Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. I ZR 247/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11813

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270417U[X.]247.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL

I [X.]
Verkündet am:
27. April
2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
[X.] § 59 Abs. 1 Satz 1
a)
Ein Werk befindet sich "an" öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von öf-fentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden kann; unerheblich ist, ob das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist.
b)
Wege, Straßen oder Plätze sind im Sinne von §
59 Abs.
1 Satz 1 [X.] "öffentlich", wenn sie für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie in öffentlichem oder pri-vatem Eigentum stehen.
c)
Die Nennung von "Wegen, Straßen oder Plätzen" in §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend. Die Bestimmung erfasst jedenfalls alle Orte, die sich -
wie Wege, Straßen oder Plätze -
unter freiem Himmel befinden.
d)
Ein Werk befindet sich auch dann im Sinne von §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] "an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen", wenn es den Ort wechselt und es sich bei den verschie-denen Orten, an oder auf denen sich das Werk befindet, um öffentliche Orte handelt.
e)
Ein Werk befindet sich im Sinne von §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es sich dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet. Das ist der Fall, wenn das Werk aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an öffentlichen Orten zu
bleiben.
f)
Wer sich auf §
59 [X.] beruft, trägt die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass die [X.], Straßen oder Plätzen aus gemacht worden ist. Zeigt die Fotografie eine Ansicht des Werkes, wie sie sich dem allgemeinen Publikum von einem öffentlichen Ort aus bietet, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Fotografie von einem solchen Ort aus gemacht worden ist. Es ist dann Sache des Inha-bers der Rechte am Werk, diese Vermutung durch den Vortrag konkreter Umstände zu erschüttern. Wer sich auf §
59 [X.] beruft, hat dann seine Behauptung zu beweisen.
[X.], Urteil vom 27. April 2017 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]
-
2
-
Der
[X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 27. April
2017
durch [X.] Dr. Büscher, [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Löffler
und Fe[X.]ersen
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
Oktober 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin veranstaltet Kreuzfahrten. Ihre Kreuzfahrtschiffe sind mit dem sogenannten "[X.]"
dekoriert. Das Motiv besteht -
wie aus der nachstehend wiedergegebenen Abbildung einer [X.]werbung der Klägerin ersichtlich -
aus einem am Bug der Schiffe aufgemalten Mund, seitlich an den Bordwänden aufgemalten Augen und von diesen ausgehenden Wellenlinien ("Augenbrauen"):
1
-
3
-

Das Motiv wurde von einem
bildenden Künstler geschaffen. Er hat der Klägerin daran das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt.
Der Beklagte betrieb eine [X.]seite,
auf der er Ausflüge bei [X.] auf Kreuzfahrtreisen in [X.] anbot. Auf dieser Seite veröffentlichte er das nachfolgend abgebildete Foto der Seitenansicht eines Schiffes der Kläge-rin, auf dem der "[X.]"
zu sehen ist:

