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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DE[X.] VOLKE[X.] URTEIL [X.] ZR 248/05 Verkündet am: 16. Januar 2007 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein BGB § 254 Abs. 1 Cb, [X.] § 17 Abs. 1, [X.] § 4 Abs. 1 [X.]at die Nichteinhaltung des gebotenen [X.]icherheitsabstands den [X.], ist der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 [X.] im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen [X.] grundsätzlich gegenüber jedem Mitverur-sacher zu berücksichtigen. [X.], Urteil vom 16. Januar 2007 - [X.] ZR 248/05 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 3. November 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger begehrt restlichen [X.]chadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 28. Juni 2004 in [X.].. Der Kläger befuhr mit seinem PKW die D.-[X.]traße aus Richtung [X.]. kommend. Vor ihm fuhr Frau [X.] mit ihrem PKW. Der Beklagte zu 1 kam mit seinem bei der [X.] zu 2 haftpflichtversicherten PKW aus einer Grundstücksausfahrt. Er wollte vor dem herannahenden PKW von Frau [X.] nach links in die D.-[X.]traße in Richtung [X.]. einbiegen. Frau [X.] leitete eine Vollbrem-sung ein und lenkte ihr Fahrzeug nach links. Auf diese Weise gelang es ihr, ei-nen Zusammenstoß mit dem PKW des Erstbeklagten zu vermeiden. Der Kläger bremste ebenfalls und versuchte nach links auszuweichen. Dabei kollidierte sein PKW mit dem von Frau [X.]. Den [X.]chaden des [X.] hat die [X.] in [X.]öhe von 1.668,06 • ersetzt. Mit der Klage hat der Kläger Zahlung weite-rer 1.668,04 • begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der vom 1 - 3 - Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegeh-ren weiter. Entscheidungsgründe: [X.] 2 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, den Kläger treffe an dem Unfall ein hälftiges Mitverschulden. Es spreche der Beweis des ersten Anscheins [X.], dass er den erforderlichen Mindestabstand (§ 4 [X.]) zu dem vorausfah-renden Fahrzeug von Frau [X.] nicht eingehalten habe oder es an der gebotenen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen. Der Berücksichtigung eines [X.] stehe entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht entgegen, dass der [X.]chutzbereich von § 4 [X.] den verkehrswidrig auf eine [X.]traße [X.] nicht umfasse. Ein Mitverschulden des [X.] gegenüber dem Un-fallverursacher komme vielmehr auch dann in Betracht, wenn der Vorausfah-rende ohne eigenes Verschulden durch einen unter Missachtung der Vorfahrt einbiegenden oder einen den Fahrstreifen wechselnden Unfallverursacher zum Abbremsen veranlasst werde. I[X.] Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. 3 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Erstbeklag-te den Verkehrsunfall verschuldet hat, als er aus einer Grundstücksausfahrt in die D.-[X.]traße einfuhr, ohne die herannahenden Fahrzeuge zu beachten. Diese Vorfahrtsverletzung veranlasste Frau [X.] zu dem Brems- und Ausweichmanöver, 4 - 4 - das zu der Kollision mit dem PKW des [X.] führte. Der Erstbeklagte hat [X.] gegen § 10 [X.]atz 1 [X.] verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat sich derjeni-ge, der aus einem Grundstück auf die [X.]traße einfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. 5 2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht auch an, dass der Verkehrsunfall von dem Kläger mitverursacht worden ist. Wer im [X.]traßenver-kehr auf den [X.]n auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins ([X.]enatsurtei-le vom 6. April 1982 - [X.] ZR 152/80 - [X.], 672; vom 23. Juni 1987 - [X.] ZR 188/86 - [X.], 1241 und vom 18. Oktober 1988 - [X.] ZR 223/87 - [X.], 54). Dieser wird nach allgemeinen Grundsätzen nur dadurch er-schüttert, dass ein atypischer Verlauf, der die [X.] in einem an-deren Lichte erscheinen lässt, von dem [X.] dargelegt und bewiesen wird ([X.]enatsurteil vom 18. Oktober 1988 - [X.] ZR 223/87 - aaO). Dies kommt nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]enats etwa dann in Betracht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass ein Fahrzeug vorausgefahren ist, wel-ches nach seiner Beschaffenheit geeignet war, dem [X.] die [X.]icht auf das [X.]indernis zu versperren, dieses Fahrzeug erst unmittelbar vor dem [X.]indernis die Fahrspur gewechselt hat und dem [X.] ein Auswei-chen nicht mehr möglich oder erheblich erschwert war ([X.]enatsurteil vom 9. Dezember 1986 - [X.] ZR 138/85 - [X.], 358, 359 f.). Von einem ver-gleichbaren [X.]achverhalt kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Der gegen den [X.] sprechende Anscheinsbeweis kann auch dann erschüttert werden, wenn der [X.] unvorhersehbar und ohne Ausschöpfung des [X.] "ruckartig" - etwa infolge einer Kollision - zum [X.]tehen gekommen und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist ([X.]enatsurteil 6 - 5 - vom 9. Dezember 1986 - [X.] ZR 138/85 - aaO; vgl. [X.], [X.], 129, 132). Daran fehlt es aber, wenn das vorausfahrende Fahrzeug - wie hier der PKW von Frau [X.] - durch eine Vollbremsung oder Notbremsung zum [X.]tillstand kommt, denn ein plötzliches scharfes Bremsen des [X.]n muss ein Kraftfahrer grundsätzlich einkalkulieren ([X.][X.]t 17, 223, 225; [X.]enatsurteile vom 23. April 1968 - [X.] ZR 17/67 - [X.], 670, 672 und vom 9. Dezember 1986 - [X.] ZR 138/85 - aaO, m.w.