Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2008, Az. III ZB 72/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 289

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[X.] [X.] vom 11. Dezember 2008 in dem Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2008 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe-schluss vom 30. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zurückge-wiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. 1 1. Der Senat hat in der Sitzung vom 30. Oktober 2008 das Vorbringen des Antragstellers eingehend gewürdigt. Wenn der Senat eine andere Rechtsauf-fassung vertritt, als der Beschwerdeführer sich dies wünscht, ist dies unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG unerheblich (vgl. [X.] 64 1, 12). 2 2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Einwand des Antragstel-lers, das Schiedsgericht habe seinen Vortrag zur Präklusion der Rüge des An-tragsgegners zur Frage der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts unberücksich-tigt gelassen, nicht durchgreift. Der vom Beschwerdeführer insoweit allein ge-rügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht einem Umstand nicht die richtige Bedeu-tung für die weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerung beimisst (vgl. [X.] 76, 93, 98; 22, 267, 273 f). Der Schutzbereich des grundrechtsglei-3 - 3 - [X.] Rechts ist auf das vom Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache ausgerichtet ([X.] NJW-RR 2008, 75, 76). Sollte das Schiedsgericht - wie der Antragsteller vorträgt - die Norm des § 1040 ZPO bei der Abfassung der Entscheidung nicht im Blick [X.] haben, so lässt dies nicht darauf schließen, dass der Vortrag des [X.] nicht berücksichtigt worden sei. Vielmehr hätte das Schiedsgericht dann eine Norm übersehen, was eine - von dem [X.] im Rahmen der Prüfung des ordre public vertretbar hingenommene - unrichtige Rechtsan-wendung darstellte, nicht aber eine Verletzung des Rechts des Antragstellers auf Gewährung rechtli[X.] Gehörs. 3. Nicht durchgreifend ist auch die Rüge des Antragstellers, das Schiedsge-richt habe sein Recht auf Gewährung rechtli[X.] Gehörs verletzt, weil es ohne erneuten Hinweis seine geäußerte Rechtsauffassung zu der Frage gewechselt habe, ob die vom Antragsteller geforderte und vom Antragsgegner zu zahlende [X.] nicht fest sei, sondern sich am hälftigen Kostenaus-gleich gemessen an den tatsächli[X.] Einkünften orientiere. 4 Zunächst bestehen schon Zweifel an einem schlüssigen Vortrag des [X.] zum Hinweis des Schiedsgerichts. In dem Schreiben des [X.] persönlich an das Schiedsgericht vom 20. November 2006 ist keine Re-de davon, dass das Schiedsgericht ausdrücklich und abschließend seine Rechtsauffassung in der vom Antragsteller gewünschten Richtung geäußert hat. Vielmehr spricht der Antragsteller selbst in diesem Schreiben davon, dass das Schiedsgericht "den Eindruck vermittelt" habe, dass die Kostentragungs-pflicht nicht als fixer Betrag vereinbart gewesen sei. Weiter spricht er von der grundsätzli[X.] Fehleinschätzung seinerseits hinsichtlich der [X.] des Schiedsgerichts, was nicht verständlich wäre, wenn das [X.] - 4 - gericht eindeutig und abschließend seine Rechtsauffassung geäußert hatte. Im Weiteren führt er in dem Schreiben lediglich aus, dass das Gericht den von ihm gewünschten Grundsatz der Kostenteilung im Rahmen der Zahlungsfähigkeit "signalisiert" habe. Die eigene Darstellung des Antragstellers steht deshalb im Widerspruch zum Vortrag vor dem [X.] und im Rechtsbeschwer-deverfahren, dass das Schiedsgericht eindeutig seine Rechtsauffassung in der vom Antragsteller gewünschten Weise geäußert habe. Unbeschadet dessen hat der Antragsteller aber auch nicht substantiiert dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung auf der fehlenden Möglichkeit zum Vortrag beruhte. Im Verfahren vor dem [X.] hat der [X.] lediglich geltend gemacht, er hätte auf einen erneuten Hinweis des Schiedsgerichtes das vorgetragen, was er nach Erlass des [X.] mit dem Schreiben vom 20. November 2006 gegenüber dem Schiedsgericht eingewandt hat. Soweit er sich in dem Schreiben auf bereits dem Schiedsge-richt seinerzeit vorgelegte Unterlagen beruft, kann es als ausgeschlossen an-gesehen werden, dass das Schiedsgericht zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt wäre, da der Sachvortrag der Parteien vom Schiedsgericht zur Kenntnis genommen wurde und es sich eingehend mit der Frage der nachträgli[X.] Er-höhung der [X.] und den dazu maßgebli[X.] Umständen geäußert hat. Soweit sich der Antragsteller in seinem Schreiben auf zusätzliche Unterlagen beruft, die er dem Schiedsgericht vorgelegt hätte, liegen diese hier im gerichtli[X.] Verfahren nicht vor. Die Anlagen zu dem Schriftsatz vom 20. November 2006 sind nicht beigefügt. Insoweit ist eine Überprüfung nicht möglich, ob diese Unterlagen überhaupt geeignet gewesen wären, das Schiedsgericht zu einer anderen Rechtsauffassung gelangen zu lassen. Der schriftsätzliche Vortrag selbst bezieht sich im Wesentli[X.] auf die Rechtsauf-fassung des Antragstellers und die nicht vorgelegten Nachweise. Ein konkreter 6 - 5 - Vortrag zum Inhalt der geschlossenen Vereinbarung, der geeignet gewesen wäre, die rechtli[X.] Ausführungen des Schiedsgerichts im Schiedsspruch in Frage zu stellen, findet sich in dem Schriftsatz nicht. Dies geht zu Lasten des insoweit darlegungspflichtigen Beschwerdeführers. 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Der Beschwerdeführer kann mit der Anhörungsrüge keine weitere Begründung einfordern, als dies nach den Verfahrensvorschriften in der [X.] vorgesehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432, 1433). 7 [X.] [X.] [X.]
Herrmann [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 14.09.2007 - 10 Sch 1/07 -

Meta

III ZB 72/07

11.12.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2008, Az. III ZB 72/07 (REWIS RS 2008, 289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 289

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