Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2021, Az. NotSt (Brfg) 1/21

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2021, 4008

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Gegenstand

Disziplinarsache: Verstoß eines Notars gegen das Mitwirkungsverbot bei Beurkundung eines Vertrags mit Auftritt seines Sozius als Vertreter einer Vertragspartei


Leitsatz

Beurkundet ein Notar einen Vertrag, bei dem sein Sozius oder eine sonst beruflich mit ihm verbundene Person als (gegebenenfalls vollmachtloser) Vertreter einer Vertragspartei auftritt, verstößt er gegen das Mitwirkungsverbot aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG. Bei dem Vertretergeschäft handelt es sich nicht nur um eine Angelegenheit des Vertretenen, sondern auch des Vertreters. Ob es bei dem beurkundeten Geschäft zu (Haftungs-)Risiken für den Sozius oder einen sonstigen Beteiligten kommt, ist dabei nicht von Bedeutung. Vielmehr ist - schon zur Vermeidung eines "bösen Scheins" und aus Gründen der Rechtssicherheit - eine formale Betrachtungsweise geboten.

Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] vom 2. November 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Der seit 1986 als Rechtsanwalt zugelassene Kläger wurde im Jahr 2000 zum Notar bestellt.

2

Im Februar 2017 beurkundete er einen Vertrag über die Veräußerung einer [X.]igentumswohnung ([X.]. 70/2017). Der Kaufpreis von 40.000 € sollte gemäß Nummer 4 des Kaufvertrags fällig sein, soweit die zur vertragsgemäßen Umschreibung erforderlichen Genehmigungen und [X.]rklärungen - insbesondere die Zustimmung des Verwalters - vorlagen. Der Kläger stellte den Kaufpreis mit Schreiben vom 14. März 2017 zum 1. April 2017 fällig. Zu diesem Zeitpunkt lagen ihm die Zustimmung der Verwalterin ([X.]. 73/2017) und als Nachweis über ihre Bestellung ein im Umlaufverfahren gefasster Beschluss der an der Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligten vier Personen - darunter die Verwalterin selbst - nebst darauf bezogenem Protokoll sowie eine Beglaubigung von Unterschriften (nur) dreier [X.]igentümer ([X.]. 72/2017) vor. Nach Beglaubigung der Unterschrift des vierten [X.]igentümers erfolgte die [X.]igentumsumschreibung am 17. August 2017.

3

Anfang 2019 beurkundete der Kläger einen weiteren Vertrag über den Verkauf einer [X.]igentumswohnung ([X.]. 11/2019), bei dem der beruflich mit ihm verbundene Rechtsanwalt Dr. [X.].     als [X.]r Vertreter der Verkäufer auftrat. Diese hatten zuvor mitgeteilt, sie seien mit dem Inhalt des ihnen übersandten [X.] einverstanden, könnten zu der Beurkundungsverhandlung jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen. In der Urkunde wurde die [X.] Vertretung offengelegt. Weiter wurde folgende [X.]rklärung aufgenommen:

"Der [X.]rschienene zu 1 [Anmerkung: Dr. [X.].     ] erklärte, dass er sich um die jeweilige Genehmigung der von ihm heute vertretenen [X.] bemühen werde, dafür aber nicht einstehen könne. Der Notar wies darauf hin, dass bis zum [X.]ingang der jeweiligen Genehmigung der Vertrag schwebend unwirksam sei."

4

Die Verkäufer genehmigten die in ihrem Namen abgegebenen [X.]rklärungen.

5

Die Vorgänge wurden dem Beklagten anlässlich einer routinemäßigen Geschäftsprüfung der Amtsgeschäfte des [X.] bekannt. [X.]r leitete daraufhin ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein, mit dem er ihm vorwarf, zum einen den Kaufpreis aus dem [X.] ([X.]. 70/2017) verfrüht fällig gestellt und zum anderen gegen das [X.] aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] ([X.]. 11/2019) verstoßen zu haben. [X.]r verhängte mit Disziplinarverfügung vom 8. Juli 2020 eine Geldbuße in Höhe von 350 € gegen den Kläger. Auf die dagegen erhobene Klage bestätigte das [X.] die Vorwürfe, hob die Disziplinarverfügung aber mit der Maßgabe auf, dass gegen den Kläger eine Missbilligung ausgesprochen werde. Dagegen wendet sich dieser mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit der er seinen erstinstanzlich gestellten Klageantrag, soweit er erfolglos geblieben ist, weiterverfolgen möchte.

