Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2013, Az. III ZB 93/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 137

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 93/12
vom

18. Dezember 2013

in dem Verfahren

auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2013 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.]
[X.], [X.],
[X.] und [X.]

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 19. November 2012
-
20
Sch 5/12 -
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2 ZPO).

Der Wert des [X.] wird auf 232.168,17

festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner (im Folgenden: Schiedskläger) leitete
mit Schreiben vom 11.
Januar 2008 ein Schiedsverfahren gegen vier Schiedsbeklagte, darun-ter die Antragstellerin (im Folgenden: Schiedsbeklagte), ein. Vor der mündli-chen Verhandlung vor dem Schiedsgericht nahm er die [X.] zurück. Am 28.
Oktober 2009 erließ das Schiedsgericht einen -
am 13.
Januar 2010 in den Gründen berichtigten
-
Schiedsspruch, der die Beendigung des [X.]
-

3

-

fahrens aussprach (Ziffer
I), in einer Kostengrundentscheidung dem [X.] die Verfahrenskosten auferlegte (Ziffer
II), den Streitwert auf 30
Mio.

festsetzte (Ziffer
III) und die Entscheidung über die [X.] der vier [X.] einem gesonderten Schiedsspruch vorbehielt (Zif-fer
IV). Mit weiterem Schiedsspruch vom 5.
Februar 2010 sprach das Schieds-gericht den vier [X.] Ansprüche auf Kostenerstattung für Schieds-richter-
und [X.] in Höhe von insgesamt 980.565,42

s-ten der hiesigen [X.] waren dies 142.123,06

141.568,11

liche Kosten.

Mit [X.] vom 8.
Februar 2010 beantragte der Schiedskläger beim [X.], den Schiedsspruch vom 28.
Oktober 2009 zu Ziffer [X.] samt der Berichtigung aufzuheben; mit weiterem [X.] vom 5.
Mai 2010 bean-tragte
er, den Schiedsspruch vom 5.
Februar 2010 aufzuheben. Das Kammer-gericht ([X.] 2011, 110) wies die Anträge zurück. Die Rechtsbeschwerde des Schiedsklägers hatte
keinen Erfolg
(Senatsbeschluss vom 28.
März 2012
-
III
ZB 63/10, [X.], 38). Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwer-de nahm
die 3.
Kammer des 2.
Senats des [X.] mit Be-schluss vom 14.
August 2013 (2 BvR 1235/12) nicht zur Entscheidung an.

Die Schiedsbeklagte hat mit [X.] vom 6.
Juni 2012 beim Kammer-gericht einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 5.
Fe-bruar 2010 gestellt. Der Schiedskläger hat am 11.
Juni 2012 -
ausgehend von einem Streitwert von lediglich 5
Mio.

-
an die Schiedsbeklagte 51.523

e-zahlt. Im Gerichtsverfahren hat er im Übrigen sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Kostenerstattungsanspruch erho-

2
3
-

4

-

ben. Das [X.] hat mit Beschluss vom 19.
November 2012 -
unter Ablehnung des weitergehenden Antrags -
den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, soweit er eine Vollstreckung von mehr als 51.523

in der Hauptsache ermöglicht. Hiergegen richtet sich die erneute Rechtsbeschwerde des [X.]s.

II.

1.
Die von Gesetzes wegen statthafte (§
574
Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 i.V.m. §
1065
Abs.
1 Satz
1, §
1062
Abs.
1
Nr.
4
Fall
2
ZPO)
Rechtsbeschwerde ist
unzulässig. Entgegen der Auffassung des Schiedsklägers verletzt ihn der [X.] Beschluss nicht in seinem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG), so dass die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig ist (§ 574 Abs.
2 Nr.
2 Alt.
2 ZPO). [X.] kommt es nach Maßgabe der folgenden Ausführungen nicht auf die Rüge des Schiedsklägers an, das [X.] hätte zur mangelnden Erstattungs-fähigkeit der Gerichts-
und Anwaltskosten auch den Inhalt seines [X.]es vom 15. November 2012 berücksichtigen müssen, da dieser per Fax am 16. November 2012 und damit vor Erlass der angefochtenen Entscheidung beim [X.] eingegangen sei.

