Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2021, Az. I ZB 20/21

1. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 2434

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Gegenstand

Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung: Verhängung von Zwangshaft gegen einer prozessunfähige natürliche Person und gegen deren Bevollmächtigten; Festsetzung eines Zwangsgelds gegen den Schuldner; Möglichkeit der Vornahme der Handlung durch den Bevollmächtigten


Leitsatz

1. Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die mangels hinreichender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen natürlichen Willen zur Vornahme der von ihr geschuldeten Handlung zu bilden, keine Zwangshaft verhängt werden.

2. Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen den Bevollmächtigten des Schuldners keine Zwangshaft verhängt werden.

3. Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Zwangsgeld stets gegen den Schuldner und nicht gegen den gesetzlichen Vertreter festzusetzen.

4. Einer prozessunfähigen natürlichen Person ist die Vornahme einer nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erwirkenden Handlung nicht unmöglich, wenn die Handlung durch deren Bevollmächtigten vorgenommen werden kann.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des [X.] - 2. Zivilsenat - vom 8. Februar 2021 unter Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie Schuldnerin ist mit Urteil des [X.] nach Ziffer 1 des gemäß § 319 ZPO berichtigten Tenors verurteilt worden, den in einer Erbengemeinschaft verbundenen [X.]

Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 3. Juli 2016 verstorbenen Erblassers, Prof. [X.]r. [X.]r. h.c. H.   G.  , zum [X.]punkt seines Todes durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 [X.] und zwar in privatschriftlicher Form gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 [X.]. [X.]as Verzeichnis muss insbesondere sämtliche beim Erbfall vorhandenen Aktiva, wie insbesondere Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen und Forderungen, sowie sämtliche Passiva des Nachlasses, also Nachlassverbindlichkeiten wie Erblasser- und Erbfallschulden enthalten und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der [X.]. Ferner sind in dem Nachlassverzeichnis sämtliche vom Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor dessen Todestag (§ 2325 [X.]) getätigten lebzeitigen Zu[X.]dungen aufzuführen, also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen und im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgte Zu[X.]dungen, Erlass von Forderungen (§ 397 [X.]), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten [X.]ritter, und zwar unter Benennung des [X.]atums des Zu[X.]dungsvollzugs (Eigentumsübergang). Unabhängig von einer Frist ist im Nachlassverzeichnis auch Auskunft über Zu[X.]dungen des Erblassers zu erteilen, sofern der Erblasser sich Nutzungsrechte wie z. B. einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten, den Gegenstand tatsächlich genutzt hat, Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart oder Zu[X.]dungen an seinen Ehegatten gewährt hat. [X.]ie Beklagte hat auch Auskunft zu erteilen über den ehelichen Güterstand des Erblassers zum [X.]punkt seines Todes, ggf. unter Beifügung einer Vertragsurkunde. [X.]ie Auskünfte sind unter [X.] (Kopien) zu erteilen.

2

In Ziffer 2 und 3 des Tenors hat das [X.] festgestellt, dass die Schuldnerin dem Grunde nach verpflichtet sei, eine näher bezeichnete Wertermittlung durchzuführen und an die [X.] einen nach Auskunft und Wertermittlung zu bestimmenden Betrag nebst Zinsen zu zahlen.

3

Auf die Berufung der Schuldnerin und die Anschlussberufung der [X.] hat das Berufungsgericht das Urteil des [X.]s unter Zurückweisung der Berufung der Schuldnerin im Übrigen und Aufhebung des Tenors zu 2 und 3 abgeändert und die Schuldnerin gemäß Ziffer 1 a des Tenors verurteilt, den [X.]

Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 03.07.2016 verstorbenen Prof. [X.]r. [X.]r. h.c. H.   G.  zum [X.]punkt seines Todes durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 [X.] und zwar in privatschriftlicher Form gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 [X.]. [X.]as Verzeichnis muss insbesondere sämtliche beim Erbfall vorhandenen Aktiva, wie insbesondere Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen und Forderungen, sowie sämtliche Passiva des Nachlasses, also Nachlassverbindlichkeiten wie Erblasser- und Erbfallschulden enthalten und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der [X.]. Ferner sind in dem Nachlassverzeichnis sämtliche vom Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor dessen Todestag (§ 2325 [X.]) getätigten lebzeitigen Zu[X.]dungen aufzuführen, also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen und im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgte Zu[X.]dungen, Erlass von Forderungen (§ 397 [X.]), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten [X.]ritter, und zwar unter Benennung des [X.]atums des Zu[X.]dungsvollzugs (Eigentumsübergang). Unabhängig von einer Frist ist im Nachlassverzeichnis auch Auskunft über Zu[X.]dungen des Erblassers zu erteilen, sofern der Erblasser sich Nutzungsrechte wie z. B. einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten, den Gegenstand tatsächlich genutzt hat, Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart oder Zu[X.]dungen an seinen Ehegatten gewährt hat. [X.]ie Beklagte hat auch Auskunft zu erteilen über den ehelichen Güterstand des Erblassers zum [X.]punkt seines Todes, ggf. unter Beifügung einer Vertragsurkunde.

4

[X.]arüber hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die [X.] Inhaberinnen eines näher bezeichneten Pflichtteilsanspruchs und gegebenenfalls Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen die Schuldnerin geworden seien. [X.]as Berufungsurteil ist rechtskräftig.

5

[X.]ie Schuldnerin ist an [X.]emenz erkrankt und selbst nicht in der Lage, die geschuldete Auskunft zu erteilen. Sie hat ihrer Tochter [X.] -M.  G.  und [X.]  (nachfolgend: die Bevollmächtigten) eine Generalvollmacht erteilt, die diese zur gemeinsamen Vertretung berechtigt.

6

Noch vor Erlass des Berufungsurteils haben die [X.] beim [X.] beantragt, zur Erzwingung der in Ziffer 1 des Tenors des landgerichtlichen Urteils niedergelegten Auskunftsverpflichtung gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, oder Zwangshaft festzusetzen. [X.]as [X.] hat den Antrag zurückgewiesen.

7

Mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde haben die [X.] beantragt, zur Erzwingung der in Ziffer 1 des Tenors des landgerichtlichen Urteils, abgeändert durch das Berufungsurteil, niedergelegten Auskunftsverpflichtung gegen die Schuldnerin und hilfsweise gegen die Bevollmächtigten ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, oder Zwangshaft festzusetzen. Auf die sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht den Beschluss des [X.]s abgeändert und gegen die Schuldnerin zur Erfüllung der Verpflichtung aus Ziffer 1 Satz 1 bis 4 des Tenors des landgerichtlichen Urteils ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 € festgesetzt und die sofortige Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen ([X.], N[X.]-RR 2021, 572).