II.

6

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. [X.]in [X.] gemäß § 124 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.] liegt nicht vor.

7

1. [X.]s bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO iVm § 64 Abs. 2 Satz 2 [X.] und § 105 [X.]).

8

Dieser [X.] setzt voraus, dass der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat, was zudem die Richtigkeit des [X.]rgebnisses erfassen muss (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 16. November 2020 - [X.]([X.]) 6/20, BeckRS 2020, 41913 Rn. 5; vom 23. April 2018 - [X.]([X.]) 6/17, NJW 2018, 2567 Rn. 11 und vom 23. November 2015 - [X.]([X.]) 5/15, D[X.] 2016, 311 Rn. 5; jeweils mwN). Das [X.] hat die dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen aber zu Recht bejaht. Die vom Kläger dagegen vorgebrachten [X.]inwände greifen nicht durch.

9

a) Zu [X.]. 70/2017

Gemäß § 4 der Urkunde hatte der Kläger die Pflicht, den Kaufpreis fällig zu stellen, sobald ihm alle zur vertragsgemäßen Umschreibung erforderlichen Genehmigungen und [X.]rklärungen vorlagen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]). [X.]ine solche Fälligkeitsbestätigung - auf die der [X.]mpfänger vertraut - muss inhaltlich richtig sein (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 1985 - [X.], [X.], 1109, 1111). Die Mitteilung vom 14. März 2017 war jedoch falsch. Der Kaufpreis war zu dem in dem Schreiben benannten Zeitpunkt noch nicht fällig, denn die zur [X.]igentumsumschreibung erforderlichen Unterlagen lagen dem Kläger noch nicht vollständig vor.

Die Befugnis zur Veräußerung der [X.]igentumswohnung hing vorliegend von der Zustimmung eines [X.] - nämlich der Verwalterin - ab (vgl. § 12 Abs. 1 W[X.]G). Um die [X.]igentumsumschreibung bewirken zu können, mussten die erforderlichen [X.]rklärungen - mithin auch die Zustimmung und die Legitimation der Verwalterin - durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden (§ 29 [X.]). Die wirksame Bestellung der Verwalterin war im Zeitpunkt der Fälligkeitsmitteilung jedoch nicht belegt.

aa) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer (§ 26 Abs. 1 Satz 1 W[X.]G in der damals gültigen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007, [X.] I S. 370, 372 f, im Folgenden: a.[X.]; nunmehr § 26 Abs. 1 W[X.]G, neugefasst durch Bekanntmachung vom 12. Januar 2021, [X.] I S. 34, 40, im Folgenden: n.[X.]). Dies geschieht entweder durch einen im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschluss, über den eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden (in der Regel der Verwalter, § 24 Abs. 5 W[X.]G), einem Wohnungseigentümer sowie gegebenenfalls - soweit (wie hier nicht) vorhanden - vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder dessen Vertreter zu unterschreiben ist (§ 24 Abs. 6 Sätze 1 und 2, § 23 Abs. 1 W[X.]G), oder - wenn keine Versammlung stattfindet - durch schriftliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu dem Beschluss (§ 23 Abs. 3 W[X.]G a.[X.]; § 23 Abs. 3 W[X.]G n.[X.] sieht Textform im Sinne von § 126b [X.] vor).

Soweit die [X.] durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt im Fall eines in der Versammlung der Wohnungseigentümer gefassten Beschlusses die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 Satz 2 W[X.]G bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind (§ 26 Abs. 3 W[X.]G a.[X.]/§ 26 Abs. 4 W[X.]G n.[X.]).