2
3
-
4
-
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe damit ihre
Rechte am "[X.]"
verletzt. Die Wiedergabe des auf dem Kreuzfahrtschiff auf-gemalten Motivs sei nicht von der Schrankenregelung des §
59 Abs.
1 Satz 1 [X.] gedeckt, da sich das Kunstwerk nicht bleibend an
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde.
Die Klägerin hat -
soweit noch von Bedeutung -
beantragt, dem
Beklag-ten
unter Androhung von [X.] zu verbieten, das Werk "[X.]"
öffentlich zugänglich zu machen oder
öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie in der oben
wiedergegebenen Abbildung ersichtlich. Außerdem hat sie
von dem
Beklagten Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangt und die Feststellung seiner
Schadensersatzpflicht begehrt.
Das [X.] hat die
Klage abgewiesen
([X.], Urteil vom 4.
März 2015
28
O
554/12, juris). Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben
(O[X.], [X.], 495 =
[X.], 274). Mit ihrer
vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihre
Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, das öffentliche Zugänglich-machen des "[X.]s"
sei von der Schrankenregelung des §
59 Abs.
1 Satz 1 [X.] gedeckt. Dazu hat es ausgeführt:
Bei dem "[X.]"
handele es sich um ein Werk der angewandten Kunst. Dieses sei zugunsten der Klägerin geschützt. Der Beklagte habe das
Werk öffentlich zugänglich gemacht, indem er das Foto des Kreuzfahrtschiffs auf seiner [X.]seite eingestellt habe. Das öffentliche Zugänglichmachen des Werkes sei
gemäß §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] gerechtfertigt. Die Vorschrift sei auf 4
5
6
7
8
-
5
-
Werke anwendbar, die mit Fahrzeugen verbunden seien, die bestimmungsge-mäß im öffentlichen Raum eingesetzt würden. Auch solche Werke befänden sich im Sinne dieser Bestimmung bleibend im öffentlichen Raum. Die Vorschrift sei ferner auf Werke anzuwenden, die sich auf öffentlichen Wasserstraßen [X.]. Dies erfordere der Zweck der Vorschrift, den öffentlichen Raum
freizu-halten. Es sei unerheblich, ob sich der Fotograf bei der Aufnahme des Bildes an einer öffentlich zugänglichen Stelle befunden habe. Entscheidend sei, dass das Werk auf dem Bild aus einer Perspektive gezeigt werde, die von einem der [X.] zugänglichen Ort aus wahrnehmbar sei.
I[X.] Die Revision
der Klägerin
hat keinen Erfolg. Der
Klägerin
steht gegen den Beklagten
weder ein Unterlassungsanspruch (§
97 Abs.
1
[X.]) noch ein Anspruch auf Auskunftserteilung oder
Rechnungslegung (§
242 BGB) und auch kein Schadensersatzanspruch (§
97 Abs.
2 [X.]) zu. Der Beklagte hat den
als Werk der angewandten Kunst geschützten "[X.]"
zwar dadurch öffentlich zugänglich gemacht (§
19a [X.]), dass er
die
Fotografie eines
Kreuz-fahrtschiffs der Klägerin, die einen
Teil
dieses Werkes zeigt, ins [X.] einge-stellt hat. Diese öffentliche Wiedergabe des Werkes ist jedoch durch die Schrankenregelung des §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] gedeckt.
1. Das Kreuzfahrtschiff mit dem "AIDA-[X.]"
lag, als die vom [X.] ins [X.] eingestellte Fotografie angefertigt wurde, in einem ausländi-schen Hafen. Die territoriale Beschränkung des Geltungsanspruchs des deut-schen [X.]s steht einer Anwendung des §
59 [X.] auf diesen auslän-dischen Sachverhalt nicht entgegen. Die Klägerin wendet sich allein gegen eine öffentliche Zugänglichmachung der fraglichen Aufnahme in [X.]. Damit ist gemäß Art.
8 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
864/2007 über das auf außer-vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.])
das deut-sche [X.] anzuwenden (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Juni 2003

I
ZR
192/00, [X.], 1035, 1036 = [X.], 1460

Hundertwasser-9
10
-
6
-
Haus; Urteil
vom 24.
September 2014 -
I
ZR
35/11, [X.], 264 Rn.
24 = [X.], 347 -
Hi Hotel
II, mwN).
2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem "[X.]"
um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten
Kunst handelt (§
2 Abs.
1 Nr. 4, Abs.
2 [X.]). Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen
(zu den Anforderungen an den [X.]sschutz von Werken der angewandten Kunst vgl. [X.], Urteil vom 13.
November 2013

I
ZR 143/12, [X.]Z 199, 52 Rn.
26 bis 41 -
Geburtstagszug).
3. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte berechtigt ist, Ansprüche wegen einer Verletzung des [X.]s an dem "[X.]"
geltend
zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 29.
April 1999

I
ZR 65/96, [X.]Z 141,
267, 272 f. -
Laras Tochter).
4. Der Beklagte hat dadurch in das Recht zum öffentlichen Zugänglich-machen des Werkes eingegriffen, dass
er
die in seinem Unterlassungsantrag abgebildete Fotografie eines
Kreuzfahrtschiffs
der Klägerin ins [X.] einge-stellt hat, die einen Teil des "[X.]s"
zeigt. Er hat damit diesen Teil des Werkes den [X.]nutzern von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich gemacht (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Mai 2013 -
I [X.], [X.], 818 Rn.
8 = [X.], 1047

