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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI [X.]/10
Verkündet am:
13. Dezember 2011
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 3; ZPO § 286 C
Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vo-rausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist.
[X.], Urteil vom 13. Dezember 2011 -
VI [X.]/10 -
OLG [X.]
LG Ansbach
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 14.
Oktober 2011
durch den Vorsitzenden [X.]
Galke,
die [X.] Zoll und [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
Juni 2010 aufgehoben.
Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 30.
Oktober 2009 wird [X.].
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Ersatz des dem Kläger entstandenen
Schadens aus einem Auffahrunfall auf der linken Spur einer Autobahn. Der Klä-ger ist Eigentümer eines PKW [X.], der zum Unfallzeitpunkt von der [X.] zu
2 gefahren wurde und bei der [X.] zu
3 haftpflichtversichert ist. Der Beklagte zu
1 war zum Unfallzeitpunkt Halter und 1
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3
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Fahrer eines PKW [X.], der bei der Beklagten zu
2 haftpflichtversichert ist.
Am 25.
Mai 2007 fuhr der PKW [X.] auf der [X.] auf der linken Spur auf den PKW [X.] auf, der einen LKW überholen wollte. Der Kläger und die [X.] haben vorgetragen, dass sich der PKW [X.] mit überhöhter Geschwindigkeit genähert habe
und der mit einer Ge-schwindigkeit von 100 bis 110
km/h fahrende
PKW [X.] sich bereits 100 bis 150
m vor Erreichen des
LKWs
vollständig auf der linken Spur einge-ordnet habe.
Die Kollision habe stattgefunden, als sich der PKW [X.] auf gleicher Höhe mit dem LKW befunden habe. Nach der Darstellung der [X.] hat der PKW [X.], als der LKW noch mindestens 500
m von diesem entfernt gewesen sei, kurz bevor der PKW [X.] den PKW [X.] habe passieren können, völlig unerwartet und ohne den Fahrtrichtungs-anzeiger zu setzen auf die linke Spur gezogen.
Das [X.] ist von einem Haftungsanteil der beiden Unfallbeteilig-ten von jeweils 50
% ausgegangen und hat den jeweils geltend gemachten Schaden
insoweit
in einer in den Rechtsmittelverfahren nicht mehr angegriffe-nen Schadenshöhe für erstattbar gehalten. Auf die nur vom Kläger
eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht
dem Kläger Schadensersatz zu 100
% zu-gesprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragen die Beklagten, die Berufung des [X.] zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat gemäß den
Feststellungen
des [X.]s
den
Unfallverlauf als nicht im Einzelnen
aufklärbar angesehen. Das Gericht ha-be sich weder davon überzeugen können, dass der Unfall durch einen der bei-den Fahrer
verschuldet noch für eine der beiden Seiten ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Aus den Angaben des Sachverständigen ergebe
sich nur, dass der [X.] nahezu geradlinig mit paralleler Längsachse auf das Heck des [X.] aufgeprallt und der [X.] mindestens beim Kollisionsphasenbeginn vollständig abgeschlossen gewesen sei. Die Kollisions-geschwindigkeitsdifferenz habe zwischen 20 bis 30
km/h gelegen. Mangels ob-jektiver
Spuren ließen sich weder die Ausgangsgeschwindigkeiten der Fahr-zeuge rekonstruieren noch die zeitliche Abfolge zwischen Ausscheren und [X.].
Bei dem
hier vorliegenden
unmittelbar vor dem Aufprall abgeschlossenen Spurwechsel
liege eine Typizität der [X.] vor, die die Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten des [X.]
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auch hinsichtlich des Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses für den Vorausfahrenden
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recht-fertige.
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II.
Das Berufungsurteil
hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises im Streitfall nicht zu Lasten der Beklagten anwendbar.
1. Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfäl-len Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenser-fahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer
seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Ver-ursachung typisch ist (vgl. Senatsurteile vom 24.
März 1959 -
VI
ZR 82/58, [X.], 518, 519; vom 19.
November 1985 -
VI
ZR 176/84, [X.], 343, 344; vom 19.
März 1996 -
VI
ZR 380/94, [X.], 772; vom 16.
Januar 2007 -
VI
ZR 248/05, [X.], 557 Rn.
5; vom 30.
November 2010 -
VI
ZR 15/10, [X.], 234 Rn.
7). Demnach kann
bei Unfällen durch Auffahren, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des [X.] sprechen
(vgl. Senatsurteil vom 30.
November 2010 -
VI
ZR 15/10, aaO mwN). Es reicht allerdings allein das "Kerngeschehen" -
hier: Auffahrunfall
-
als solches dann als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere Umstände des [X.] bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfall-geschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige [X.], zu dessen Lasten
im Rahmen des [X.] der An-scheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der
Sach-verhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgesche-hens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den ge-6
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troffenen Feststellungen ergeben (vgl. Senatsurteile vom 19.