Ist der Verwalter - wie hier - durch schriftlichen Beschluss im Umlaufverfahren bestellt worden (§ 23 Abs. 3 W[X.]G a.[X.]/§ 23 Abs. 3 Satz 1 W[X.]G n.[X.]), ist seine Legitimation nach nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur durch öffentlich beglaubigte Zustimmungserklärung sämtlicher [X.]igentümer (vgl. aber § 23 Abs. 3 Satz 2 W[X.]G n.[X.], wonach ein Mehrheitsbeschluss genügen kann) nachzuweisen (BayObLG, NJW-RR 1986, 565 f zu der inhaltlich gleichen damals gültigen Fassung der §§ 23 und 26 W[X.]G; [X.], [X.] 2012, 489, 490; [X.] in [X.], 42. [X.]dition, § 29 [X.] Rn. 127b [Stand: 1. Mai 2021]; [X.], [X.], 32. Aufl., § 29 Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., Abschnitt [X.] Rn. 288; [X.] in [X.][X.], K[X.]H[X.] Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 29 Rn. 64; [X.]/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 2904b; Hügel/[X.]lzer, 3. Aufl., § 26 W[X.]G Rn. 182; [X.]mmerich in [X.]/Pick, W[X.]G, 20. Aufl., § 26 Rn. 121; [X.]/[X.]ngelhardt, 8. Aufl., § 26 W[X.]G Rn. 85; juris [X.]/[X.], 9. Aufl., § 26 Rn. 82 [Stand: 22. September 2020]; [X.] in [X.]/[X.]-Räntsch/Vandenhouten, W[X.]G, 13. Aufl., § 26 Rn. 172; [X.]rman/[X.], [X.], 16. Aufl., § 26 W[X.]G Rn. 9; [X.], [X.], Neubearbeitung 2018, § 23 W[X.]G Rn. 229; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 26 W[X.]G Rn. 31; Sauren, W[X.]G, 6. Aufl., § 26 Rn. 64).

Nach einer Mindermeinung genügt zum grundbuchlichen Nachweis der Verwalterbestellung durch schriftlichen Beschluss die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift desjenigen, der das Zustandekommen des Beschlusses schriftlich feststellt ([X.]/[X.] in [X.]/[X.], W[X.]G, 5. Aufl., § 23 Rn. 58; [X.]/[X.] aaO § 26 W[X.]G Rn. 233; [X.], [X.] 2015, 105, 108 f).

bb) Der Senat neigt der herrschenden Meinung zu, braucht dies im vorliegenden Fall jedoch nicht zu entscheiden, da der Kläger unter Zugrundelegung beider Auffassungen gegen seine Amtspflichten verstoßen hat.

Zum korrekten Nachweis der [X.] der Verwalterin hätten nach der herrschenden Meinung die Unterschriften sämtlicher Wohnungseigentümer öffentlich beglaubigt und dem Grundbuchamt vorgelegt werden müssen, um die [X.]igentumsumschreibung zu erwirken. Dies war nicht der Fall, denn es fehlte die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des [X.]igentümers [X.]     . Aber auch dann, wenn man der Mindermeinung folgte, wären die [X.]intragungsvoraussetzungen des § 29 [X.] vorliegend nicht erfüllt, denn dann hätten zumindest die Unterschriften der Personen, die das Protokoll über die Feststellung des [X.] unterzeichnet haben, öffentlich beglaubigt werden müssen. Insoweit mangelte es jedoch ebenfalls an der öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift des [X.]igentümers [X.]    .

cc) Zweifel am Verschulden des [X.] bestehen nicht. Als Notar musste er vielmehr über die für die Ausübung seines Berufs erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen (vgl. [X.], Urteil vom 28. September 2000 - [X.], [X.]Z 145, 265, 275 f). Die Rechtslage ließ sich durch einen Blick in die vorstehend aufgeführte gängige Kommentarliteratur - auch in Form von sogenannten Kurzkommentaren - mit zumutbaren Anstrengungen ohne weiteres klären. [X.]in Hinweis auf die Rechtslage und die vorzitierte [X.]ntscheidung des [X.] aus dem Jahr 1986 fand sich im Übrigen - entgegen der Behauptung des [X.] - auch in der von ihm in Bezug genommenen damals aktuellen Kommentierung von [X.] ([X.]/[X.], [X.], 76. Aufl. <2017> § 26 W[X.]G Rn. 19) und in dem von ihm ebenfalls zitierten Werk von [X.]/Stöber (aaO und Rn. 2934).