Die Realität
I; Urteil vom 9.
Juli 2015

I
ZR
46/12, [X.], 171 Rn.
13 = [X.], 224 -
Die Realität II). Auch Teile eines Werkes genießen [X.]sschutz, sofern sie für sich genom-men eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des §
2 Abs.
2 [X.] darstel-len ([X.], Urteil vom 26. Februar 2009 -
I [X.], [X.], 1046 Rn.
43 = [X.], 1404 -
Kranhäuser; Urteil vom 16.
April 2015 -
I
ZR
225/12, [X.], 1189 Rn.
43 = [X.], 1507 -
Goldrapper, jeweils mwN).
Die-se Voraussetzung ist nach den [X.] Feststellungen des [X.] erfüllt. Danach weist der abgebildete Teil des Werkes, der auf der 11
12
13
-
7
-
anderen Bordwand lediglich symmetrisch reproduziert wird, sämtliche eigen-schöpferischen Züge des gesamten Werkes auf.
5. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die
von der Klägerin beanstandete öffentliche Zugänglichmachung des Werkes
durch den
Beklagten
von der Schrankenregelung des §
59 Abs.
1 Satz 1 [X.] gedeckt
ist.
a) Gemäß §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist es zulässig, Werke, die sich blei-bend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu ver-breiten und öffentlich wiederzugeben.
[X.]) Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Aufstellung eines Kunst-werkes an öffentlichen Orten bringe zum Ausdruck, dass damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet werde; aus dieser Zweckbestimmung rechtfertige sich eine Beschränkung des [X.]s in der Weise, dass jedermann das Werk abbilden und die Abbildungen verwerten dürfe (vgl. Begründung zum Regie-rungsentwurf des [X.]sgesetzes, [X.]. IV/270, [X.] zu §
60 [X.] aF; [X.], Urteil vom 24. Januar 2002 -
I [X.], [X.]Z 150, 6, 9 -
[X.]; [X.], [X.], 1035, 1037 -
Hundertwasser-Haus). Die Be-stimmung gestattet daher nicht nur das Fotografieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, sondern
erlaubt darüber hinaus die -
auch gewerbliche -
Vervielfältigung, Verbreitung und öf-fentliche Wiedergabe der Fotografie (vgl. [X.], Urteil vom 9.
März 1989

I
ZR
54/87, [X.], 390, 391 -
Friesenhaus; [X.], [X.], 364, 365 f.; Dreier in Dreier/[X.], [X.], 5. Aufl., §
59 Rn.
1; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., §
59 [X.] Rn.
10; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., §
59 [X.] Rn.
12). Dabei schließt die Befugnis zur öffentlichen Wiedergabe die Befugnis zur öffentlichen Zugäng-lichmachung ein (vgl. §
15 Abs.
2 Satz 2 Nr. 2 [X.]; [X.], [X.], 5. Aufl., §
59 [X.] Rn.
28).
14
15
16
-
8
-
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Auslegung des §
59 Abs.
1 Satz 1 [X.] -
wie bei der Auslegung jeder ur-heberrechtlichen [X.] -
zu berücksichtigen ist, dass der [X.] an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und die dem Urheber zustehenden Ausschließlichkeitsrechte [X.] nicht übermäßig beschränkt werden dürfen. Diesem Grundsatz wird im [X.] mit einer engen Auslegung der [X.] ge-tragen. Auf der anderen Seite muss die Auslegung das vom Gesetz mit der [X.] verfolgte Ziel beachten. Daher sind neben den [X.] des Urhebers die durch die [X.] geschützten Interessen zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der ge-setzlichen Regelung heranzuziehen. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass eine enge, am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Gewicht der durch die [X.] geschützten Interessen ge-nügenden Interpretation weichen muss ([X.]Z 150, 6, 8 f. -
Verhüllter Reichs-tag; [X.], Urteil vom
11. Juli 2002 -
I [X.], [X.]Z 151, 300, 310 -
Elek-tronischer Pressespiegel; [X.], [X.], 1035, 1037 -
Hundertwasser-Haus; [X.], Urteil vom 20.
März 2003 -
I
ZR
117/00, [X.]Z 154, 260, 265

