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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:4. April 2000Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 2Ermäßigt sich ein Zinssatz nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf 4%, so [X.] die Erstattung darüber hinausgehender Zinszahlungen ein Disagio ein-zubeziehen.[X.], Urteil vom 4. April 2000 - [X.] - [X.] 2 -- 3 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat aufgrund dermündlichen Verhandlung vom 4. April 2000 durch den [X.] und [X.] Schramm, [X.], Dr. [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des21. Zivilsenats des [X.] amMain vom 9. Juni 1999 wird mit der Maßgabe zurück-gewiesen, daß die zuerkannten Zinsen nicht neben,sondern statt der vom [X.] zu zahlen sind.Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten über die Rechtsfolgen der fehlenden [X.] des effektiven [X.]es in zwei dem Verbraucherkreditgesetzunterliegenden Darlehensverträgen.Die Kläger nahmen zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigen-tumswohnung bei der beklagten Sparkasse im Oktober 1992 zwei [X.] über insgesamt 206.000 DM auf, die in einer Summe bis [X.] zu tilgen sind. Für die ersten drei Jahre der [X.] war ein Festzins von 4,9% und ein über diesen [X.]raum zu ver-rechnendes Disagio von 10% vorgesehen. Der effektive [X.] warnicht angegeben. Im Oktober 1995 vereinbarten die Parteien eine [X.] der Zinsen bis zum 30. Oktober 1997, bei der der ef-fektive [X.] mit 5,72% angegeben wurde.Im [X.] 1997 wiesen die Kläger auf die fehlende Effektivzin-sangabe in der ursprünglichen Darlehensvereinbarung hin und vertra-ten die Ansicht, der Beklagten stünden nur Zinsen in Höhe von 4% zu.Die Beklagte erstattete daraufhin für die [X.] vom 3. November 1992bis zum 30. Oktober 1995 und für die weitere Festzinszeit die 4% über-steigenden [X.]en.Die Kläger halten das für nicht ausreichend. Sie haben mit ihrerKlage die Feststellung begehrt, auf das Darlehen bis zum vertraglichenRückzahlungszeitpunkt nur Zinsen in Höhe von 4% effektiv zahlen zumüssen. Hilfsweise haben sie Rückzahlung des [X.] nebst 4,9% Zinsen seit dem 30. Oktober 1992 verlangt, [X.] auf die erste Festschreibungsperiode verrechnete Disagio als "vor-ausgezahlter Nominalzins" in die Erstattung einzubeziehen sei.Das [X.] hat die Beklagte auf den Hilfsantrag zur Zahlungvon 20.600 DM nebst 4% Zinsen seit dem 26. Juni 1998 verurteilt unddie Klage im übrigen abgewiesen. Auf die mit der Berufung der Klägerverbundene Erweiterung des [X.] hat das Berufungsgericht,dessen Urteil in [X.] 1999, 312 veröffentlicht ist, das land-gerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß aus 20.600 DM weitere 4%Zinsen vom 3. November 1992 bis zum 30. Oktober 1997 sowie weitere5,72% Zinsen seit dem 1. November 1997 zu zahlen sind. Im übrigen- 5 -sind die beiderseits eingelegten Berufungen erfolglos geblieben. [X.] zugelassenen [X.] Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag aufKlageabweisung weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist nur hinsichtlich eines Teils der Zinsforderungbegründet.[X.] Berufungsgericht hat, soweit für das [X.] von Bedeutung, ausgeführt:Das [X.] habe den Klägern zu Recht einen Anspruch [X.] des [X.] zuerkannt. Das Disagio sei vorliegend eineVorauszahlung laufzeitabhängiger Zinsen und als Ausgleich für einenniedrigeren Nominalzins in der Festzinszeit anzusehen. Der vereinbarteNominalzins liege deshalb deutlich unter dem für den [X.]punkt [X.] üblichen Zinsniveau von ca. 9%. Das Disagio seideshalb ebenso zu erstatten wie der über 4% liegende, auf 4,9% be-zifferte Zins der ersten Festschreibungsperiode. Dem lasse sich nichtentgegenhalten, daß für die Ermäßigung des Zinssatzes nach § 6Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte [X.] (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. d VerbrKrG) maßgebend und [X.] nur der Nominalzins von 4,9% sei. Wenn es sich beim [X.] um eine Zinszahlung handele, setze sich der dem [X.] 6 -zugrunde gelegte und damit auf 4% zu ermäßigende Zinssatz aus dembezifferten Nominalzins und dem Disagio zusammen.Aus der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. [X.] zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften derMitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit ([X.]