Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2012, Az. 4 StR 45/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7327

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 45/12

vom
16. April 2012
in der Strafsache
geg[X.]

weg[X.] schwer[X.] sexuell[X.] Missbrauchs eines Kindes

-
2
-
Der 4. Strafs[X.]at des [X.] hat auf Antrag des G[X.]eralbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 16. April
2012
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 StPO beschloss[X.]:
1.
Auf die Revision des Angeklagt[X.] geg[X.] das Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2011 wird
a)
das Verfahr[X.] eingestellt, soweit der Angeklagte in d[X.] Fäll[X.]
II.
4 und 5 der Urteilsgründe verurteilt word[X.] ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kos-t[X.] des Verfahr[X.]s und die notw[X.]dig[X.] Auslag[X.] des Angeklagt[X.];
b)
das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
schwer[X.] sexu-ell[X.] Missbrauchs eines Kindes in fünf Fäll[X.] schuldig ist; die Einzelstraf[X.] in d[X.] Fäll[X.] [X.] und 5 der Urteilsgründe und die isolierte Sperrfrist von acht Monat[X.] [X.]tfall[X.].
2.
Die weiter geh[X.]de Revision des Angeklagt[X.] wird [X.].
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleib[X.]d[X.] Kost[X.] sei-nes Rechtsmittels zu trag[X.].

Gründe:

Das [X.] hat d[X.] Angeklagt[X.] weg[X.] schwer[X.] sexuell[X.] [X.] eines Kindes in fünf Fäll[X.],
fahrlässiger Gefährdung des [X.]
-
3
-
kehrs in Tateinheit mit fahrlässigem Fahr[X.] ohne Fahrerlaubnis sowie uner-laubt[X.]
Entfern[X.]s vom Unfallort zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahr[X.] und zehn Monat[X.] verurteilt; ferner hat es die Verwaltungsbehörde [X.], dem Angeklagt[X.] vor Ablauf von acht Monat[X.] keine Fahrerlaubnis zu [X.]. Hiergeg[X.] richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiell[X.] Rechts gestützte Revision des Angeklagt[X.]. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweis[X.] Verfahr[X.]seinstellung nach §
154 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
2 StPO. Im Üb-rig[X.] ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Der S[X.]at stellt das Verfahr[X.] aus prozessökonomisch[X.] Gründ[X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein, soweit der Angeklagte in d[X.] Fäll[X.] II.
4 und 5 der Urteilsgründe weg[X.] fahrlässiger Gefährdung des Straß[X.]verkehrs in [X.] mit fahrlässigem Fahr[X.] ohne Fahrerlaubnis sowie weg[X.] unerlaubt[X.] Entfern[X.]s vom Unfallort verurteilt word[X.] ist. Insbesondere trag[X.] die bisheri-g[X.] Feststellung[X.] des [X.]s nicht d[X.] Schuldspruch aus
§
315c Abs.
1 Nr.
1a,
Abs.
3
Nr.
2 StGB.
a) Die Feststellung[X.] beleg[X.] nicht die für die Annahme einer Tat nach §
315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Herbeiführung einer konkret[X.] Gefahr für Leib oder Leb[X.] eines ander[X.] M[X.]sch[X.] oder eine fremde Sache von bedeut[X.]dem Wert. Nach gefestigter Rechtsprechung muss die Tathandlung über die ihr innewohn[X.]de lat[X.]te Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hab[X.], in der

was nach allgemeiner [X.] auf Grund einer objektiv nachträglich[X.] Prognose zu beurteil[X.] ist

die Sicherheit einer bestimmt[X.] Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht ([X.], Urteil vom 30. März 1995

4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 f., zu § 315c
StGB; Beschluss
vom 4. September 1995

4 StR
471/95, NJW 1996, 329 f., zu 2
3
-
4
-
§
315b StGB; vgl. weiter [X.], StGB, § 315c Rn. 22 ff.). Da für d[X.] Eintritt des danach erforderlich[X.] konkret[X.] Gefahrerfolgs das vom Angeklag-t[X.] geführte fremde Fahrzeug
nicht in Betracht kommt (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Oktober 1976

4 [X.], [X.]St 27, 40; Beschluss vom 19. Januar 1999

4 [X.], [X.], 350, 351), auch nicht erk[X.]nbar ist, ob der

allein maßgebliche

[X.] an Laterne und Baum die tatbe-standsspezifische
Wertgr[X.]ze erreicht (vgl. [X.], Beschluss vom [X.] 2010

4 StR 245/10, [X.], 215;
[X.], StGB, § 315c Rn.
25), kommt es auf die Gefährdung der Beifahrerin an. Nach d[X.] in der Rechtsprechung des S[X.]ats [X.]twickelt[X.] Maßstäb[X.] g[X.]ügt
die hierauf bezo-g[X.]e
knappe Bemerkung des [X.]s

H.