[X.]). Entgegen der Ansicht der Revision hat
das Berufungsgericht nicht angenommen, eine großzügigere Auslegung sei allein schon mit Rücksicht auf das mit der [X.] verfolgte Ziel und die von der Schrankenre-gelung geschützten Interessen möglich. Das Berufungsgericht ist vielmehr zu-treffend
davon ausgegangen, dass eine großzügigere Auslegung nur in [X.] kommt, wenn im konkreten Fall dem
von der Schrankenregelung ge-schützten Interesse ein gesteigertes Gewicht zukommt (vgl. [X.]Z 150, 5, 8

[X.]; 154, 260, 265 -
[X.]).

cc) Bei der Auslegung des §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist ferner zu [X.], dass diese Regelung
der Umsetzung von Art. 5 Abs.
3 Buchst. h der [X.] 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.]s 17
18
-
9
-
und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
dient. Danach können die Mitgliedst[X.]ten für die Nutzung von Werken wie Werken der Bau-kunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden, Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Verviel-fältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich deren öffentlichen Zugänglichmachung vorsehen. Die Bestimmung des §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] genügt grundsätzlich den Vorgaben des Art. 5 Abs.
3 Buchst. h der Richtlinie 2001/29/[X.] (vgl. [X.]
[X.]O §
59 [X.] Rn.
12; Chirco,
Die Panoramafreiheit, 2013, [X.] ff.). Sie ist -
soweit im Ein-zelfall erforderlich -
richtlinienkonform auszulegen.
b) Danach ist die von der Klägerin
beanstandete öffentliche Zugänglich-machung des "[X.]s"
durch den
Beklagten
von der Schrankenrege-lung des §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] gedeckt. Der
Beklagte hat dadurch, dass er die Fotografie des Kreuzfahrtschiffs mit dem "[X.]"
ins [X.] ein-gestellt hat, im Sinne von
§
59 Abs.
1 Satz 1 [X.] das Lichtbild eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Stra-ßen oder Plätzen befindet.
[X.]) Bei der vom Beklagten ins [X.] eingestellten Fotografie handelt es sich um ein Lichtbild im Sinne von §
59 Abs.
1 Satz 1 [X.]. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Fotografie um ein Lichtbild im Sinne von §
72 Abs.
1 [X.] oder um ein Lichtbildwerk im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr. 5 [X.] handelt, das die Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung im [X.] von §
2 Abs.
2 [X.] erfüllt. Der Begriff "Lichtbild"
im Sinne von §
59 Abs.
1 Satz 1 [X.] erfasst sowohl das Lichtbild im Sinne von §
72 Abs.
1 [X.] als auch das Lichtbildwerk im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr. 5, Abs.
2 [X.] ([X.]
in Schricker/[X.] [X.]O §
59 [X.] Rn.
26; Chirco [X.]O S. 179 f.).
19
20
-
10
-
bb) Der durch das Lichtbild vervielfältigte "[X.]"
befindet sich im Sinne von §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] "an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen".
(1) Ein Werk befindet
sich "an"
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plät-zen, wenn es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenom-men werden kann
(vgl. Dreier in Dreier/[X.] [X.]O §
59 Rn.
4; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
59 [X.] Rn.
7). Unerheblich ist, ob das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist (vgl. [X.] [X.]O §
59 [X.] Rn.
18
mwN). Das ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, es dem Publikum zu ermöglichen, das, was es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotogra-fie oder im Film zu betrachten (vgl. [X.], [X.], 1035, 1037 -
Hundert-wasser-Haus, mwN). Entgegen der Ansicht der Revision erfasst die Schranken-regelung -
erst recht -
Werke, die sich nicht nur an, sondern sogar auf öffentli-chen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, soweit sie dort -
wie regelmäßig -
vom Publikum wahrgenommen werden können
(vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]
[X.]O
§
59 [X.] Rn.
5; [X.]/[X.]/[X.], Gewerbli-cher Rechtsschutz [X.] Medienrecht, 3. Aufl., §
59 [X.] Rn.
3).
(2) Wege, Straßen oder Plätze sind im Sinne von §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] "öffentlich", wenn sie
für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig da-von, ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen
(vgl. Dreier in [X.]/[X.] [X.]O §
59 Rn.
3; [X.] [X.]O §
59 [X.] Rn.
16; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
59 [X.] Rn.
6).