November 1985 -
VI
ZR 176/84, aaO;
vom 19.
März 1996 -
VI
ZR 380/94, aaO).
2. Infolgedessen ist es bei Auffahrunfällen wie dem vorliegenden (Auffah-ren auf der linken Spur einer Autobahn in einem gewissen zeitlichen
Zusam-menhang mit einem Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden) umstritten, ob es sich um
eine
typische [X.] mit der Folge eines Anscheinsbeweises zu Lasten des [X.] handelt oder nicht.
a) Das Berufungsgericht und ein Teil der obergerichtlichen Rechtspre-chung vertreten die Auffassung, dass nur die seitens des [X.] bewie-sene ernsthafte Möglichkeit, dass das vorausfahrende Fahrzeug in engem zeit-lichem Zusammenhang mit dem Auffahrunfall in die Fahrbahn des [X.] gewechselt sei, den
grundsätzlich gegebenen
Anscheinsbeweis erschüt-tern könne (vgl. etwa [X.], [X.], 127; [X.], [X.] 2005, 813, 814
und 2009, 636, 638; [X.], [X.] 2009, 175
f.; KG, NJW-RR 2011, 28). Zeige das Unfallgeschehen das typische Ge-präge eines Auffahrunfalls, so könne sich der Unfallgegner nicht mit der bloßen Behauptung der lediglich theoretischen Möglichkeit eines atypischen Gesche-hensablaufs entlasten mit der Folge, dass es Sache des Vorausfahrenden sei, den theoretisch in Betracht kommenden Unfallverlauf im Sinne einer beweis-rechtlichen "Vorleistung" auszuschließen (vgl. [X.], [X.] 2005, 813, 814; KG, [X.], 458, 459). Vielmehr müssten sich aus den unstreitigen oder bewiesenen Umständen zumindest konkrete Anhalts-punkte und Indizien für den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Fahrspurwechsel und dem Auffahrunfall ergeben, um den gegen den [X.] sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern (vgl. [X.], aaO). Auch nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen [X.] greift der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen nur dann nicht zu Lasten 8
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des [X.] ein, wenn aufgrund erwiesener Tatsachen feststeht oder un-streitig ist, dass der Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden erst wenige [X.] vor dem Auffahrunfall erfolgt ist (vgl. Burmann in Bur-mann/[X.]/[X.]/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21.
Aufl., §
4 [X.] Rn.
24; [X.],
[X.] [X.] Straßenverkehrsrecht, 3.
Aufl., §
23 Rn.
284; König
in [X.]/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41.
Aufl., §
4 [X.] Rn.
35 f.; [X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., Kap.
27 Rn.
149).
b) Ein anderer Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung verneint bei Auffahrunfällen auf der Autobahn bereits einen Anscheinsbeweis für das [X.] des [X.] und nimmt -
in der Regel
-
eine hälftige Scha-densteilung an, wenn vor dem Auffahren ein Fahrspurwechsel stattgefunden hat, aber streitig und nicht aufklärbar ist, ob die Fahrspur unmittelbar vor dem Anstoß gewechselt worden ist und sich dies unfallursächlich ausgewirkt hat. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Zusammenstoß mit ei-nem vorausfahrenden Fahrzeug nur dann das typische Gepräge eines Auffahr-unfalls trage, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf zu schnelles Fah-ren, mangelnde Aufmerksamkeit und/oder einen unzureichenden Sicherheits-abstand des [X.] zulasse, wenn feststehe, dass beide Fahrzeuge so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeug-führer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können und es dem [X.] möglich gewesen sei, einen ausreichenden Sicherheits-abstand aufzubauen bzw. einzuhalten (vgl. etwa
OLG [X.], [X.], 152, 153; [X.], NJW-RR 2003, 809, 810; [X.], [X.] 2004, 82, 83;
KG, [X.], 157; KG, [X.], 374, 375; KG, [X.], 198, 199; [X.], Urteil vom 4.
September 2009 -
10
U 3291/09, juris, Rn.
21; [X.], [X.], 1236, 1237; [X.],
Urteil 10
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8
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vom 14.
April 2010 -
3
U 3/10, juris Rn.
14; [X.], Urteil vom 30.
Oktober 2006 -
644
C 249/06, juris Rn.
30
ff.).
3.
a) Bei der Anwendung des Anscheinsbeweises ist nach Auffassung des erkennenden Senats grundsätzlich Zurückhaltung geboten,
weil er es [X.], bei typischen Geschehensabläufen aufgrund allgemeiner [X.] auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist (vgl.