8

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die [X.] beantragen, erstrebt die Schuldnerin die Zurückweisung der Zwangsmittelanträge. Für den Fall, dass der Antrag auf Zurückweisung der Rechtsbeschwerde keinen Erfolg hat, haben die [X.] hilfsweise Anschlussrechtsbeschwerde erhoben, mit der sie ihren Hilfsantrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Bevollmächtigten weiterverfolgen.

9

B. [X.]as Beschwerdegericht hat angenommen, der gegen die Schuldnerin gerichtete Zwangsgeldantrag sei zulässig und begründet. [X.]azu hat es ausgeführt:

[X.]er Antrag sei nicht deswegen unzulässig, weil er von der nicht rechts- und parteifähigen Miterbengemeinschaft gestellt worden sei. Antragstellerinnen seien die [X.], handelnd als gesamthänderisch gebundene not[X.]dige [X.]. Es fehle nicht an der Zustellung des Titels, da der Schuldnerin sowohl das Urteil des [X.]s als auch der Berichtigungsbeschluss in beglaubigter Abschrift zugestellt worden seien. [X.]er Antrag sei nicht deswegen zurückzuweisen, weil der Schuldnerin die Erfüllung der Auskunftspflicht unmöglich wäre. Zwar sei sie selbst krankheitsbedingt nicht in der Lage, die begehrte Auskunft zu erteilen, sie könne sich diesbezüglich aber ihrer Bevollmächtigten bedienen. [X.]er Schuldnerin sei es auch nicht deswegen derzeit unmöglich, die Auskunft zu erteilen, weil sie für die Ermittlung und Zusammenstellung der hierfür not[X.]digen Informationen noch weitere [X.] benötige. Auch unter Berücksichtigung des mit der Auskunftserteilung verbundenen erheblichen Aufwands sei mittlerweile ausreichend [X.] vergangen. [X.]as Zwangsgeld sei gegen die Schuldnerin selbst und nicht gegen ihre Bevollmächtigten festzusetzen. [X.] ein prozessunfähiger Schuldner die Auskunft, hafte sein Vermögen dafür, dass diese erfüllt werde. [X.]a es sich einerseits um die erstmalige Festsetzung von Zwangsmitteln handele, die Schuldnerin aber andererseits über erhebliches Vermögen verfüge, sei hier ein Zwangsgeld von 15.000 € angemessen.

[X.]. [X.] der Schuldnerin ist zulässig (dazu [X.]) und begründet (dazu [X.]I).

I. [X.] ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch ansonsten nach § 575 ZPO uneingeschränkt zulässig.

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde unbeschränkt zugelassen. [X.]er Entscheidungssatz des Beschlusses des [X.] enthält keine Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung. Eine Eingrenzung der Zulassung der Rechtsbeschwerde kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Nach dem Grundsatz der [X.] müssen die [X.]en allerdings zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. [X.]ie bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Rechtsbeschwerde reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 7. Februar 2013 - [X.]/11, [X.], 1820 Rn. 16; Beschluss vom 5. Mai 2021 - [X.] 381/20, [X.], 1280 Rn. 11, zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt, jeweils mwN; zur Revisionszulassung vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juni 2019 - [X.], juris Rn. 3; Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 234/19, [X.], 497 Rn. 11 = [X.], 184 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen, jeweils mwN). [X.]as Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Rechtsbeschwerde werde im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob Zwangsgeld nach § 888 ZPO im Falle der Prozessunfähigkeit des Schuldners gegen das Vermögen des Schuldners oder dessen Bevollmächtigten festzusetzen sei. [X.]amit hat es lediglich den Grund für die Rechtsbeschwerdezulassung angegeben, ohne das Rechtsmittel zu beschränken.

2. Im Übrigen wäre eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Frage, ob ein Zwangsgeld nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen einen prozessunfähigen Schuldner festgesetzt werden kann, auch unwirksam. [X.]ie Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs, auf den auch die [X.] selbst ihr Rechtsmittel beschränken könnte, aber nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage beschränkt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Februar 2020 - [X.]/19, N[X.] 2020, 2196 Rn. 9; zur Revisionszulassung vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juni 2019 - [X.], juris Rn. 7 mwN). [X.]ie Frage, ob ein Zwangsgeld gegen einen prozessunfähigen Schuldner verhängt werden kann, stellt nur eine einzelne Rechtsfrage im Rahmen der Festsetzung eines Zwangsgelds dar. Sie hängt insbesondere mit der Frage zusammen, ob der Verhängung eines Zwangsgelds entgegensteht, dass die Erfüllung der Handlungspflicht unmöglich ist. [X.]aher stellt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Unmöglichkeit der Leistung ebenfalls keinen unabhängigen Teil des im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beurteilenden Streitstoffs dar.

II. [X.] ist begründet. Zwar ist der auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung im Sinne des § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO (dazu [X.]I 1) gerichtete [X.] zulässig (dazu [X.]I 2). Jedoch hat das Beschwerdegericht die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt (dazu [X.]I 3).

1. [X.]ie Zwangsvollstreckung findet im Streitfall nach § 888 ZPO statt, weil sie auf die Vornahme einer unvertretbaren Handlung gerichtet ist.

a) Kann eine Handlung durch einen [X.] nicht vorgenommen werden, so ist, [X.]n sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei.

b) [X.]ie Verurteilung des Erben zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1, § 260 [X.] ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln zu vollstrecken (vgl. [X.], Beschluss vom 13. September 2018 - [X.]/17, N[X.] 2019, 231 Rn. 9 bis 13).