(3) Die Nennung von "Wegen, Straßen oder Plätzen"
in §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend. Die Bestimmung erfasst jedenfalls alle Orte, die sich -
wie Wege, Straßen oder Plätze -
unter freiem Himmel befinden (vgl. [X.], [X.], 1968, §
59 Rn.
2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O §
59 [X.] Rn.
6).
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24
-
11
-
Bereits der Zweck der Vorschrift, das [X.] an Werken, die durch ihre Aufstellung an öffentlichen Orten der Allgemeinheit gewidmet worden sind, in der Weise
zu beschränken, dass jedermann diese Werke abbilden und die Abbildungen verwerten darf (vgl. Rn.
16), legt es nahe, die Vorschrift auf Werke anzuwenden, die sich bleibend an anderen öffentlichen Orten als Wegen, Stra-ßen oder Plätzen befinden.
Ein entsprechendes Verständnis ist jedenfalls bei richtlinienkonformer
Auslegung des §
59 Abs.
1 Satz 1 [X.]
geboten (vgl. Rn.
18). Art. 5 Abs.
3 Buchst. h der Richtlinie 2001/29/[X.] erfasst (sämtliche)
Werke, die dazu [X.] wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden. Den Mitglied-st[X.]ten steht es nach Art.
5 Abs.
2 bis 4
der Richtlinie 2001/29/[X.] zwar frei, ob sie in den dort genannten Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe oder das Verbreitungsrecht vorsehen. Sie müssen aber, wenn sie eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf diese Verwertungsrechte einführen, deren Voraus-setzungen vollständig umsetzen, da eine inkohärente Umsetzung dem Harmo-nisierungsziel der Richtlinie zuwiderliefe (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 4 der
Richtlinie; [X.], Urteil vom 3. September 2014 -
C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn.
16 = WRP 2014, 1181 -
Deckmyn und [X.]/Vandersteen u.a., mwN).
(4) Ein Werk befindet sich auch dann im Sinne von §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es den Ort wechselt und es sich bei den verschiedenen Orten, an oder auf denen sich das Werk befindet,
um öffentliche Orte handelt.
25
26
27
-
12
-
Bereits nach seinem Wortlaut setzt §
59 Abs.
1
Satz 1 [X.] nicht vo-raus, dass sich das Werk bleibend
an einem bestimmten Ort befindet, es also ortsfest ist; vielmehr erfasst der Wortlaut auch Fallgestaltungen, bei denen sich das Werk nacheinander an verschiedenen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet. So verhält es sich, wenn das Werk sich von einem Ort zu ei-nem anderen fortbewegt, etwa weil es sich dabei um ein urheberrechtlich ge-schütztes Fahrzeug (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2002 -
I [X.]/00, [X.]Z 151, 15, 20 f. -
Stadtbahnfahrzeug) oder um ein Werk der bildenden oder angewand-ten Kunst handelt, das an einem Fahrzeug -
wie hier an einem Seeschiff -
an-gebracht ist.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es das durch §
59 Abs.
1 Satz 1 [X.] geschützte Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes erfordert, die Vorschrift auf Werke an Fahrzeugen anzuwen-den, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr
eingesetzt wer-den. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werden Straßenbahnen, Omnibusse oder auch Lastkraftwagen zunehmend als Werbeträger eingesetzt
und sind
die an solchen Fahrzeugen angebrachten Gestaltungen jedenfalls zu einem nicht unerheblichen Teil als Werke der angewandten Kunst urheberrecht-lich geschützt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde er-heblich
eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher
Fahrzeuge
urheberrechtli-che Ansprüche auslösen könnte. Andererseits muss
ein Künstler, der Werke für einen solchen
Verwendungszweck schafft, damit rechnen, dass diese
an öffent-lichen
Orten
wahrgenommen werden. Eine Abwägung der betroffenen [X.] führt zu dem Ergebnis, dass der Berechtigte
es in solchen Fällen grund-sätzlich hinnehmen muss, dass das
Werk an den öffentlichen
Orten ohne seine Einwilligung fotografiert oder gefilmt wird (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., §
59 [X.] Rn.
5; [X.] [X.]O §
59 [X.] Rn.
23; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O §
59 [X.] Rn.
4; [X.], ZUM 1998, 475, 480; vgl. auch Chirco
[X.]O S. 175; Uhlenhut, Panoramafreiheit 28
29
-
13
-
und Eigentumsrecht, 2015, [X.] f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §
59 [X.] Rn.
17; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
59 [X.] Rn.
8; v. [X.], Festschrift [X.], 2002, [X.], 109).
(5) Nach diesen Maßstäben befindet sich der durch das Lichtbild verviel-fältigte "[X.]"
im Sinne von §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] "an öffentli-chen Wegen, Straßen oder Plätzen". Der "[X.]"
ist am Bug und an den Bordwänden eines Kreuzfahrtschiffs aufgemalt, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestimmungsgemäß auf der [X.], im [X.], auf [X.] und in Seehäfen eingesetzt wird. Diese
Gewässer sind grundsätzlich allgemein zugänglich und dürfen etwa von jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren werden
(für [X.] vgl. §
1 Abs.
1 Nr.
2, §
5 Satz 1 WaStrG). Das Kreuzfahrtschiff der Klägerin befindet sich [X.] an öffentlichen Orten, soweit es von diesen Gewässern aus wahrgenom-men werden kann. Es befindet sich darüber hinaus insoweit an öffentlichen [X.], als es vom allgemein zugänglichen Festland aus zu sehen ist.