b) Zu [X.]. 11/2019

Der Kläger hat bei der Beurkundung des Kaufvertrags zu [X.]. 11/2019 gegen das [X.] aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] verstoßen. Hiernach ist dem Notar die Mitwirkung in einer Angelegenheit einer Person, die sich mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat, verboten.

aa) Zweck der Regelung in § 3 [X.] - einer der zentralen Vorschriften im notariellen Berufsrecht - ist es, bereits dem Anschein der Gefährdung von Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars - den tragenden Prinzipien des notariellen Berufsrechts - entgegenzuwirken (vgl. [X.]. 13/4184 [X.]). Die Verbote untersagen die Mitwirkung des Notars in Fällen, in denen er aufgrund seiner Nähe zu den [X.] (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-6 [X.]) oder zum Gegenstand der Beurkundung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 [X.]) in Interessenkonflikte kommen und damit nach außen zumindest der "böse Schein" entstehen könnte, er sei nicht so unabhängig, wie man dies zu Recht von einem Amtsträger erwartet ([X.]. aaO; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2017, [X.] Rn. 269; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 16 Rn. 3). Der Katalog der [X.]e erstreckt sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] auch auf Personen, die mit dem Notar beruflich verbunden sind. Der Schutzzweck der Norm gebietet es, im Sinne der Stärkung des Vertrauens der [X.] Bevölkerung in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars die Vorschrift nicht zu eng auszulegen (vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 1984 - [X.], NJW 1985, 2027; [X.] in BeckOGK, § 3 [X.] Rn. 23 [Stand: 1. März 2019]; [X.] aaO Rn. 14).

Maßgebend ist, ob der Sozius des Notars materiell an dem zu beurkundenden Geschäft beteiligt ist. [X.]rforderlich ist dafür, dass seine Rechte und Pflichten, die sich aus einem bestimmten Lebenssachverhalt ergeben, durch den konkreten Beurkundungsvorgang zumindest faktisch unmittelbar berührt werden ([X.], Urteil vom 25. Mai 1984 aaO - zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]; Miermeister/de Buhr in Frenz/Miermeister, [X.], 5. Aufl., § 3 [X.] Rn. 8; [X.] aaO Rn. 22 f; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]/[X.], 8. Aufl., § 3 Rn. 17; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 3 Rn. 7; [X.], [X.], 19. Aufl., § 3 Rn. 24). Das ist insbesondere auch der Fall, wenn der Sozius als Bevollmächtigter oder - wie hier - als [X.]r Vertreter tätig wird ([X.], D[X.] 2004, 716 f; [X.] in [X.]/[X.], § 3 Rn. 9 [Stand: 1. Mai 2021]; Litzenburger in [X.]/[X.], § 3 [X.] Rn. 12 [Stand: 1. Februar 2021]; [X.] aaO Rn. 30).

bb) Dem kann der Kläger nicht mit [X.]rfolg entgegenhalten, die vorliegend gewählte Vertragsgestaltung schließe jegliche Risiken für sämtliche Beteiligten aus, so dass eine Interessenkollision nicht zu besorgen sei. Maßgebend für das [X.] des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] ist, wie ausgeführt, die Vermeidung des "bösen Scheins" für den allgemeinen Rechtsverkehr, der Notar sei infolge der Beteiligung einer mit ihm zur Berufsausübung verbundenen Person nicht so unabhängig, wie dies von einem Amtsträger zu erwarten ist. Ob es bei der konkreten Gestaltung des zu beurkundenden Geschäfts zu (Haftungs-)Risiken für den Sozius oder einen sonstigen Beteiligten kommt, ist dabei nicht von Bedeutung. Nach dem Schutzzweck der Norm kann es - nicht zuletzt auch im Interesse der Rechtssicherheit in der notariellen Praxis - nicht auf eine unter Umständen schwierige und unsichere [X.]inzelfallwürdigung der Interessenlagen der Beteiligten ankommen. Vielmehr ist danach eine formale Betrachtung maßgeblich, die die gebotene weite Auslegung der Bestimmung sichert.

c) Im Hinblick auf die für das einheitliche Dienstvergehen (§ 95 [X.]) ausgesprochene Missbilligung (§ 94 [X.]) als geringstmögliche Maßnahme bestehen ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Insoweit erhebt der Kläger auch keine [X.]inwände.