2. [X.]er [X.] ist zulässig. [X.]em steht nicht eine [X.]unfähigkeit auf Gläubigerseite oder die Prozessunfähigkeit der Schuldnerin entgegen.

a) Für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 704 ff. ZPO gelten neben den dortigen spezifischen Verfahrensvorschriften auch die allgemeinen prozessualen Regelungen in den §§ 1 bis 252 ZPO sinngemäß. [X.]ies gilt insbesondere für die Vorschriften über die [X.]en gemäß §§ 50 bis 58 ZPO (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2019 - [X.]/18, N[X.] 2020, 1143 Rn. 25 mwN).

b) [X.]er [X.] ist von gemäß § 50 Abs. 1 ZPO parteifähigen Personen gestellt worden.

aa) [X.]ie [X.]en des [X.] müssen gemäß § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig sein (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 704-945b Rn. 16; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 18. Aufl., Vor § 704 Rn. 21; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 4. Aufl., Vorbemerkungen § 704 Rn. 54; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rn. 77 und 80; [X.]/[X.], ZPO, 9. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 704-945 Rn. 17; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 704 ZPO Rn. 5; Lunze in [X.]epl/[X.], [X.] zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 704 Rn. 5; Gaul/[X.]/[X.]er-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 23 Rn. 17; [X.]/[X.]/[X.], Zwangsvollstreckungsrecht, 13. Aufl., Rn. 12.11; [X.]/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., Rn. 22; [X.], [X.] 2011, 66).

bb) Wie das Beschwerdegericht mit Recht und von der Rechtsbeschwerde unangegriffen angenommen hat, ist der [X.] nicht von der Erbengemeinschaft gestellt worden, der es an der [X.]fähigkeit fehlte (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Oktober 2006 - [X.], [X.], 3715 Rn. 7), sondern von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft.

c) [X.]ie Schuldnerin ist zwar prozessunfähig, sie wird aber gemäß § 51 Abs. 3 ZPO von den Bevollmächtigten vertreten.

aa) [X.]ie Prozessfähigkeit des Schuldners gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist jedenfalls dann Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung, [X.]n er bei ihr mitwirken muss und nicht lediglich sichernde Maßnahmen zu treffen sind (vgl. [X.], N[X.] 2020, 1143 Rn. 17 mwN). Ein nicht prozessfähiger Schuldner wird gemäß § 51 Abs. 1 ZPO grundsätzlich durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten. Gemäß § 51 Abs. 3 ZPO kann er allerdings auch durch eine natürliche Person vertreten werden, die er schriftlich mit seiner gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt hat und deren Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist eine Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten eines Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 [X.] bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Gemäß § 51 Abs. 3 ZPO steht ein Vorsorgebevollmächtigter daher einem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen gleich, [X.]n die Vorsorgevollmacht die gerichtliche Vertretung umfasst, und wird die fehlende Prozessfähigkeit im Wege der gesetzlichen Vertretung durch den [X.] ersetzt (vgl. [X.], Beschluss vom 1. April 2015 - [X.] 29/15, N[X.]-RR 2015, 836 Rn. 14).

bb) [X.]a die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO auf eine Mitwirkung der Schuldnerin gerichtet ist, kommt es auf ihre Prozessfähigkeit an. Nach den Feststellungen des [X.] ist sie nicht prozessfähig. [X.]ass ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter der Schuldnerin gemäß § 1902 [X.] bestellt worden ist, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt und wird von den [X.]en auch nicht vorgetragen. [X.]as Beschwerdegericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass die Schuldnerin gemäß § 51 Abs. 3 ZPO durch die Bevollmächtigten vertreten wird. Sie hat diese durch eine notarielle Urkunde zu Generalbevollmächtigten bestellt. Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung oder daran, dass die Bevollmächtigten die Schuldnerin im Zwangsvollstreckungsverfahren ebenso gut wie ein Betreuer vertreten können, werden von den [X.]en nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

3. [X.]as Beschwerdegericht hat die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, weil es zu Unrecht angenommen hat, der im Streitfall zu vollstreckende Titel sei das Urteil des [X.]s.

a) Gemäß § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, [X.]n die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

Grundsätzlich ist eine Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil nur möglich, [X.]n die Berufung dagegen in vollem Umfang zurückgewiesen wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 23. März 1927 - [X.], [X.] 1927, 1311; [X.], Beschluss vom 22. Oktober 1997 - [X.], N[X.] 1998, 613 [juris Rn. 9]; [X.].ZPO/[X.], 6. Aufl., § 750 Rn. 70; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 725 Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 750 Rn. 20; [X.]OK.ZPO/[X.], 41. Edition [Stand 1. März 2021], § 750 Rn. 23.1). Etwas anderes kann ausnahmsweise lediglich dann gelten, [X.]n keine wesentliche Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht erfolgt ist (vgl. [X.], [X.] 1927, 1311; [X.], N[X.] 1998, 613 [juris Rn. 11]; [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2014 - [X.], [X.], 41 Rn. 1 und 5; [X.]/[X.] aaO § 725 Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 79. Aufl., § 725 Rn. 6 "Berufungsurteil"; [X.]/[X.] aaO § 725 Rn. 3; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO § 725 ZPO Rn. 6).

b) Nach diesen Maßstäben hat die Zwangsvollstreckung im Streitfall aus dem Berufungsurteil zu erfolgen. [X.]as Berufungsgericht hat die Berufung nicht in vollem Umfang zurückgewiesen, sondern das landgerichtliche Urteil abgeändert und teilweise aufgehoben. [X.]iese Änderungen waren nicht nur unwesentlich. [X.]as Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil vielmehr insgesamt neu gefasst und dabei nicht nur den ersten Satz in Ziffer 1 des Tenors sprachlich geändert, sondern auch den letzten Satz, durch den die Schuldnerin verurteilt worden war, die Auskünfte unter [X.] (Kopien) zu erteilen, gestrichen. Letzteres stellt eine nicht unerhebliche Einschränkung der Auskunftspflicht dar. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Feststellungen in Ziffer 2 und 3 des Tenors durch eine andere Feststellung ersetzt.

c) [X.]anach kann dem Antrag auf Zwangsmittel nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung stattgegeben werden. Eine eigene Sachentscheidung gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO steht dem Rechtsbeschwerdegericht nicht offen, weil es an Feststellungen insbesondere dazu fehlt, ob das zu vollstreckende Berufungsurteil mit einer Vollstreckungsklausel versehen war.

[X.]. [X.]ie Anschlussrechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist hinsichtlich der von den [X.] begehrten Festsetzung von Ersatzzwangshaft oder Zwangshaft gegen die Schuldnerin sowie (hilfsweise) gegen die Bevollmächtigten der Schuldnerin zulässig (dazu [X.]), jedoch insoweit unbegründet (dazu [X.]I).

I. [X.]ie hilfsweise eingelegte Anschlussrechtsbeschwerde ist hinsichtlich der mit ihr begehrten Festsetzung von Ersatzzwangshaft oder Zwangshaft gegen die Schuldnerin sowie die Bevollmächtigten der Schuldnerin zulässig.