cc) Der durch das Lichtbild vervielfältigte "[X.]"
befindet sich im Sinne von §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] "bleibend"
an öffentlichen Wegen, Stra-ßen oder Plätzen.
(1) Ein Werk befindet sich im Sinne von §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] "blei-bend"
an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es sich dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet (vgl. [X.]Z 150, 6, 9 ff. -
[X.]).
Das ist dann
der Fall, wenn das Werk aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an dem öffentlichen Ort
zu bleiben
(vgl. [X.] [X.]O §
59 Rn. 2; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O §
59 [X.] Rn. 8). Entsprechendes gilt für den hier in Rede stehenden Fall, dass das Werk den Ort wechselt.
30
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33
-
14
-
(2) Danach
befindet sich der "[X.]"
im Sinne von §
59 Abs.
1 Satz 1 [X.] "bleibend"
an öffentlichen Wegen, Straßen oder
Plätzen. Es kommt nicht darauf an, dass der "[X.]"
mit dem Kreuzfahrtschiff den Ort wechselt.
"Bleibend"
bedeutet nicht ortsfest, sondern dauerhaft.
[X.] ist, dass der
"[X.]"
sich mit dem Kreuzfahrtschiff [X.] für längere Dauer
an (verschiedenen) öffentlichen Orten be-findet.
Der Umstand, dass sich das Schiff zeitweise nicht an öffentlich zugängli-chen Orten

