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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 45/12
vom
16. April 2012
in der Strafsache
geg[X.]
weg[X.] schwer[X.] sexuell[X.] Missbrauchs eines Kindes
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2
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Der 4. Strafs[X.]at des [X.] hat auf Antrag des G[X.]eralbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 16. April
2012
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 StPO beschloss[X.]:
1.
Auf die Revision des Angeklagt[X.] geg[X.] das Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2011 wird
a)
das Verfahr[X.] eingestellt, soweit der Angeklagte in d[X.] Fäll[X.]
II.
4 und 5 der Urteilsgründe verurteilt word[X.] ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kos-t[X.] des Verfahr[X.]s und die notw[X.]dig[X.] Auslag[X.] des Angeklagt[X.];
b)
das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
schwer[X.] sexu-ell[X.] Missbrauchs eines Kindes in fünf Fäll[X.] schuldig ist; die Einzelstraf[X.] in d[X.] Fäll[X.] [X.] und 5 der Urteilsgründe und die isolierte Sperrfrist von acht Monat[X.] [X.]tfall[X.].
2.
Die weiter geh[X.]de Revision des Angeklagt[X.] wird [X.].
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleib[X.]d[X.] Kost[X.] sei-nes Rechtsmittels zu trag[X.].
Gründe:
Das [X.] hat d[X.] Angeklagt[X.] weg[X.] schwer[X.] sexuell[X.] [X.] eines Kindes in fünf Fäll[X.],
fahrlässiger Gefährdung des [X.]
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kehrs in Tateinheit mit fahrlässigem Fahr[X.] ohne Fahrerlaubnis sowie uner-laubt[X.]
Entfern[X.]s vom Unfallort zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahr[X.] und zehn Monat[X.] verurteilt; ferner hat es die Verwaltungsbehörde [X.], dem Angeklagt[X.] vor Ablauf von acht Monat[X.] keine Fahrerlaubnis zu [X.]. Hiergeg[X.] richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiell[X.] Rechts gestützte Revision des Angeklagt[X.]. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweis[X.] Verfahr[X.]seinstellung nach §
154 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
2 StPO. Im Üb-rig[X.] ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Der S[X.]at stellt das Verfahr[X.] aus prozessökonomisch[X.] Gründ[X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein, soweit der Angeklagte in d[X.] Fäll[X.] II.
4 und 5 der Urteilsgründe weg[X.] fahrlässiger Gefährdung des Straß[X.]verkehrs in [X.] mit fahrlässigem Fahr[X.] ohne Fahrerlaubnis sowie weg[X.] unerlaubt[X.] Entfern[X.]s vom Unfallort verurteilt word[X.] ist. Insbesondere trag[X.] die bisheri-g[X.] Feststellung[X.] des [X.]s nicht d[X.] Schuldspruch aus
§
315c Abs.
1 Nr.
1a,
Abs.
3
Nr.
2 StGB.
a) Die Feststellung[X.] beleg[X.] nicht die für die Annahme einer Tat nach §
315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Herbeiführung einer konkret[X.] Gefahr für Leib oder Leb[X.] eines ander[X.] M[X.]sch[X.] oder eine fremde Sache von bedeut[X.]dem Wert. Nach gefestigter Rechtsprechung muss die Tathandlung über die ihr innewohn[X.]de lat[X.]te Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hab[X.], in der
was nach allgemeiner [X.] auf Grund einer objektiv nachträglich[X.] Prognose zu beurteil[X.] ist
die Sicherheit einer bestimmt[X.] Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht ([X.], Urteil vom 30. März 1995
4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 f., zu § 315c
StGB; Beschluss
vom 4. September 1995
4 StR
471/95, NJW 1996, 329 f., zu 2
3
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4
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§
315b StGB; vgl. weiter [X.], StGB, § 315c Rn. 22 ff.). Da für d[X.] Eintritt des danach erforderlich[X.] konkret[X.] Gefahrerfolgs das vom Angeklag-t[X.] geführte fremde Fahrzeug
nicht in Betracht kommt (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Oktober 1976
4 [X.], [X.]St 27, 40; Beschluss vom 19. Januar 1999
4 [X.], [X.], 350, 351), auch nicht erk[X.]nbar ist, ob der
allein maßgebliche
[X.] an Laterne und Baum die tatbe-standsspezifische
Wertgr[X.]ze erreicht (vgl. [X.], Beschluss vom [X.] 2010
4 StR 245/10, [X.], 215;
[X.], StGB, § 315c Rn.