1. [X.]ie [X.] konnten die Anschlussrechtsbeschwerde zulässigerweise unter der innerprozessualen Bedingung erheben, dass sie mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben (vgl. [X.], Beschluss vom 22. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 65 Rn. 109 f.; zur [X.] vgl. [X.], Urteil vom 18. September 2009 - [X.], N[X.] 2009, 3787 Rn. 26 mwN; zur [X.] Anschlussberufung vgl. [X.], Beschluss vom 15. April 2021 - [X.], juris Rn. 16 mwN).

2. Es besteht der für die Anschlussrechtsbeschwerde - ebenso wie für die [X.] - erforderliche unmittelbare rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang mit dem [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2019 - EnVR 63/17, N&R 2019, 174 Rn. 41 f.; zur [X.] vgl. [X.], N[X.] 2009, 3787 Rn. 27 mwN). [X.]ie Anschlussrechtsbeschwerde betrifft ebenso wie die Rechtsbeschwerde die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei der Zwangsvollstreckung einer Auskunftspflicht Zwangsmittel gegen prozessunfähige Schuldner oder ihre Bevollmächtigten angeordnet werden können.

3. [X.]ie Anschlussrechtsbeschwerde ist hinsichtlich der mit ihr begehrten Festsetzung von Ersatzzwangshaft oder Zwangshaft gegen die Schuldnerin sowie die Bevollmächtigten der Schuldnerin zulässig, weil die [X.] durch den angegriffenen Beschluss insoweit beschwert sind.

a) [X.]ie Zulässigkeit der Anschlussrechtsbeschwerde erfordert eine Beschwer des Anschlussrechtsbeschwerdeführers, die sich aus der angegriffenen Entscheidung ergeben muss (vgl. [X.], Beschluss vom 6. April 2017 - [X.], [X.] 2017, 197 Rn. 27 mwN).

b) Mit ihrem Beschwerdeantrag haben die [X.] die Festsetzung von Zwangsgeld, ersatzweise Haft, oder von Haft gegen die Schuldnerin sowie hilfsweise gegen die Bevollmächtigten der Schuldnerin beantragt. [X.]as Beschwerdegericht hat auf den Hauptantrag der [X.] ein Zwangsgeld gegen die Schuldnerin festgesetzt, von der Festsetzung von Ersatzzwangshaft oder Zwangshaft gegen die Schuldnerin oder ihre Bevollmächtigten jedoch abgesehen.

Beschwert sind die [X.] durch den angegriffenen Beschluss damit insoweit, als die Festsetzung von Ersatzzwangshaft oder Zwangshaft gegen die Schuldnerin (insoweit nach dem Hauptantrag) sowie gegen die Bevollmächtigten der Schuldnerin (insoweit nach dem Hilfsantrag) unterblieben ist.

II. [X.]ie auf die Festsetzung von Ersatzzwangshaft oder Zwangshaft gegen die Schuldnerin oder die Bevollmächtigten der Schuldnerin gerichtete Anschlussrechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. [X.]ie Festsetzung von Ersatzzwangshaft oder Zwangshaft gegen die Schuldnerin kommt im Streitfall nicht in Betracht.

a) [X.]as Beschwerdegericht hat ausgeführt, gegen einen prozessunfähigen Auskunftsschuldner dürfe allenfalls dann Zwangshaft verhängt werden, [X.]n dieser rein tatsächlich in der Lage sei, die geschuldete Auskunft zu erteilen. [X.]a die Schuldnerin hierzu krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, dürfe Haft gegen sie nicht verhängt werden. [X.]iese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

b) Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die mangels hinreichender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen natürlichen Willen zur Vornahme der von ihr geschuldeten Handlung zu bilden, keine Zwangshaft verhängt werden. Es fehlt hier an einem Willen, der mit Zwangshaft gebeugt werden könnte.

[X.]ieses Ergebnis ist in Rechtsprechung und Literatur nicht umstritten. Teils wird die Verhängung von Zwangshaft gegen eine prozessunfähige natürliche Person stets für unzulässig gehalten und stattdessen die Verhängung von Zwangshaft gegen den gesetzlichen Vertreter befürwortet (vgl. [X.], [X.], 347, 348 f. [juris Rn. 12]; [X.], [X.] 2013, 661, 663 [juris Rn. 11]; [X.]/[X.] aaO § 888 Rn. 8; [X.]/[X.] aaO § 888 Rn. 21; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO § 888 Rn. 18b; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 888 Rn. 16; [X.]/[X.], Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 27 II 2 a; [X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 40.18; [X.], Zivilprozeßrecht, Vollstreckungsverfahren, § 93 III 3; [X.]/[X.], Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 23. Aufl., § 27 Rn. 20; [X.] in [X.]ierck/[X.]/[X.], Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl., [X.]. Rn. 70; [X.], [X.] 2020, 199; [X.], [X.]ie Individualvollstreckung, 1976, [X.] bis 194; [X.], [X.] 1983, 481, 488). Teils wird die Verhängung von Zwangshaft gegen eine prozessunfähige natürliche Person vom Vorliegen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit abhängig gemacht und nur bei ihrem Fehlen die Verhängung von Zwangshaft gegen den gesetzlichen Vertreter befürwortet (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 888 Rn. 22; [X.] in [X.] aaO § 888 Rn. 40; Gaul/[X.]/[X.]er-Eberhard aaO § 71 Rn. 39; Walker/[X.] in [X.]/Walker/Kessen/[X.], Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 888 ZPO Rn. 35; [X.] in [X.], Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Rn. 7.90; [X.]/[X.], [X.] Zwangsvollstreckung, 5. Aufl., § 13 Rn. 120; [X.] in [X.]/[X.], [X.]’sches Formularbuch Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., [X.] [X.]. 3; [X.]/Walker aaO Rn. 1088; [X.]/[X.], Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl., § 44 III 1 [X.]).

Ob die Verhängung von Zwangshaft gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die hinreichend einsichtig und steuerungsfähig und zur Vornahme der zu erwirkenden Handlung in der Lage ist, in Betracht kommt, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

c) Im Streitfall kommt die Verhängung von Ersatzzwangshaft oder Zwangshaft gegen die prozessunfähige Schuldnerin nicht in Betracht, da sie nach den Feststellungen des [X.] krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die geschuldete Auskunft zu erteilen.

