Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2000, Az. II ZR 83/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 361

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]/00Verkündet am:27. November 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ: ja (zu 2 und 3 der Entscheidungsgründe)GmbHG §§ 19 Abs. 2 Satz 2, 31 Abs. 1Der Gesellschafter einer GmbH kann gegen eine Rückzahlungsforderung der [X.] aus § 31 Abs. 1 GmbHG entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG [X.] 2 -BGH, Urteil vom 27. November 2000 - [X.]/00 - [X.] -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 27. November 2000 durch [X.] h.c. Röhricht [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 1999 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Verwalter im [X.] über dasVermögen der [X.] (im folgenden: Gemeinschuldnerin), die [X.]waren - zusammen mit dem Ingenieur [X.] - deren Gesellschafter. Auf [X.] der am 14. November 1994 gegründeten, am 26. April 1995 indas Handelsregister eingetragenen Gemeinschuldnerin, das 51.000,-- [X.] be-- 4 -trug, zahlten die [X.] je 9.783,-- [X.] ein. Die weitergehenden Beträge [X.] [X.] überwiesen sie unter Angabe des Verwendungszwecks "[X.]" am 26. Februar 1997 auf ein Konto der Gemein-schuldnerin, nachdem ihnen die Gemeinschuldnerin Beträge in dieser Höhe andemselben Tage ausgezahlt hatte. Dem waren zwei [X.] 7. Oktober und 30. November 1996 vorausgegangen. Durch [X.] 7. Oktober 1996 wurde der Jahresüberschuß für das vom [X.] bis zum 30. November 1995 laufende Geschäftsjahr mit 27.682,06 [X.], von dem 6.031,06 [X.] in Rücklagen eingestellt und 21.651,-- [X.] die Gesellschafter (an jeden Gesellschafter also 7.217,-- [X.]) ausgeschüttetwerden sollten. Mit Beschluß vom 30. November 1996 machten die Gesell-schafter "die Ausschüttung in Anbetracht der derzeitigen finanziellen [X.] rückgängig". Der Betrag von 21.651,-- [X.] sollte thesauriertund der Steuerberater beauftragt werden, die erforderliche Änderung der [X.] für das Wirtschaftsjahr 1994/1995 vorzunehmen. In der daraufhin erstell-ten Gewinn- und Verlustrechnung ist der Jahresüberschuß nur noch mit22.694,06 [X.] ausgewiesen. In der zum 30. November 1996 erstellten [X.] sich dieser Betrag unter Gewinnrücklagen (13.256,-- [X.]) und [X.] (9.438,06 [X.]) wieder.Der Kläger hat von beiden [X.] die Zahlung von je 7.217,-- [X.] [X.]verpflichtung unter dem Gesichtspunkt der [X.] verlangt. Die Zahlung weiterer Beträge von jeweils 7.217,-- [X.]stützt er auf § 31 GmbHG mit der Begründung, für das vom 1. Dezember 1995bis zum 30. November 1996 andauernde Geschäftsjahr habe die Gemein-schuldnerin einen Jahresfehlbetrag von 44.056,83 [X.] erwirtschaftet. Die fürdie Folgezeit vorgenommene Auswertung der Betriebsdaten habe weitere Ver-- 5 -luste offenbart, so daß bei der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Auszahlungeine Unterbilanz vorgelegen habe.Das [X.] hat - unter Abweisung der Klage im übrigen - nur [X.] aus verdeckter Sacheinlage bejaht. Die Berufung des [X.] gegenden klagabweisenden Teil des Urteils blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen -Revision verfolgt er den Anspruch auf Rückzahlung der den [X.] ausge-zahlten Beträge weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Da die [X.] im Verhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer La-dung nicht vertreten waren, ist über die Revision des [X.] durch Versäum-nisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht inhaltlich nichtauf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).I[X.] Die Revision des [X.] führt zur Zurückverweisung. Die Abweisungder Klage über die noch im Streit befindlichen Beträge wird von den durch dasBerufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht getragen.1. Der Kläger kann den Rückzahlungsanspruch auf § 812 Abs. 1Satz 1 BGB stützen. Nach dem Beschluß der Gesellschaft vom 30. [X.] war der Betrag zu thesaurieren, also in die [X.]/oder als Gewinn vorzutragen. Das ist in der zum 30. November 1996 er-stellten Bilanz auch geschehen. Von dem in der Bilanz per 30. November 1995- 6 -ausgewiesenen Jahresüberschuß von 22.694,06 [X.] sind in der Bilanz zum30. November 1996 ein Betrag von 13.256,-- [X.] als satzungsmäßige Rückla-gen und der Restbetrag von 9.438,06 [X.] als Gewinnvortrag aufgeführt. [X.] auf der Grundlage des [X.] getroffenen Feststellungen des Be-rufungsgerichts ergibt sich nicht, daß die Gesellschafter zu einem späterenZeitpunkt einen Beschluß gefaßt haben, diese Posten in Höhe von21.651,-- [X.] aufzulösen und an die drei Gesellschafter - davon 7.217,-- [X.] anjeden der [X.] - auszuschütten. Die Zahlung ist demnach ohne Rechts-grund erfolgt.2. Nach dem Vortrag des [X.], von dem in der Revisionsinstanz [X.] ist, besteht auch ein Rückzahlungsanspruch nach § 31Abs. 1 GmbHG. Nach der zum 30. November 1996 für das [X.]/1996 erstellten Bilanz übersteigt der Jahresfehlbetrag von 44.056,83 [X.]den Betrag der Rücklagen und des [X.] um 21.362,77 [X.]