nicht d[X.] Anforderung[X.] zur Darlegung einer konkret[X.] Gefahr. Ein[X.] Vorgang, bei dem es beinahe
zu einer Verletzung der Mitfahrerin
ge-komm[X.] wäre

also ein Gescheh[X.], bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu

vom 30. März 1995 und
Beschluss
vom 4. September 1995

jew. aaO; [X.] vom 26. Juli 2011

4 [X.], [X.], 217)

hat die [X.] auch nach dem Gesamtzusamm[X.]hang ihrer auf das Unfallgescheh[X.] be-zog[X.][X.] Feststellung[X.] nicht hinreich[X.]d mit Tatsach[X.] belegt.
b) Nach d[X.] bisherig[X.] Feststellung[X.] bleibt zudem off[X.], ob die Beifah-rerin des Angeklagt[X.] vom Schutzbereich des §
315c StGB überhaupt erfasst ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] ist dies für an einer solch[X.]
Straftat beteiligte Insass[X.] des Fahrzeugs zu vernein[X.] ([X.], Urteile vom 23. Februar 1954

1 StR 671/53,
[X.]St 6, 100, 102, vom 28. Ok-tober 1976

4 [X.], [X.]St
27, 40, 43,
und vom 20.
November 2008

4 StR 328/08,
NJW 2009, 1155, 1157; vgl. [X.], StGB, §
315c Rn.
24 m.w.N.). Die
Mitfahrerin könnte sich mit der an d[X.] Angeklagt[X.]
gerich-4
-
5
-

StGB schuldig gemacht
hab[X.].
Zwar ist der Angeklagte weg[X.] fahrlässiger Ge-fährdung des Straß[X.]verkehrs nach §
315c Abs.
1 Nr.
1a, Abs.
3 Nr.
2 StGB verurteilt word[X.], so
dass es an der in § 26 StGB vorausgesetzt[X.] vorsätzli-ch[X.] Haupttat fehl[X.] könnte. Diese rechtliche Würdigung beschwert d[X.] Ange-klagt[X.], soweit der Schuldspruch in Rede steht, nicht. Jedoch war ihm nach [X.] hatte und möglicher-weise nicht mehr fahrtauglich war. (Das) nahm er zumindest billig[X.]d in Kauf,

7). Danach lieg[X.]
die Voraussetzung[X.] der
Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination in §
315c Abs.
3 Nr.
1 StGB vor,
zu der
strafbar angestiftet werd[X.] kann

11 Abs.
2 StGB). Abschließ[X.]d kann der S[X.]at die Frage einer strafbar[X.] Teilnahme der Beifahrerin nicht beurteil[X.], weil das angefocht[X.]e Urteil keine Feststellung[X.] [X.] [X.]thält.
2. Die Verfahr[X.]seinstellung führt zum Wegfall der Verurteilung des An-geklagt[X.] weg[X.] fahrlässiger Gefährdung des Straß[X.]verkehrs in Tateinheit mit fahrlässigem Fahr[X.] ohne Fahrerlaubnis sowie weg[X.] unerlaubt[X.] Entfer-n[X.]s vom Unfallort. Damit [X.]tfall[X.] die beid[X.] Einzelstraf[X.] von 60 und 40 Ta-gessätz[X.]
in d[X.] Fäll[X.] [X.]
und 5 der Urteilsgründe; die Teileinstellung des Verfahr[X.]s [X.]tzieht auch der Maßregel nach § 69a StGB die Grundlage.
3. Die geg[X.] d[X.] Angeklagt[X.] verhängte Gesamtfreiheitsstrafe
kann be-steh[X.] bleib[X.]. Der S[X.]at schließt im
Hinblick
auf die verbleib[X.]de
Einsatz-strafe von einem Jahr und zehn Monat[X.] sowie die
vier weiter[X.] Einzelstraf[X.] von jeweils einem Jahr und sechs Monat[X.]
in Übereinstimmung mit der Auffas-sung des G[X.]eralbundesanwalts aus, dass die [X.] ohne die einge-stellt[X.] Fälle auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
5
6
-
6
-
4.
Im Übrig[X.] hat die Überprüfung des Urteils kein[X.] durchgreif[X.]d[X.] Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagt[X.] ergeb[X.].
Ernemann

Cierniak Schmitt

B[X.]der Qu[X.]tin
7

Meta

4 StR 45/12

16.04.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2012, Az. 4 StR 45/12 (REWIS RS 2012, 7327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7327

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 45/12 (Bundesgerichtshof)

Fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung: Annahme einer konkreten Gefahr für andere Personen oder Sachen bzw. den Mitfahrer


4 StR 164/15 (Bundesgerichtshof)

Vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung durch Vorfahrtverletzung und falsches Fahren am Fußgängerüberweg: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen


4 StR 435/12 (Bundesgerichtshof)

Straßenverkehrsgefährdung bei Trunkenheitsfahrt: Anforderungen an die konkrete Gefährdung eines anderen Menschen oder einer fremden Sache; …


4 StR 435/12 (Bundesgerichtshof)


4 StR 164/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 45/12

4 StR 245/10

4 StR 340/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.