[X.]). 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-gericht das Mitverschulden des [X.] im Rahmen der Abwägung der beider-seitigen [X.] gemäß § 17 Abs. 1 [X.] berücksichtigt hat. 7 a) Die Entscheidung über eine [X.]aftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 [X.] ist grundsätzlich [X.]ache des Tatrichters und im [X.] nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Um-stände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zuläs-sige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. [X.]enatsurteile vom 12. Juli 1988 - [X.] ZR 283/87 - [X.], 1238 f.; vom 5. März 2002 - [X.] ZR 398/00 - VersR 2002, 613, 615 f.; vom 25. März 2003 - [X.] ZR 161/02 - VersR 2003, 783, 785 und vom 13. Dezember 2005 - [X.] ZR 68/04 - [X.], 369, 371, jeweils m.w.[X.]; [X.], Urteile vom 20. Juli 1999 - [X.] - NJW 2000, 217, 219 m.w.[X.] und vom 14. [X.]eptember 1999 - [X.] - NJW 2000, 280, 281 f.). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalles vor-zunehmen. In erster Linie ist hierbei nach ständiger höchstrichterlicher Recht-sprechung das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur [X.]chadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung ([X.]enatsurteil vom 20. Januar 1998 - [X.] ZR 59/97 - [X.], 474, 475 m.w.[X.]). 8 - 6 - b) Diesen Grundsätzen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung gerecht. Der Umstand, dass der Kläger nach den getroffenen Fest-stellungen entweder den gemäß § 4 Abs. 1 [X.] erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden PKW nicht eingehalten hat oder aber nicht aufmerksam genug war (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 [X.]), hat maßgeblich zu dem Unfallgeschehen bei-getragen und ist deshalb im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verur-sachungsanteile zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einhal-tung des [X.]icherheitsabstands Auffahrunfälle vermeiden soll und der [X.]chutz des § 4 [X.] deshalb in erster Linie dem [X.]n zugute kommt. Die Ein-haltung des Abstandes dient nämlich nicht allein dem [X.]chutz des [X.]. Die Vorschriften der [X.] haben den Zweck, die Gefahren des [X.]tra-ßenverkehrs abzuwehren und Verkehrsunfälle zu verhindern. Die hierfür aufge-stellten Regeln beruhen auf der durch Erfahrung und Überlegung gewonnenen Erkenntnis, welche typischen Gefahren der [X.]traßenverkehr mit sich bringt und welches Verkehrsverhalten diesen Gefahren am besten begegnet. Damit besa-gen die Verkehrsvorschriften zugleich, dass ihre Nichteinhaltung die Gefahr eines Unfalles in den Bereich des Möglichen rückt ([X.], Urteil vom 19. [X.]ep-tember 1974 - [X.] - [X.], 37). Auch § 4 Abs. 1 [X.] dient der [X.]icherheit des [X.]traßenverkehrs. Die Vorschrift soll nicht nur Auffahrunfälle [X.], sondern bezweckt auch, die Übersicht des Kraftfahrers über die [X.] zu verbessern und ihm eine ausreichende Reaktionszeit zur Begegnung von Gefahren zu ermöglichen ([X.], [X.], 480). [X.]at die Nichteinhaltung des gebotenen [X.]icherheitsabstands den Unfall mitverursacht, ist der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 [X.] im Rahmen der Abwägung der beider-seitigen [X.] grundsätzlich zu berücksichtigen. Dies gilt ent-gegen der Auffassung der Revision unabhängig davon, ob der andere Unfall-verursacher in den [X.]chutzbereich dieser Vorschrift einbezogen ist. 9 - 7 - c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, vorliegend sei eine hälftige [X.]chadensteilung angemessen, weil die Verkehrsverstöße des [X.] und des Erstbeklagten in gleichem Maße den Unfall verursacht hätten, beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung des konkreten Unfallgeschehens, die aus [X.] nicht zu beanstanden ist und von der Revision auch nicht angegriffen wird. 10 4. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 11 [X.] [X.] [X.]
Pauge
Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.06.2005 - 11 C 193/05 - [X.], Entscheidung vom 03.11.2005 - 9 [X.] 458/05 -
Meta
16.01.2007
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2007, Az. VI ZR 248/05 (REWIS RS 2007, 5773)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5773
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