. [X.] vom Kläger für verschiedene Folgemonate vorgenommenen betriebswirt-schaftlichen Auswertungen mußten die Fehlbeträge in erhöhtem Maße fortge-schrieben werden. Danach liegt eine Unterbilanz vor, die erheblich höher istals die an die [X.] und ihre Mitgesellschafter ausgeschütteten Beträge.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht ohne weiteresdavon ausgegangen werden, daß sich die an demselben Tage erfolgte Aus-zahlung und Wiedereinzahlung der vom Kläger geforderten Beträge wertmäßigentsprechen und damit ausgleichen. Das wäre nur dann der Fall, wenn mit derZahlung die von dem Kläger für die Gemeinschuldnerin geltend gemachtenForderungen aus § 812 Abs. 1 BGB bzw. § 31 Abs. 1 GmbHG getilgt [X.]. Das ist jedoch nicht der Fall. Wie das Berufungsgericht festgestellt [X.] 7 -haben die [X.] auf den [X.] als Verwendungszweck"Einzahlung Geschäftsanteile" angegeben. Daraus folgt, daß sie die noch offe-nen Resteinlageverpflichtungen, nicht jedoch die Ansprüche der Gemein-schuldnerin auf Rückzahlung der gesetzwidrigen Auszahlungen erfüllen woll-ten.3. Die [X.] sind der Ansicht, gegen die Forderung des [X.] aus§ 31 GmbHG mit ihrer Forderung auf Rückzahlung des [X.] auf-rechnen zu können. Damit haben sie im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings [X.] der insoweit in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des [X.]sdavon auszugehen, daß die Zahlung von je 7.217,-- [X.], die die [X.] [X.] mit dem Vermerk "Einzahlung Geschäftsanteile" vorgenommenhaben, als verdeckte Sacheinlage keine Erfüllungswirkung entfaltet hat. Den[X.] steht danach gegen die Gemeinschuldnerin nur eine Forderung ausungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) auf Rückzahlung des [X.] aus der fehlgeschlagenen Einlageleistung zu (vgl. für das [X.], 141, 149 f.; ferner Urt. v. 16. März 1998- II ZR 303/96, [X.], 780, 782).Mit dieser Forderung können sie jedoch gegen eine Forderung aus§ 31 GmbHG nicht aufrechnen. Die entsprechende Anwendbarkeit des in § 19Abs. 2 Satz 2 GmbHG enthaltenen Aufrechnungsverbotes auf den Anspruchaus § 31 GmbHG ist zwar im Schrifttum umstritten (die Zulässigkeit [X.]/[X.], GmbHG 16. Aufl. § 31 Rdn. 18; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG 8. Aufl. § 31 Rdn. 59; die Zulässigkeit verneinend[X.]/[X.], GmbHG 9. Aufl. § 31 Rdn. 32; [X.]/[X.],GmbHG 15. Aufl. § 31 Rdn. 23 f.; [X.] in: [X.] 1991, 165,- 8 -175 ff.; [X.] in: [X.], 363, 380 ff.). Der Ansicht, [X.] die Zulässigkeit einer Aufrechnung bejaht, ist zwar einzuräumen, daß sichdas Aufrechnungsverbot des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nach der [X.] Stellung der Vorschrift unmittelbar nur auf die Einlageforderung bezieht.Die Gegenmeinung weist jedoch zu Recht darauf hin, daß die Regelung [X.] 30 f. GmbHG der Erhaltung des zur Gläubigerbefriedigung erforderlichen,durch die Stammkapitalziffer gebundenen Vermögens der [X.], dessen Aufbringung durch das Verbot der Aufrechnung gegen Einlagefor-derungen gewährleistet werden soll. Angesichts des engen funktionalen Zu-sammenhangs zwischen Kapitalaufbringung und [X.] ist es dahergeboten, die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG in erweiternder Ausle-gung auch auf den Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG zu erstrecken. Es gibtkeinen sachlichen Grund, der es rechtfertigen könnte, dem Gesetzgeber zuunterstellen, er habe die Aufrechnung nur für den Fall untersagen wollen, daßdie Gesellschaft das im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Stammkapital erst-malig von den Gesellschaftern einfordert, ihr den durch das Aufrechnungsver-bot gewährten Schutz aber habe versagen wollen, wenn sie anschließend Be-träge zurückfordert, die sie den Gesellschaftern unter Verletzung des Gesetzesaus dem durch die Stammkapitalziffer gebundenen Vermögen ausgezahlt hat.Auch die Gesetzesmaterialien zum GmbHG und zur GmbH-Novelle 1980 ge-ben dafür keinen Anhaltspunkt. Wenn § 31 GmbHG gleichwohl kein ausdrück-liches, der Regelung des § 19 Abs. 2 GmbHG entsprechendes [X.] enthält, kann das letztlich nur mit einer mangelnden inhaltlichen Ab-stimmung der Kapitalaufbringungs- und [X.]sgrundsätze erklärtwerden. Daraus kann gefolgert werden, daß eine ungewollte Lücke im Kapital-schutzsystem des GmbH-Rechts gegeben ist ([X.], [X.] jew. aaO).- 9 -Soweit sich aus einer früheren Entscheidung des Senats (BGHZ 69,274) etwas anderes ergibt, wie im Schrifttum dargelegt (vgl. [X.]/[X.] aaO, § 31 Rdn. 32; [X.]/[X.]/[X.] aaO, § 31Rdn. 59), hält der Senat daran nicht fest.4. [X.] war somit aufzuheben und die Sache an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen, damit es Gelegenheit erhält, die- gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag durch die Parteien - noch erfor-derlichen Feststellungen zu treffen.RöhrichtHesselberger[X.] [X.] Münke

Meta

II ZR 83/00

27.11.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2000, Az. II ZR 83/00 (REWIS RS 2000, 361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 361

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