2.
Zwar können im Vollstreckbarerklärungsverfahren -
über
die gesetzlichen Aufhebungsgründe für inländische Schiedssprüche (§
1060 Abs.
2, §
1059 Abs.
2 ZPO) hinaus
-
sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den in einem Schiedsspruch festgestellten Anspruch geltend gemacht werden. Die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, müssen allerdings in entsprechender

4
5
-

5

-

Anwendung des §
767 Abs.
2 ZPO nach dem Schiedsverfahren entstanden sein (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30.
September 2010 -
III
ZB 57/10, [X.] 2010, 330 Rn.
8 mwN), wobei es nur darauf ankommt, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt die objektiven Voraussetzungen für die Einwendungen vorgelegen haben, nicht dagegen darauf, ob diese dem Schuldner bekannt [X.] oder hätten bekannt sein müssen (vgl. nur [X.], Urteil vom 21.
Mai 1973 -
II
ZR 22/72, [X.]Z 61, 25,
26
f; Beschluss vom 6.
Mai 2004 -
IX
ZB 349/02, NJW-RR 2004, 1422, 1423). Der Ausschluss von vor dem Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Einwendungen gilt allerdings nicht ausnahms-los. Ist ein Einwand bereits vor dem Schiedsgericht geltend gemacht worden, hat sich dieses aber einer Entscheidung darüber enthalten, weil es sich -
zu Recht oder zu Unrecht -
bezüglich der Entscheidung über den Einwand für [X.] erachtet hat, steht nichts im Wege, diesen Einwand vor dem [X.] Gericht geltend zu machen (vgl. zur Aufrechnung mit einer Gegenforde-rung [X.], Urteil vom 22. November 1962 -
VII ZR 55/61, [X.]Z 38, 257, 264 ff). Gleiches gilt, wenn der Einwand zwar vor dem Schiedsgericht nicht erhoben wurde, aber feststeht, dass das Schiedsgericht sich damit mangels [X.] nicht befasst hätte
([X.], Urteil vom 7. Januar 1965 -
VII ZR
241/63, NJW 1965, 1138, 1139).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze beruht die Entscheidung des [X.] nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.

6
-

6

-

Kostenerstattung Schiedsrichterhonorare

Die Rüge des Schiedsklägers, das [X.] hätte seinem unter Beweis gestellten Vortrag nachgehen müssen, dass es zwischen den [X.] beziehungsweise ein Einvernehmen über einen Streitwert von 2
Mio.

um (behauptete) Gründe, die bereits während des [X.] sind, und damit nicht mehr im Vollstreckbarerklärungsverfahren entspre-chend § 767 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden können. Der Schiedskläger, dem im Rahmen des Schiedsverfahrens ausreichend rechtliches Gehör zur Festsetzung des Streitwerts gegeben worden ist, hätte dort entsprechend vor-tragen müssen.

Im Übrigen ist die Darstellung des Schiedsklägers zum Bestehen von Absprachen beziehungsweise eines allseitigen Einvernehmens unsubstantiiert. Der Schiedskläger hat in seinem das Schiedsverfahren einleitenden [X.] vom 11.
Januar 2008 einen Streitwert von 2
Mio.

"vorgeschlagen". Der Ver-fahrensbevollmächtigte der [X.] zu
1
(F.

S.

), der nach Darstellung des Schiedsklägers damals auch [X.] für die an-deren drei [X.] gewesen sein soll, hat mit [X.] vom 29.
Ja-nuar 2008
diesen
Streitwert als "kaum sachgerecht"
zurückgewiesen und aus-geführt, dass der Streitwert "sehr hoch liegen dürfte". Nachdem das Schiedsge-richt sich konstituiert hatte, hat der Vorsitzende mit Schreiben vom 11.
De-zember 2008
dem Schiedskläger aufgegeben, die Höhe des von ihm [X.] vorläufigen Streitwerts eingehend zu begründen. Dies hat der Schiedskläger mit [X.] vom 12.
Januar 2009 getan. Weder in diesem [X.] noch in dem sich anschließend zwischen den Parteien des Schieds-verfahrens entwickelnden Schriftwechsel hat sich der Schiedskläger auf ent-7
8
-

7

-

sprechende Absprachen oder ein diesbezügliches Einvernehmen berufen. Das Schiedsgericht hat dann am 20.
April 2009 den Streitwert auf vorläufig 26
Mio.

festgesetzt und auf dieser Grundlage Kostenvorschüsse eingefordert. Erstmals nach Rücknahme der [X.] am 2. Oktober 2009 hat der Schiedskläger mit [X.] vom 26.
Oktober 2009 dann vorgetragen, er habe in seinem das Schiedsverfahren einleitenden Schreiben vom 11.
Januar 2008 deutlich [X.], dass er den Streitwert auf 2
Mio.