25), kommt es auf die Gefährdung der Beifahrerin an. Nach d[X.] in der Rechtsprechung des S[X.]ats [X.]twickelt[X.] Maßstäb[X.] g[X.]ügt
die hierauf bezo-g[X.]e
knappe Bemerkung des [X.]s
H.
nicht d[X.] Anforderung[X.] zur Darlegung einer konkret[X.] Gefahr. Ein[X.] Vorgang, bei dem es beinahe
zu einer Verletzung der Mitfahrerin
ge-komm[X.] wäre
also ein Gescheh[X.], bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu
vom 30. März 1995 und
Beschluss
vom 4. September 1995
jew. aaO; [X.] vom 26. Juli 2011
4 [X.], [X.], 217)
hat die [X.] auch nach dem Gesamtzusamm[X.]hang ihrer auf das Unfallgescheh[X.] be-zog[X.][X.] Feststellung[X.] nicht hinreich[X.]d mit Tatsach[X.] belegt.
b) Nach d[X.] bisherig[X.] Feststellung[X.] bleibt zudem off[X.], ob die Beifah-rerin des Angeklagt[X.] vom Schutzbereich des §
315c StGB überhaupt erfasst ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] ist dies für an einer solch[X.]
Straftat beteiligte Insass[X.] des Fahrzeugs zu vernein[X.] ([X.], Urteile vom 23. Februar 1954
1 StR 671/53,
[X.]St 6, 100, 102, vom 28. Ok-tober 1976
4 [X.], [X.]St
27, 40, 43,
und vom 20.
November 2008
4 StR 328/08,
NJW 2009, 1155, 1157; vgl. [X.], StGB, §
315c Rn.
24 m.w.N.). Die
Mitfahrerin könnte sich mit der an d[X.] Angeklagt[X.]
gerich-4
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5
-
StGB schuldig gemacht
hab[X.].
Zwar ist der Angeklagte weg[X.] fahrlässiger Ge-fährdung des Straß[X.]verkehrs nach §
315c Abs.
1 Nr.
1a, Abs.
3 Nr.
2 StGB verurteilt word[X.], so
dass es an der in § 26 StGB vorausgesetzt[X.] vorsätzli-ch[X.] Haupttat fehl[X.] könnte. Diese rechtliche Würdigung beschwert d[X.] Ange-klagt[X.], soweit der Schuldspruch in Rede steht, nicht. Jedoch war ihm nach [X.] hatte und möglicher-weise nicht mehr fahrtauglich war. (Das) nahm er zumindest billig[X.]d in Kauf,
7). Danach lieg[X.]
die Voraussetzung[X.] der
Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination in §
315c Abs.
3 Nr.
1 StGB vor,
zu der
strafbar angestiftet werd[X.] kann
(§
11 Abs.
2 StGB). Abschließ[X.]d kann der S[X.]at die Frage einer strafbar[X.] Teilnahme der Beifahrerin nicht beurteil[X.], weil das angefocht[X.]e Urteil keine Feststellung[X.] [X.] [X.]thält.
2. Die Verfahr[X.]seinstellung führt zum Wegfall der Verurteilung des An-geklagt[X.] weg[X.] fahrlässiger Gefährdung des Straß[X.]verkehrs in Tateinheit mit fahrlässigem Fahr[X.] ohne Fahrerlaubnis sowie weg[X.] unerlaubt[X.] Entfer-n[X.]s vom Unfallort. Damit [X.]tfall[X.] die beid[X.] Einzelstraf[X.] von 60 und 40 Ta-gessätz[X.]
in d[X.] Fäll[X.] [X.]
und 5 der Urteilsgründe; die Teileinstellung des Verfahr[X.]s [X.]tzieht auch der Maßregel nach § 69a StGB die Grundlage.
3. Die geg[X.] d[X.] Angeklagt[X.] verhängte Gesamtfreiheitsstrafe
kann be-steh[X.] bleib[X.]. Der S[X.]at schließt im
Hinblick
auf die verbleib[X.]de
Einsatz-strafe von einem Jahr und zehn Monat[X.] sowie die
vier weiter[X.] Einzelstraf[X.] von jeweils einem Jahr und sechs Monat[X.]
in Übereinstimmung mit der Auffas-sung des G[X.]eralbundesanwalts aus, dass die [X.] ohne die einge-stellt[X.] Fälle auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
5
6
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6
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4.
Im Übrig[X.] hat die Überprüfung des Urteils kein[X.] durchgreif[X.]d[X.] Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagt[X.] ergeb[X.].
Ernemann
Cierniak Schmitt
B[X.]der Qu[X.]tin
7
Meta
16.04.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2012, Az. 4 StR 45/12 (REWIS RS 2012, 7327)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7327
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