[X.], [X.], 129, 130; [X.]/[X.], ZPO, 4.
Aufl., §
286 Rn.
39; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., vor §
284 Rn.
29). Deswegen kann er nach den oben unter 1. dargelegten Grundsätzen nur Anwendung finden, wenn das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür ist, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der An-scheinsbeweis angewendet wird, schuldhaft gehandelt hat (vgl. Senatsurteile vom 19.
November 1985 -
VI
ZR 176/84, aaO; vom 19.
März 1996 -
VI
ZR 380/94, aaO). Eine solche Typizität liegt bei dem hier zu beurteilenden Gesche-hensablauf
regelmäßig
nicht vor, wenn zwar feststeht, dass vor dem Auffahrun-fall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist und -
wie hier
-
nach den [X.] sowohl die Möglichkeit besteht, dass der [X.] des vorausfahrenden Fahrzeugs unter Verstoß gegen §
7 Abs.
5 [X.] den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat,
als auch die Möglichkeit, dass der [X.] auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers zurückzufüh-ren ist. Beide Varianten kommen wegen der bekannten Fahrweise auf den Au-tobahnen als mögliche Geschehensabläufe in Betracht, zumal es nach der Le-benserfahrung nicht fernliegend ist, dass es auf Autobahnen zu gefährlichen Spurwechseln kommt, bei denen die Geschwindigkeit des folgenden Fahrzeugs unterschätzt wird. Infolgedessen kann
regelmäßig
keine der beiden Varianten 11
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alleine als der typische Geschehensablauf angesehen werden, der zur Anwen-dung des Anscheinsbeweises zu Lasten eines der Beteiligten führt.
b) Im Streitfall liegen auch keine besonderen Umstände vor, die die An-wendung des Anscheinsbeweises zu Lasten des [X.] rechtfertigten. Der Sachverständige hat die verschiedenen Möglichkeiten berücksichtigt und ist insbesondere auch bei Zugrundelegung dessen, dass der [X.] nahezu [X.] mit paralleler Längsachse auf das vorausfahrende Fahrzeug aufprallte,
bei Zugrundelegung der [X.] von mindestens 20
km/h bis maximal 30
km/h beim Kollisionsphasenbeginn sowie
der unter-schiedlichen Darlegungen der Parteien zum Geschehensablauf zu dem [X.] gekommen, dass sich der Sachverhalt nicht weiter aufklären lässt und beide Möglichkeiten
des Geschehensablaufs in Betracht kommen. Unter diesen Um-ständen hat das [X.]
anders als das Berufungsgericht
zu Recht einen Anscheinsbeweis sowohl zu Lasten des [X.] als auch der Beklagten ver-neint. In solchen Fällen ist nicht von dem
Erfahrungssatz auszugehen, dass der Auffahrende den Unfall infolge zu hoher Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/oder unzureichendem Sicherheitsabstand verschuldet hat. Ebenso nahe liegt der Schluss, dass der auf die linke Spur gewechselte
Fahrzeugführer
ge-gen die
hohen Sorgfaltsanforderungen des §
7 Abs.
5 [X.] verstoßen hat und sich der auffahrende Fahrzeugführer nicht mehr auf die vorangegangene Fahr-bewegung hat einstellen und den Sicherheitsabstand einhalten können.
4. Nach allem hat das [X.] zu Recht
sowohl einen Anscheinsbe-weis zu Lasten des [X.] als auch zu Lasten der
Beklagten verneint. Auf der Grundlage der Nichterweislichkeit des genauen Unfallhergangs ist aus revisi-onsrechtlicher Sicht auch nicht zu beanstanden, dass das [X.] eine hälf-tige Schadensteilung vorgenommen hat. Das Berufungsurteil ist mithin aufzu-12
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heben und die Berufung gegen das Urteil des [X.]s zurückzuweisen, weil die Sache endentscheidungsreif ist (§
563 Abs.
3 ZPO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.
1 ZPO.
Galke
Zoll
[X.]
[X.]
Stöhr
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.10.2009 -
3 O 10/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
5 U 2335/09 -
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Meta
13.12.2011
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. VI ZR 177/10 (REWIS RS 2011, 580)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 580
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 177/10 (Bundesgerichtshof)
Haftung bei Kfz-Unfall: Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall auf der Autobahn
VI ZR 15/10 (Bundesgerichtshof)
Anscheinsbeweis bei Verkehrsunfall: Auffahrunfall beim Verlassen der Autobahn
VI ZR 15/10 (Bundesgerichtshof)
7 U 100/17 (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht)
I-1 U 36/15 (Oberlandesgericht Düsseldorf)