"von den einzelnen Schiedsrichtern auch so verstanden und akzeptiert wurde". Im gleichen Sinne hätten die Schiedsrichter "auch die spätere Verweigerung der Einzahlung des Kostenvorschusses durch den Kläger verstanden". Diesem -
unsubstantiierten
-
Vorbringen ist das Schiedsgericht (Schiedsspruch vom 28.
Oktober 2009, S.
5
f; siehe auch Schiedsspruch vom 5. Februar 2010, [X.], 20 f) zu Recht nicht ge-folgt. Soweit der Kläger nunmehr sogar Absprachen beziehungsweise ein allsei-tiges Einvernehmen behauptet, ist dieser Vortrag angesichts des [X.] nicht nachvollziehbar, ohne Substanz und auch deshalb nicht beweisbe-dürftig.

Kostenerstattung [X.]

Zu Unrecht rügt der Schiedskläger, das [X.] sei seinem unter Beweis gestellten Vortrag nicht nachgegangen, dass die Anwaltskosten nicht erstattungsfähig seien, da diese aus verschiedenen Gründen (Vereinbarung eines Erfolgshonorars; Verstoß gegen §
49b Abs.
5 [X.]; § 242 BGB) nicht entstanden beziehungsweise nicht im Sinne des §
91 Abs.
1 Satz 1 ZPO not-wendig gewesen seien.

9
-

8

-

Auch hierbei handelt es sich um Einwendungen, deren Gründe bereits vor dem nach §
767 Abs.
2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt entstanden sind. Die-se Einwendungen
sind auch nicht deshalb im Verfahren auf Vollstreckbarerklä-rung zulässig, weil das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch vom 5.
Februar 2010 die Auffassung vertreten hat, bestimmte materiell-rechtliche Einwendun-gen könnten nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sein. Das Schiedsgericht hat insoweit darauf Bezug genommen, dass im staatlichen [X.] nach §§
103
ff ZPO die Klärung streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen nicht vorgesehen und der Betroffene insoweit auf den Weg der [X.] zu verweisen ist (vgl. nur [X.], [X.] vom 23.
März 2006 -
V
ZB 189/05, [X.], 1962 Rn.
4 und vom 22.
November 2006 -
IV
ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn.
8). Der hieraus ab-geleitete Schluss des Schiedsklägers, damit seien seine Einwendungen nun-mehr ungeachtet §
767 Abs.
2 ZPO im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zulässig, geht jedoch fehl. Der Schiedskläger übersieht folgenden Umstand: Dass im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1060 Abs. 1 ZPO über die gesetzlichen Aufhebungsgründe (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus auch sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den Schiedsspruch zulässig sind, beruht auf der Erwägung, dass es unpraktikabel und einem Betroffenen nicht zumutbar wäre, ihm im Verfahren der Vollstreckbarerklärung vor dem [X.] einen materiell-rechtlichen Einwand abzuschneiden, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und den Betroffenen auf die Voll-streckungsgegenklage zu verweisen, für die als staatliches Gericht wiederum das [X.] zuständig wäre (vgl. zu letzterem nur Senatsbeschluss vom 30.
September 2010 -
III
ZB 57/10, [X.] 2010, 330 Rn.
10). Die
Zuständigkeit der staatlichen Gerichte und damit des [X.]s für