2. [X.]ie Festsetzung von Ersatzzwangshaft oder Zwangshaft gegen die Bevollmächtigten der Schuldnerin scheidet ebenfalls aus.

a) [X.]as Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Festsetzung von Zwangshaft gegen Bevollmächtigte eines Auskunftsschuldners sei unzulässig, weil diese nicht verpflichtet seien, von ihrer Vollmacht überhaupt Gebrauch zu machen. Hierdurch werde die Auskunftsvollstreckung nicht unzumutbar eingeschränkt, weil für den Fall, dass Bevollmächtigte trotz Festsetzung von [X.] gegen den Schuldner die geschuldete Auskunft nicht erteilten, die Voraussetzungen für die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers vorlägen, der sodann verpflichtet sei, die Auskunft zu erteilen. Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

b) Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen den Bevollmächtigten des Schuldners keine Zwangshaft verhängt werden. Bevollmächtigte stehen gesetzlichen Vertretern, gegen die nach dem Vorstehenden bei der Vollstreckung unvertretbarer Handlungen gegen prozessunfähige Schuldner Zwangshaft verhängt werden kann (dazu Rn. 44), insoweit nicht gleich.

Einem Bevollmächtigten steht es frei, von einer tatsächlich bestehenden Vertretungsmacht keinen Gebrauch zu machen. Eine Vollmacht verleiht dem Bevollmächtigten keine Eigenschaft, deren Rechtsfolgen er sich nicht entziehen kann, sondern gibt ihm eine Rechtsvollmacht, deren Gebrauch oder Nichtgebrauch in seiner Wahl steht (vgl. [X.], N[X.] 2020, 1143 Rn. 47 mwN). So ist etwa ein Vorsorgebevollmächtigter an[X.] als ein gerichtlich bestellter Betreuer nicht verpflichtet, für einen nicht prozessfähigen Schuldner die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO abzugeben, so dass er weder zur Abgabe dieser Erklärungen gemäß §§ 802c, 802f ZPO förmlich geladen noch gegen ihn eine Erzwingungshaft gemäß § 802g Abs. 1 ZPO angeordnet werden darf ([X.], N[X.] 2020, 1143 Rn. 45 und 50 mwN).

c) [X.]anach kann im Streitfall gegen die Bevollmächtigten der Schuldnerin keine Ersatzzwangshaft oder Zwangshaft verhängt werden.

[X.] [X.]anach ist der angegriffene Beschluss auf die Rechtsbeschwerde unter Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde aufzuheben. [X.]ie Sache ist zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Für das wiedereröffnete Beschwerdeverfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

I. [X.]er Vollstreckungsantrag der [X.] dürfte dahingehend auszulegen sein, dass sie die Zwangsvollstreckung zur Erfüllung der gemäß Ziffer 1 a des Tenors des Berufungsurteils bestehenden Pflicht zur Auskunftserteilung betreiben möchten. [X.]enn die Vollstreckung soll danach zwar "zur Erzwingung der im vollstreckbaren Teil- und Grundurteil des [X.]s" niedergelegten Verpflichtung erfolgen, aber nur in der durch das Berufungsurteil abgeänderten Fassung.

II. [X.]as Beschwerdegericht wird die Voraussetzungen des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO erneut zu prüfen haben. [X.]ies betrifft insbesondere die Frage, ob eine vollstreckbare Teilausfertigung des Berufungsurteils vorliegt.

Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO Urteile den [X.]en grundsätzlich nur in Abschrift zugestellt werden, die nach § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO von der Geschäftsstelle des Gerichts zu beglaubigen ist, und daher nicht die Zustellung einer Ausfertigung erforderlich ist, um die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO herbeizuführen (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2019 - [X.]/18, [X.], 767 Rn. 10 f.). Eine vollstreckbare Ausfertigung war der Schuldnerin entgegen ihrer Ansicht ebenfalls nicht zuzustellen, weil die Voraussetzungen des § 750 Abs. 2 ZPO im Streitfall nicht gegeben sind.

III. [X.]as Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Auskunftserteilung weder dauerhaft auf Grund der [X.]emenz der Schuldnerin noch derzeit auf Grund des Umfangs der geschuldeten Auskunft unmöglich ist.

1. [X.]ie Verhängung von Zwangsmitteln nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass eine Handlung erzwungen werden soll, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt. [X.]araus ergibt sich, dass die objektive oder subjektive Unmöglichkeit der Handlung die Anordnung eines Zwangsmittels ausschließt (vgl. [X.], Beschluss vom 27. November 2008 - [X.], N[X.]-RR 2009, 443 Rn. 13; Beschluss vom 18. [X.]ezember 2008 - [X.]/08, [X.], 794 Rn. 20 = [X.], 996 - Auskunft über Tintenpatronen; Beschluss vom 9. Oktober 2013 - [X.], juris Rn. 13; Beschluss vom 27. August 2020 - [X.]/20, [X.], 1348 Rn. 45; [X.], [X.], 542 Rn. 17). Es ist Sache des Schuldners darzulegen, dass und aus welchen Gründen ihm die Vornahme der titulierten Handlung unmöglich ist (vgl. [X.], N[X.]-RR 2009, 443 Rn. 12 f., [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2013 - [X.], juris Rn. 13).

2. [X.]ie Auskunftserteilung ist nicht auf Grund der [X.]emenz der Schuldnerin unmöglich, da die Bevollmächtigten die Auskunft für sie erteilen können.

a) Bei der Erteilung einer Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 1, § 260 [X.] handelt es sich - wie auch bei anderen Auskünften - um eine höchstpersönliche Wissenserklärung, die der Schuldner grundsätzlich selbst abzugeben hat (vgl. [X.], Beschluss vom 13. November 1985 - [X.], N[X.]-RR 1986, 369 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 28. November 2007 - [X.] 225/05, N[X.] 2008, 917 Rn. 13; Urteil vom 4. Juni 2014 - [X.], [X.], 558 Rn. 27; [X.], N[X.] 2020, 1143 Rn. 16; [X.], [X.] 2000, 290, 291 [juris Rn. 15]; [X.], [X.], 132, 133 [juris Rn. 31]; [X.], N[X.]-RR 2005, 808, 809 [juris Rn. 12]; [X.], [X.] 2020, 801, 802 f. [juris Rn. 17]; [X.]OGK.[X.]/[X.]/[X.], Stand 15. Juni 2021, § 2314 Rn. 38.1; [X.]/[X.], [X.], 80. Aufl., § 260 Rn. 14; jurisPK.[X.]/[X.], Stand 1. Februar 2020, § 260 Rn. 9; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 260 Rn. 51). [X.]er zur Auskunft Verpflichtete darf sich bei der Erfüllung der Auskunftspflicht zwar Hilfspersonen bedienen, [X.]n er andernfalls zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist oder um die erteilte Auskunft zu übermitteln. Erforderlich ist dann allerdings, dass die Auskunft trotzdem weiterhin eine Erklärung des Schuldners bleibt (vgl. [X.], N[X.] 2008, 917 Rn. 15; [X.], 558 Rn. 27; [X.]/[X.]/[X.], [X.] [2019], § 260 Rn. 43).