2. [X.]ine grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger schon nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 iVm § 64 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 105 [X.]). Sie ist aber auch nicht ersichtlich.

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn es im konkreten Fall auf eine Tatsachen- oder Rechtsfrage ankommt, die über den von der ersten Instanz entschiedenen Fall hinausgeht und an deren Klärung im Interesse der [X.]inheit oder Fortbildung des Rechts auch für vergleichbare Fälle ein Interesse besteht (vgl. zB Senat, Beschluss vom 20. Juli 2020 - [X.]([X.]) 2/20, R[X.] 2020, 532 Rn. 14 mwN). [X.] ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Dies ist der Fall, wenn die Rechtsfrage vom [X.] bisher nicht entschieden ist und von einigen [X.]en unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2017 - [X.]([X.]) 1/16, [X.], 1819 Rn. 18). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die durch das angefochtene Urteil aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre [X.]keit und ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im [X.]inzelnen aufzuzeigen. Dabei müssen insbesondere auch Ausführungen dazu gemacht werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (Senat aaO mwN).

Der Kläger macht lediglich geltend, es gebe betreffend die Auslegung und das Verständnis des [X.]s des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] im Falle der [X.]n Vertretung einer Kaufvertragspartei durch eine Person, mit der sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat - und insoweit insbesondere für den Fall, dass der [X.] Vertreter erklärt habe, sich um die Genehmigung der Vertragserklärung bemühen zu wollen, dafür aber nicht einstehen zu können -, sowie für den Nachweis der [X.] durch öffentliche Urkunde im Sinne von § 26 Abs. 4 W[X.]G im Fall eines [X.] noch keine höchstrichterliche [X.]ntscheidung. Dies genügt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen jedoch nicht, um eine Grundsatzbedeutung darzulegen.

Dessen ungeachtet wird die Rechtslage nach den vorstehenden Ausführungen in Rechtsprechung und Literatur weitgehend einhellig beurteilt. Nur vereinzelt in der Literatur vertretene abweichende - hier zudem nicht entscheidungserhebliche - oder nicht nachvollziehbar begründete Ansichten machen die Rechtslage nicht unklar ([X.], Beschluss vom 8. Februar 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3; [X.], Beschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08, juris Rn. 12, insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 2009, 1026).

3. Schließlich liegt auch der [X.] aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 ZPO nicht vor. Die Rüge des [X.], das [X.] habe wesentlichen Sachvortrag nicht beachtet und sich mit den vom ihm als tragend angesehenen [X.]rwägungen nicht auseinandergesetzt, mithin sein rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, greift nicht durch. [X.]s kann auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht den vom Kläger als übergangen angesehenen Vortrag nicht berücksichtigt hat, was schon deswegen zweifelhaft ist, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Gerichte den von ihnen entgegengenommenen Vortrag auch zur Kenntnis genommen und in [X.]rwägung gezogen haben, sie aber nicht verpflichtet sind, sich mit jedem einzelnen Vorbringen in den [X.]ntscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2017 aaO Rn. 13 mwN). Der mit Blick auf den ihm vorgeworfenen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] gehaltene Vortrag des [X.], die Kaufvertragsparteien seien mit dem ihnen übersandten [X.]ntwurf einverstanden gewesen, an diesem Text sei nichts mehr verändert worden und die Verkäufer hätten den [X.] genehmigt, war aus den oben erörterten Gründen bereits nicht entscheidungserheblich.

4. Weitere Zulassungsgründe macht der Kläger nicht geltend.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 109 [X.], § 77 Abs. 1 [X.] iVm § 154 Abs. 2 VwGO. [X.]ine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst (§ 109 [X.], § 78 Satz 1 [X.]; [X.] in Urban/[X.], [X.], 2. Aufl., § 78 Rn. 3).

[X.]     

      

Offenloch     

      

Böttcher

      

Frank     

      

Kuske     

      

Meta

NotSt (Brfg) 1/21

19.07.2021

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Köln, 2. November 2020, Az: Not 6/20

§ 3 Abs 1 S 1 Nr 4 BeurkG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2021, Az. NotSt (Brfg) 1/21 (REWIS RS 2021, 4008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4008

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