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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 44/15
vom
6. Mai
2015
in der Strafsache
gegen
wegen [X.] u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6.
Mai 2015 gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1 [X.] beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil
des [X.] vom 7.
Oktober 2014 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte in den Fällen
II.
2. und 4. der Urteilsgründe wegen versuchten [X.] verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staats-kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten;
b)
das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass die An-geklagte des [X.] in zwei Fällen sowie
des vorsätz-lichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Die Angeklagte hat die weiteren Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hatte die Angeklagte wegen [X.] in zwei Fällen und wegen versuchten [X.] in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus
einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom [X.], in einem anderen Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die [X.] beider Gesamtfreiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es eine Maßregel nach §
69a StGB angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge, wobei die [X.] der Maßregel nach §
64 StGB
nach zunächst unbeschränkter An-fechtung des Urteils
vom Rechtsmittelangriff ausgenommen wurde. Die Revi-sion der Angeklagten führt zu einer Verfahrensbeschränkung nach §
154 Abs.
2 [X.] und zu einer dadurch veranlassten Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
1.
Auf Antrag des [X.] stellt der Senat das Verfahren in den Fällen
II.
2. und 4. der Urteilsgründe gemäß §
154 Abs.
2 [X.] ein, da aus den vom [X.] in der Antragsschrift vom 16.
Februar 2015 dargelegten Gründen nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht [X.] ist, dass in diesen Fällen Tateinheit mit
den Fällen
II.
1. bzw. 3. der Urteilsgründe besteht.
2.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils, soweit es angefochten ist, keinen die Angeklagte [X.] Rechtsfehler ergeben (§
349 Abs.
2 [X.]).
1
2
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4
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Der Senat schließt hinsichtlich der ersten von
der Strafkammer verhäng-ten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat angesichts der [X.] zwei Einsatzstrafen
von je sieben Monaten und der einbezogenen Einzelstrafen von sechs und vier Monaten aus, dass der Tatrichter ohne die in den Fällen
II.
2.
und 4. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils vier Monaten geringere Einzelstrafen oder eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Ebenso schließt der Senat aus, dass die zweite [X.] und die dieser zugrunde liegenden Einzelstrafen sowie die verhäng-te Maßregel nach §
69a StGB von der teilweisen Verfahrenseinstellung berührt wird.
3.
Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Angeklagte mit der Be-schränkung ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat (vgl. [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
302 Rn.
2), auf §
473 Abs.
1 Satz
1 [X.]; im Übrigen auf §
467 Abs.
1, §
473 Abs.
1 Satz
1 [X.].
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Bender
4
5
Meta
06.05.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2015, Az. 4 StR 44/15 (REWIS RS 2015, 11519)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11519
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