b) Sofern der Schuldner geschäftsunfähig ist und die Auskunft daher nicht selbst erteilen kann, hat dies grundsätzlich sein gesetzlicher Vertreter zu übernehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Oktober 1997 - [X.] 59/97, [X.], 365 [juris Rn. 5]; [X.], N[X.] 2020, 1143 Rn. 18; KG, [X.] (1910), 367, 368; [X.], [X.], 347, 348 [juris Rn. 6]; [X.], [X.], 1486; Soergel/[X.] aaO § 260 Rn. 51; [X.], [X.] 2020, 199). Für den Fall, dass eine geschäftsunfähige natürliche Person einen [X.] zur Auskunftserteilung ermächtigt hat, kann jedoch auch dieser die Auskunft erteilen, so dass insoweit gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 [X.] keine Betreuung einzurichten ist.

aa) [X.]ies folgt allerdings entgegen der Auffassung des [X.] nicht aus § 51 Abs. 3 ZPO, da diese Vorschrift nur auf die gerichtliche Vertretung An[X.]dung findet. An einer vergleichbaren Bestimmung im materiellen Recht fehlt es (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Januar 2021 - [X.] 450/20, N[X.] 2021, 1455 Rn. 29; [X.], [X.] 2013, 307, 309; [X.]., [X.] 2021, 295, 296).

bb) [X.]ie Vertretung eines Geschäftsunfähigen bei der Erteilung der Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 1, § 260 [X.] durch einen Bevollmächtigten zuzulassen, entspricht dem mit § 1896 Abs. 2 Satz 2 [X.] und § 51 Abs. 3 ZPO verfolgten Zweck, das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Selbstbestimmungsrecht zu schützen, das sich in der Erteilung von Vorsorgevollmachten zur Vermeidung einer Betreuung ausdrückt (vgl. [X.], 310, 315 [juris Rn. 22]; [X.], Beschluss vom 28. Juli 2015 - [X.] 674/14, [X.]Z 206, 321 Rn. 11; [X.], [X.] 2021, 295, 296). Zu den wesentlichen Zielen des Betreuungsrechts gehört es, verbliebene Reste der Selbstbestimmung Fürsorgebedürftiger zu wahren und zu fördern, Eingriffe in deren Freiheit durch Betreuungsmaßnahmen zu minimieren und eine Betreuung soweit möglich überhaupt zu vermeiden. [X.]er Verwirklichung dieser Ziele dient in besonderem Maße der in § 1896 Abs. 2 [X.] verankerte Gedanke der Subsidiarität der Betreuung gegenüber alternativen Hilfen. [X.]er Betroffene soll die Besorgung seiner Angelegenheiten möglichst selbst oder mit Hilfe seines [X.] Umfelds und ohne staatliche Einmischung organisieren. [X.]ie Erforderlichkeit von Betreuerbestellungen soll daher auf ein Mindestmaß reduziert werden. [X.]ies dient neben der Stärkung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen auch der Entlastung der Gerichte ([X.], N[X.] 2020, 1143 Rn. 36 mwN).

cc) [X.]ie Auskunftserteilung, bei der es sich lediglich um die Erfüllung eines Anspruchs handelt, mit dem der Vertretene bereits belastet ist, unterliegt - an[X.] als etwa die Ausübung eines Gestaltungsrechts wie der Anfechtung eines Erbvertrags gemäß § 2282 Abs. 2 [X.] (dazu vgl. [X.], [X.] 2020, 417, 418 [juris Rn. 25]) - keinem besonderen Missbrauchsrisiko, das gegen die Befugnis des Bevollmächtigten zur Vornahme der Auskunft sprechen könnte. [X.]as Risiko des Missbrauchs einer Vollmacht besteht zudem stets, und es spricht nichts dagegen, dass der Vollmachtgeber dieses Risiko nicht auch bezüglich der Erfüllung erbrechtlicher Auskunftsansprüche eingehen dürfte (vgl. [X.], [X.] 2021, 295, 297).

3. [X.]ie Auskunftserteilung ist auch nicht derzeit auf Grund des Umfangs der geschuldeten Auskunft unmöglich.

a) [X.]ie Verhängung eines Zwangsgelds gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass das Prozessgericht davon überzeugt ist, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Es findet insoweit § 286 ZPO An[X.]dung (vgl. Büscher/[X.], UWG, 2. Aufl., § 12 [X.] II Rn. 93). [X.]ie tatgerichtlichen Feststellungen sind daher nach den allgemeinen Grundsätzen vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf zu überprüfen, ob das Tatgericht bei seiner Würdigung gegen [X.]enkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 1. April 2021 - [X.], [X.], 955 Rn. 36 = [X.], 1042 - [X.]as Boot III, mwN).

b) [X.]anach ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht angenommen hat, 1 ½ Jahre seien ausreichend gewesen, um die Auskunft zu erteilen. [X.]as Beschwerdegericht hat den Vortrag der Schuldnerin, auf den die Rechtsbeschwerde in der Rechtsbeschwerdebegründung verwiesen hat, nicht übergangen. Wenn die Rechtsbeschwerde meint, 1 ½ Jahre seien keine ausreichende [X.], um die vermögensrechtlichen Vorgänge während der 72-jährigen Ehe zwischen der Schuldnerin und dem Erblasser aufzuklären und zu diesem Zweck mehr als 30.000 Leitzordner zu sichten und mikroverfilmte Unterlagen aufzuarbeiten, wofür die Schuldnerin den ehemaligen [X.]hefbuchhalter des Erblassers neu eingestellt habe, der sich zusätzlich im Büro tätigen [X.] bediene, dann versucht sie lediglich, die Würdigung des [X.] durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Eine eingehendere Auseinan[X.]etzung mit diesem Vortrag musste das Beschwerdegericht in seinem Beschluss nicht vornehmen, zumal die Rechtsbeschwerdeerwiderung mit Recht darauf hinweist, dass die Schuldnerin selbst nicht angegeben hat, wieviel [X.] sie konkret für die Erteilung der Auskunft benötigt. [X.]a unklar bleibt, wie viele Personen mit welchem Aufwand tatsächlich an der Aufarbeitung mitwirken, konnte das Beschwerdegericht insbesondere nicht erwägen, ob es der Schuldnerin zuzumuten ist, zusätzliche Hilfspersonen hinzuzuziehen.

