ 1995, 737; Soergel/Wolf BGB 12. Aufl. § 260 [X.]. 51; [X.]/[X.] BGB 66. Aufl. §§ 259 - 261 [X.]. 20) höchstpersönlicher Natur und als nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung vom Verpflichteten in Person zu erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 1985 - [X.] = FamRZ 1986, 253, 254). Daraus folgt indes nicht, dass die Schriftform des § 126 BGB und somit eine eigenhändige Unterschrift des Schuldners erforderlich ist. 13 [X.]) Zum einen enthält die Vorschrift des § 260 Abs. 1 BGB kein aus-drückliches Schriftformerfordernis im Sinne von § 126 BGB, sondern bestimmt lediglich, dass das Bestandsverzeichnis vorzulegen, also in einer verkörperten Erklärungsform zu erstellen ist. Dabei handelt es sich nicht um die gesetzliche Schriftform des § 126 BGB (vgl. [X.], Abgeleitete Informati-onsleistungspflichten im [X.] Zivilrecht [X.] Fn. 222). Auch aus der oben genannten Entscheidung des [X.]. Zivilsenats lässt sich nicht auf ein Schriftformerfordernis im Sinne des § 126 BGB schließen, sondern nur auf eine schriftlich verkörperte Zusammenstellung. 14 - 6 - Zum anderen bezieht sich der Umstand, dass die [X.] als Wissens-erklärung vom Schuldner abzugeben ist, auf die Erteilung der Information. [X.] muss vom [X.]spflichtigen selbst stammen, ohne dass dadurch die [X.] von Hilfspersonen grundsätzlich ausgeschlossen wird. Letztere [X.] z.B. in Betracht, wenn der Schuldner andernfalls zu einer sachgerechten [X.]serteilung nicht in der Lage ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2007 - [X.] ZB 133/06 = [X.], 714 und vom 26. Oktober 2005 - [X.] ZB 25/05 = [X.], 33 f. sowie Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - [X.] ZR 14/00 = [X.], 666, 667), aber auch zur bloßen Übermittlung der zu erteilen-den [X.] (insoweit zutreffend: [X.] FamRZ 2005, 1194). [X.] ist dann allerdings, dass die [X.] trotz der Übermittlung durch eine Hilfsperson weiterhin eine Erklärung des Schuldners bleibt. Das ist der Fall, wenn sich der zur [X.] Verpflichtete eines Boten bedient (so zutreffend auch: [X.] Nürnberg NJW-RR 2005, 808, 809). Da der Bote - im Gegensatz zum Stellvertreter - keine eigene Erklärung abgibt, sondern nur den Transport der bereits abgegebenen Erklärung seines Auftraggebers oder die Weiterleitung einer von seinem Auftraggeber empfangenen, aber nicht an ihn gerichteten Er-klärung übernimmt (vgl. Soergel/[X.]. vor § 164 [X.]. 42; [X.]/Schilken [2004] BGB Vorbem. zu §§ 164 ff. [X.]. 73), steht das [X.] grundsätzlich auch für höchstpersönliche Erklärungen zur [X.], vorausgesetzt, es existieren nicht andere Hindernisse wie etwa ein Er-fordernis der persönlichen Anwesenheit (vgl. Soergel/[X.]. 1999 vor § 164 [X.]. 48). 15 [X.] kann die von seinem Auftraggeber abgegebene Erklärung dabei auch mittels eigener Äußerung weiterleiten, sei es mündlich oder schriftlich (vgl. Soergel/[X.]. vor § 164 [X.]. 42). So war der Postmitarbeiter, der die - z.B. mündlich - erhaltene Mitteilung per Telegraphen (Fernschreiber) fernschriftlich weitergeleitet hat, ebenso Bote (vgl. [X.] Motive zum Allg. 16 - 7 - Theile S. 203) wie ein Dolmetscher allgemein als ein solcher angesehen wird (vgl. [X.] Urteil vom 19. November 1962 - [X.] = [X.], 165, 166). 17 cc) Danach konnte die Schuldnerin hier die [X.] über den Stand ih-res [X.] durch einen als Boten fungierenden [X.] erteilen. 18 Allerdings bedarf es in einem solchen Fall stets der Feststellung, dass die Erklärung auch tatsächlich vom [X.]spflichtigen herrührt und keine sol-che der Hilfsperson ist. Damit wird auch vermieden, dass der [X.]spflichti-ge sich im Rahmen der Abgabe der Versicherung an Eides Statt auf seine feh-lende Urheberschaft berufen kann. Als zum Einwand der Erfüllung seiner [X.] gehörend, ist der Schuldner für seine Urheberschaft in Bezug auf die erteilte [X.] darlegungs- und erforderlichenfalls auch beweispflichtig. Dies mag darauf hinauslaufen, dass der [X.]spflichtige nachträglich noch einmal die durch seinen Boten übermittelte Erklärung als eigene manifestiert (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall: [X.], 503). Erkennt man in dem § 260 Abs. 1 BGB jedoch kein Schriftformerfordernis im Sinne des § 126 BGB, so vermögen auch [X.] eine Verpflichtung zur persönlichen Unterzeichnung der [X.] nicht zu begründen. 3. Nach den vorstehenden Ausführungen hat das Beschwerdegericht hier rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Schuldnerin ihre [X.]spflicht erfüllt hat. 19 Das außergerichtliche Anwaltsschreiben vom 17. März 2005 leitet die [X.] mit den Worten "meine Partei erteilt [X.]auskunft wie folgt:" ein. Beide Vorinstanzen haben diese Formulierung dahin ausgelegt, dass der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin damit als Bote eine Erklärung der Schuldnerin bekannt gibt. Eine solche Auslegung des Tatrichters ist nach den 20 - 8 - Denkgesetzen und der Lebenserfahrung möglich, steht mit den gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sowie dem Wortlaut des Erklärten im Ein-klang und berücksichtigt alle wesentlichen Umstände. Insbesondere steht sie nicht im Widerspruch zur Stellung des Prozessbevollmächtigten als rechtsge-schäftlichen Vertreters, denn im Rahmen des mit der Schuldnerin [X.] ([X.]) kann er auch [X.] überneh-men. Die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen auch nichts konkret, sondern verlangt generell eine Unterschrift des [X.]spflichtigen. Soweit der Rechtsbeschwerdeführer darüber hinaus den Standpunkt [X.], der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin habe die [X.] als eigene Erklärung erteilt und aus dieser ergebe sich nicht, dass der Inhalt des [X.] - 9 - standsverzeichnisses dem Wissen und Wollen der Schuldnerin entspreche, legt er die Erklärung lediglich anders als das Beschwerdegericht aus. Das ist der Rechtsbeschwerde verwehrt. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 18.10.2005 - 54 F 916/05 - [X.] Frankfurt in [X.], Entscheidung vom 09.11.2005 - 6 [X.]/05 -

Meta

XII ZB 225/05

28.11.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2007, Az. XII ZB 225/05 (REWIS RS 2007, 612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 612

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