10
-

9

-

eine [X.] ist allerdings dann nicht gegeben, wenn das Schiedsgericht, weil der geltend gemachte Einwand in seine Zuständigkeit fällt, zur Entscheidung berufen ist (vgl. Senat, aaO Rn.
10 mwN). Nach §
1057 Abs.
1, Abs. 2 Satz 1 ZPO hat aber nicht das staatliche,
sondern das Schieds-gericht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, über den Grund (Quotelung) und die (betragsmäßige) Höhe der Kostentragung zu entscheiden (vgl. auch [X.]/[X.], Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., [X.]. 33 Rn. 3 ff; BT-Drucks. 13/5274, S. 57 f). Die Parteien haben im vorliegenden Fall nichts ande-res vereinbart. Damit fallen die hier vom Schiedskläger nach § 1057 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend gemachten Einwände, die unmittelbar die Frage betreffen, welche Gebühren die Schiedsbeklagte ihren Verfahrensbe-vollmächtigten im Schiedsverfahren schuldet und welche Kosten sie deshalb von dem Schiedskläger erstattet verlangen kann, in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Vor diesem Hintergrund erscheint die Auffassung, bestimmte materiell-rechtliche Einwendungen seien -
wie bei der staatlichen Kostenfest-setzung -
dem Verfahren der [X.] vorbehalten, nicht überzeugend. Die diesbezügliche Rechtsprechung zur staatlichen Kostenfest-setzung nach §§ 103 ff ZPO beruht entscheidend darauf, dass dieses Verfahren auf die formale Prüfung der Kostentatbestände und die Klärung einfacher Rechtsfragen zugeschnitten und insoweit auch dem Rechtspfleger übertragen ist, weshalb darüberhinausgehende materiell-rechtliche Einwendungen durch das Prozessgericht im Verfahren nach § 767 ZPO zu klären sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. März und 22. November 2006 aaO). Eine vergleichbare Situation liegt im Schiedsverfahren nicht vor. Eine dem Verfahren vor dem Rechtspfleger entsprechende Einrichtung gibt es im Schiedsverfahren nicht (vgl. auch BT-Drucks. aaO); vielmehr ist das Schiedsgericht selbst insoweit um-

-

10

-

fassend zuständig. Deshalb ist es zumindest sinnvoller, wenn ein Schiedsge-richt sämtliche in seine Zuständigkeit fallenden Einwendungen bereits im [X.] erledigt, ungeachtet dessen, dass wegen des Verbots der [X.] au fond
gegenteilige Entscheidungen eines Schiedsgerichts grundsätz-lich hinzunehmen sind. Dass das Schiedsgericht nicht so verfahren ist, führt aber nicht dazu, dass der Schiedskläger nunmehr seine materiell-rechtlichen Einwendungen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung vor den staatlichen [X.] geltend machen könnte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Schiedsgericht -
gleichgültig ob zu Recht oder zu Unrecht
-
eine Behandlung der Einwendungen, so sie bereits vor ihm geltend gemacht worden sind, man-gels Zuständigkeit abgelehnt hätte, oder, so sie erstmals vor dem staatlichen Gericht geltend gemacht worden sind, feststeht, dass das Schiedsgericht sich mit ihnen mangels Zuständigkeit nicht befassen würde. Nur in diesen Fällen entfällt der Vorrang der Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die [X.] nach § 1057 ZPO. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Allein der Umstand, dass das Schiedsgericht bestimmte materiell-rechtliche Einwen-dungen im Kostenschiedsspruch für nicht zulässig erachtet hat, besagt nichts dafür, dass das Schiedsgericht auch für eine hierauf gestützte [X.] nicht seine, sondern die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte als gegeben ansehen würde. Hiergegen spricht auch, dass sich das Schiedsgericht (Schiedsspruch vom 5.
Februar 2010 S. 12 f zu e) mit dem im Schiedsverfahren geltend gemachten Einwand des
Schiedsklägers, es sei ein Zeithonorar verein-bart worden, zunächst inhaltlich befasst und diesen als unschlüssig verworfen, das heißt eine Befassung nicht etwa mangels Zuständigkeit von vorneherein abgelehnt hat. Lediglich ergänzend hat das Schiedsgericht
darauf verwiesen, dass dieser materielle Einwand, selbst wenn er begründet wäre, jedenfalls nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sei. Daraus folgt aber [X.] nicht, dass das Schiedsgericht sich im Hinblick auf materiell-rechtliche -

11

-

Einwendungen gegen die Entstehung und die Notwendigkeit der von der [X.] geltend gemachten und vom Schiedskläger beanstandeten Kosten im Rahmen einer [X.] als unzuständig ansehen würde.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 19.11.2012 -
20 Sch 5/12 -

Meta

III ZB 93/12

18.12.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2013, Az. III ZB 93/12 (REWIS RS 2013, 137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 137

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