IV. [X.]as Zwangsgeld ist mit Recht gegen die Schuldnerin selbst festgesetzt worden.

1. Gegen [X.] ein Zwangsgeld nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verhängen ist, [X.]n der Schuldner eine prozessunfähige natürliche Person ist, ist umstritten.

a) Nach einer Ansicht ist das Zwangsgeld in diesem Fall stets gegen den Schuldner selbst zu verhängen (vgl. [X.], [X.], 347, 348 f. [juris Rn. 12]; [X.], [X.], 1486; [X.], [X.] 2013, 661, 663 [juris Rn. 11]; [X.], [X.] 2020, 292, 293 [juris Rn. 2]; [X.]/[X.] aaO § 888 Rn. 8; [X.].ZPO/[X.] aaO § 888 Rn. 26; [X.] in Prütting/[X.], ZPO,13. Aufl., § 888 Rn. 39; [X.]OK.ZPO/[X.] aaO § 888 Rn. 23; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 888 Rn. 16; [X.]/[X.] aaO § 888 Rn. 21; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO § 888 Rn. 18b; [X.]mann, ZPO, 10. Aufl., § 888 Rn. 7; [X.] in Gottwald/[X.], Zwangsvollstreckung, 7. Aufl., § 888 ZPO Rn. 19; [X.]OGK.[X.]/[X.]/[X.] aaO § 2314 Rn. 154; jurisPK.[X.]/[X.], Stand 29. Juni 2021, § 1605 Rn. 294.2; [X.] in [X.]/[X.], Betreuungsrecht, 6. Aufl., § 1902 [X.] Rn. 28; [X.] in [X.]ierck/[X.]/[X.] aaO [X.]. Rn. 70; Gaul/[X.]/[X.]er-Eberhard aaO § 71 Rn. 39; [X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 40.18; [X.]/[X.] aaO § 27 Rn. 20; [X.]/[X.] aaO § 27 II 2 a; [X.] aaO § 93 III 3; [X.], [X.] 1983, 481, 488; [X.], [X.] 2020, 199). Es sei der Schuldner und nicht der gesetzliche Vertreter, der mit seinem Vermögen für die Vornahme der Handlung einzustehen habe (vgl. [X.], [X.], 347, 348 f. [juris Rn. 12]; [X.], [X.] 2013, 661, 663 [juris Rn. 11]; [X.]/[X.] aaO § 27 Rn. 20; [X.], [X.] 1983, 481, 488).

b) Nach einer anderen Ansicht kann das Zwangsgeld je nachdem, wessen Wille gebeugt werden soll, gegen den Schuldner oder gegen seinen gesetzlichen Vertreter verhängt werden. Sei der Wille des Schuldners selbst zu beugen, weil er trotz seiner Prozessunfähigkeit hinreichend einsichts- und steuerungsfähig sei und die geschuldete Handlung selbst vornehmen könne, so sei ein Zwangsgeld gegen ihn zu richten. Treffe hingegen der gesetzliche Vertreter die Entscheidung und hänge die geschuldete Handlung allein von seinem Willen ab, sei das Zwangsgeld gegen ihn zu verhängen (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 888 Rn. 22; [X.] in Musielak/[X.] aaO § 888 Rn. 10; [X.] in [X.] aaO § 888 Rn. 40; Walker/[X.] in [X.]/Walker/Kessen/[X.] aaO § 888 ZPO Rn. 35; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 888 ZPO Rn. 36; [X.] in [X.] aaO Rn. 7.90; [X.]/[X.] aaO § 13 Rn. 120; [X.] in [X.]/[X.] aaO [X.] [X.]. 3; [X.]/Walker aaO Rn. 1088; [X.]/[X.] aaO § 44 III 1 [X.]; [X.] aaO [X.] bis 194). Wenn man die Verhängung von Zwangshaft gegen den gesetzlichen Vertreter billige, weil gegen den Prozessunfähigen keine Haft verhängt werden könne, so müsse auch das Zwangsgeld gegen den gesetzlichen Vertreter verhängt werden können (vgl. [X.] in [X.] aaO § 888 Rn. 40). Es gehe im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO zudem nicht um die Haftung von Vermögensmassen, sondern um die Erzwingung eines bestimmten Verhaltens (vgl. [X.] aaO S. 188).

c) Nach einer weiteren Ansicht ist das Zwangsgeld insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit stets gegen den gesetzlichen Vertreter zu verhängen (vgl. KG, [X.] (1910), 367, 368; [X.], [X.]ie Stellung gesetzlicher Vertreter des Schuldners im Verfahren nach den §§ 888, 890 ZPO, 1972, S. 53 bis 60).

2. [X.]er Senat erkennt dahin, dass bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen eine prozessunfähige natürliche Person ein Zwangsgeld stets gegen den Schuldner festzusetzen ist.

a) [X.]ie Person, gegen die ein Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verhängen ist, ist der im Vollstreckungstitel genannte Schuldner selbst. [X.]ies folgt daraus, dass gemäß § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zwangsvollstreckung nur gegen die in dem Urteil oder der Klausel namentlich bezeichnete Person durchgeführt werden darf. Gegen andere Personen darf die Zwangsvollstreckung selbst dann nicht erfolgen, [X.]n zweifelsfrei feststeht, dass diese nach materiellem Recht zu der gemäß dem Titel geschuldeten Handlung verpflichtet sind (vgl. [X.], Beschluss vom 14. August 2008 - [X.], N[X.] 2008, 3287 Rn. 11; Beschluss vom 13. Juli 2017 - [X.] 103/16, N[X.] 2018, 399 Rn. 16; Beschluss vom 17. Juni 2021 - [X.]/20, N[X.]-RR 2021, 1146 Rn. 31). Entscheidend ist mithin nicht, auf wessen tatsächlichen Willen durch die Verhängung des Zwangsgelds eingewirkt werden soll.