etwa in einer Werft -
befinden mag, steht der Anwendung des §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] nicht entgegen.
[X.]) Das ins [X.] eingestellte Lichtbild zeigt den "[X.]"
so, wie er von einem öffentlichen Ort aus wahrgenommen werden kann.
(1) Durch §
59 Abs.
1 Satz 1 [X.] sind nur Aufnahmen und Darstellun-gen eines geschützten Werkes privilegiert, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden sind, an denen sich das fragliche Werk be-findet, und die den Blick von dem
öffentlichen Ort
aus wiedergeben, wie er sich dem allgemeinen Publikum bietet. Die [X.] soll es dem [X.] ermöglichen, das, was es von der Straße aus mit eigenen
Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von [X.] Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn -
etwa mit dem Mittel der Fotografie -
der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Ist beispielsweise ein Bauwerk für die Allgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine [X.] oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht [X.], die eine ganz andere Perspektive wählt ([X.], [X.], 1035, 1037 -
Hundertwasser-Haus, mwN).
Desgleichen sind
vom
Zweck der Rege-lung keine Aufnahmen des Werkes umfasst, die unter Verwendung
besonderer Hilfsmittel (wie einer Leiter) oder nach Beseitigung blickschützender Vorrichtun-34
35
-
15
-
gen (wie einer Hecke) angefertigt worden sind. Solche Ansichten des Werkes sind nicht Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßenbildes
(vgl. Dreier in Dreier/[X.] [X.]O §
59 Rn. 4; [X.] [X.]O §
59 [X.] Rn.
17; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]
[X.]O
§
59 [X.] Rn.
5; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
59 [X.] Rn. 7).
(2)
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, nach diesen Maßstäben sei die hier in Rede stehende Fotografie nicht privilegiert. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin die Behauptung des Beklagten, er habe das Foto von einem öffentlichen Platz aus aufgenommen, bestritten
und zudem geltend
gemacht habe, das Foto sei unter Einsatz technischer Hilfsmittel zustande gekommen.
Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der sich auf §
59 [X.] beruft, die Darlegungs-
und Beweislast für die ihm günstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift (vgl. [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
59 [X.] Rn.
13). Er trägt daher die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass die Fotogra-fie des Werkes von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden ist. Zeigt die Fotografie eine
Ansicht des
Werkes, wie sie
sich dem [X.] Publikum von einem öffentlichen Ort aus bietet, spricht eine tatsäch-liche Vermutung dafür, dass die Fotografie von einem solchen Ort aus gemacht worden ist. Es ist dann Sache des Inhabers der Rechte am Werk, diese Vermu-tung durch den Vortrag konkreter Umstände zu erschüttern. Derjenige, der sich auf §
59 [X.] beruft, hat dann seine Behauptung zu beweisen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zeigt das ins [X.] eingestellte Lichtbild den "[X.]"
so, wie er von öffentlichen Orten aus wahrgenommen werden kann, und könnte die Aufnahme beispielsweise von einem öffentlich zugänglichen Ufer oder von einem Wasserfahrzeug auf einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wasserstraße aus erstellt worden sein. Unter diesen Umständen
trägt die Klägerin die Darlegungslast für ihre Be-36
37
38
-
16
-
hauptung, der Beklagte habe das Foto nicht von einem öffentlichen Platz aus unter Einsatz technischer Hilfsmittel angefertigt. Dieser Darlegungslast hat die Klägerin nicht entsprochen. Sie hat nicht vorgetragen, von welchem Ort aus unter Einsatz welcher Hilfsmittel die Aufnahme angefertigt worden sein soll.
c) Eine Vorlage an den [X.] nach Art.
267 Abs.
3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257 -
C.[X.]L.F.[X.]T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Insbesondere besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass sich ein Werk auch dann im Sinne von Art. 5 Abs.
3 Buchst. h Richtlinie 2001/29/[X.] bleibend an öffentlichen Orten befinden kann, wenn es sich für längere Dauer an wechselnden
öffentlichen Orten befindet
(vgl. Rn.
27 bis 29 und 32).
39
-
17
-
II[X.] Danach ist die Revision gegen
das Berufungsurteil auf Kosten der
Klägerin

97 Abs.
1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher
Schaffert
[X.]

Löffler
Fe[X.]ersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.03.2015 -
28 O 554/12 -

O[X.], Entscheidung vom 23.10.2015 -
6 U 34/15 -

40

Meta

I ZR 247/15

27.04.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. I ZR 247/15 (REWIS RS 2017, 11813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11813

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 247/15

I ZR 46/12

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