b) Im Rahmen der Verhängung von Zwangsmitteln nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO können Ausnahmen von diesem Grundsatz nur insoweit zugelassen werden, wie dies unumgänglich ist, um die Verhängung eines Zwangsmittels überhaupt zu ermöglichen und so eine effektive Zwangsvollstreckung zu gewährleisten. [X.]as kommt allein in Bezug auf die Verhängung von Zwangshaft gegen den gesetzlichen Vertreter in Betracht, soweit die Zwangshaft gegen einen Prozessunfähigen selbst nicht verhängt werden kann (dazu vorstehend Rn. 43 bis 45). [X.]ie Verhängung von Zwangsgeld kann jedoch ohne Weiteres auch gegen einen Prozessunfähigen erfolgen, so dass es insoweit mangels einer planwidrigen Regelungslücke in § 888 ZPO bei dem Grundsatz bleibt, dass die Zwangsvollstreckung nur gegen den im Titel genannten Schuldner stattfindet (vgl. [X.] in Festschrift [X.], 2006, S. 1245, 1252 f.). [X.]ass das Prozessgericht damit die verschiedenen Zwangsmittel gegen verschiedene Personen festsetzen kann, erzeugt keine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit.

c) In Bezug auf prozessunfähige natürliche Personen gilt nichts anderes als für juristische Personen, gegen die nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO vollstreckt wird, denn eine unterschiedliche Behandlung von juristischen und natürlichen Personen ist vollstreckungsrechtlich insoweit nicht veranlasst (vgl. OLG [X.]resden, [X.], 298 [juris Rn. 9]). Im Fall einer juristischen Person ist das Zwangsgeld ebenfalls gegen diese selbst zu verhängen; die Verhängung von Zwangshaft kommt mangels Handlungsfähigkeit der juristischen Person allerdings stets ausschließlich gegen ihre Organe in Betracht (vgl. BayObLG, N[X.] 1975, 740; [X.], Beschluss vom 26. Juli 2005 - 5 W 36/05, juris, Tenor; [X.], Urteil vom 11. Juli 2006 - 1 U 24/06 (Kart), juris, Tenor; OLG [X.]üsseldorf, [X.] 13, 226, 231 [juris Rn. 20 und 22]; [X.], Beschluss vom 3. August 2011 - 16 W 1/11, juris, Tenor; OLG [X.]furt, Beschluss vom 15. November 2017 - 6 W 83/17, juris, Tenor; [X.]/[X.] aaO § 888 Rn. 8; [X.] in Musielak/[X.] aaO § 888 Rn. 10; [X.].ZPO/[X.] aaO § 888 Rn. 26; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 888 Rn. 23; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO § 888 Rn. 18b; [X.] in Prütting/[X.] aaO § 888 Rn. 40; [X.]/[X.] aaO § 888 Rn. 21; [X.]OK.UWG/[X.]/[X.], 12. Edition [Stand 1. August 2021], § 12 Rn. 408; [X.].[X.]/[X.], 4. Aufl., § 132 Rn. 54; Großkomm.[X.]/[X.]echer, 5. Aufl., § 132 Rn. 92; Lieder in [X.]/[X.]/Leible/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 13 Rn. 83; [X.] in [X.]ierck/[X.]/[X.] aaO [X.]. Rn. 69; [X.]/[X.] aaO § 13 Rn. 122; [X.] in [X.]/[X.] aaO [X.] [X.]. 3; Gaul/[X.]/[X.]er-Eberhard aaO § 71 Rn. 39; [X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 40.18; [X.]/[X.] aaO § 27 Rn. 21; [X.] aaO § 93 III 3; [X.] in [X.]anckwerts/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Rn. 1326; [X.] aaO S. 1250 bis 1255; Schall/Wiegand, [X.] 2011, 193, 197; [X.], [X.] 1976, 967; [X.] in [X.] aaO § 888 Rn. 40; Walker/[X.] in [X.]/Walker/Kessen/[X.] aaO § 888 ZPO Rn. 36; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 888 ZPO Rn. 35; [X.]/[X.] aaO § 44 III 1 [X.]; [X.] aaO S. 53 bis 60; [X.] aaO [X.] bis 194; Kring, [X.], 23, 27). Bei der Verhängung der Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist daher grundsätzlich in [X.]elben Art zu differenzieren wie bei der Verhängung der Ordnungsmittel nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. dazu [X.], N[X.]-RR 2017, 957 Rn. 24; [X.], Urteil vom 16. Mai 1991 - I ZR 218/89, [X.], 929, 931 [juris Rn. 29] = WRP 1993, 467 - Fachliche Empfehlung II; Beschluss vom 12. Januar 2012 - [X.] 43/11, [X.], 541 Rn. 7).

3. [X.]a der Schuldnerin die Erfüllung der Handlungspflicht trotz ihrer [X.]emenz nicht unmöglich ist, weil an ihrer Stelle ihre Bevollmächtigten handeln können (dazu oben Rn. 59 bis 64), ist die Festsetzung eines Zwangsgelds entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weder sinnlos und willkürlich noch wird das Zwangsgeld unter Verstoß gegen die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG um seiner selbst willen verhängt, weil von vornherein feststünde, dass damit ein irgendwie außerhalb des öffentlichen Zwangs verbleibender Erfolg nicht erreichbar wäre. [X.]as Beschwerdegericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin im Fall der Verhängung eines Zwangsgelds gegebenenfalls bei den Bevollmächtigten Rückgriff nehmen kann (vgl. [X.] in [X.] aaO § 888 Rn. 40 mit [X.]. 185), so dass mit dem Zwangsgeld mittelbar auch auf die Bevollmächtigten eingewirkt werden kann.

V. Gegen die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds erhebt die Rechtsbeschwerde zu Recht keine Einwände.

Koch     

      

Löffler     

      

Fed[X.]en

      

Schmaltz     

      

Wille     

      

Meta

I ZB 20/21

23.09.2021

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 8. Februar 2021, Az: 2 W 76/20, Beschluss

§ 50 ZPO, § 51 Abs 3 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 750 Abs 1 S 1 ZPO, § 888 Abs 1 S 1 ZPO, § 260 BGB, § 1896 Abs 2 S 2 BGB, § 2314 Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2021, Az. I ZB 20/21 (REWIS RS 2021, 2434)

Papier­fundstellen: WM 2021, 2340 MDR 2022, 122-123 MDR 2022, 141-143 REWIS RS 2021, 2434

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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