. Nr. L 42/48 vom 12.Februar 1987, "[X.]") lasse sich für die Ausle-gung von § 6 VerbrKrG nichts herleiten. Zwar finde die Richtlinie [X.], die zum Erwerb von Grundeigentum bestimmt sind, [X.] Anwendung. Der nationale Gesetzgeber sei jedoch nicht gehindert,den Verbraucherschutz über den Anwendungsbereich der [X.] hinaus auszudehnen.Die Kläger könnten auch Erstattung der auf den [X.] Zinsen entsprechend ihrem in der Berufungsinstanz er-weiterten Hilfsantrag verlangen. Die für die Zinsberechnung maßgebli-che Darlehenssumme setze sich aus dem Auszahlungsbetrag von 90%und dem Disagio zusammen, sei also um 1/9 höher als der von [X.] benötigte und ihnen effektiv zur Verfügung gestellte Betrag.Aus dem [X.] von 20.600 DM, der selbst Zins sei, habe [X.] also "gleichsam Zinseszinsen" berechnet. Bei einer Rückzah-lung des [X.] entfalle die Grundlage für die Berechnung von Zin-sen aus diesem Darlehensteil, so daß die hieraus bis zur Erstattung be-rechneten und gezahlten Zinsen ebenso zurückzugewähren seien [X.] Disagio selbst.[X.] -Diese Beurteilung hält mit Ausnahme der Ausführungen [X.] der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Rückzah-lung des [X.]s in Höhe von 20.600 DM verurteilt. Die [X.] hat das von ihr mit dem Darlehensauszahlungsanspruch ver-rechnete Disagio rechtsgrundlos erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG stehen ihr aus dem [X.] nämlich nur Zinsen in Höhe des gesetzlichen [X.]es von 4% (§ 246 BGB) zu. In der Kreditzusage der [X.] die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. d VerbrKrG vorgeschriebe-ne Angabe des effektiven [X.]es. Der dem Kreditvertrag [X.] gelegte Zinssatz ermäßigt sich deshalb nach § 6 Abs. 2 Satz 2VerbrKrG auf den gesetzlichen Zinssatz. Von dieser Ermäßigung wirdauch ein verrechnetes Disagio mit laufzeitabhängigem Charakter er-faßt.a) Die Klageforderung läßt sich allerdings nicht bereits damit be-gründen, die Heilungswirkung des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG beziehesich von vornherein nicht auf den verrechneten [X.], weil in-soweit mangels Auszahlung kein "Empfang" des Darlehens durch [X.] bzw. keine "Inanspruchnahme" vorliege (vgl. [X.] 1999, 2049, 2050). Der Empfang des Darlehens liegt auch im Falleder Verrechnung des [X.] mit einer Verbindlichkeitdes Verbrauchers gegenüber dem Kreditgeber vor ([X.]/[X.], BGB 13. Bearb. § 6 VerbrKrG [X.]. 20). Bei Vereinbarung eines[X.] wird die Zahlungsverpflichtung des Kreditnehmers im [X.]-punkt der Kreditauszahlung sofort fällig und sogleich im [X.] erfüllt (Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 [X.] [X.] ZR 11/[X.], 2003, 2004 und vom 27. Januar 1998 - [X.] ZR 158/97,WM 1998, 495, 496).b) Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ergibt sich [X.] daraus, daß die Kläger durch Zahlung des [X.] [X.] des [X.] mehr Zinsen gezahlt haben, als der [X.] nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zustehen.aa) Nach den in verschiedenen Kombinationen vorliegenden An-geboten der Kreditinstitute haben Kreditnehmer die Wahl, ob sie beigleich hohem Nennbetrag ein Darlehen mit geringem Disagio und höhe-rem Nominalzins oder mit höherem Disagio und geringerem Nominal-zins in Anspruch nehmen. Disagio und Zinsen werden dabei zu [X.]. Deshalb ist nach der Rechtspre-chung des erkennenden Senats bei nicht subventionierten Darlehendas Disagio in der Regel als laufzeitabhängiger Ausgleich für den ver-traglich vereinbarten niedrigeren Nominalzinssatz und damit als Teildes Entgelts für die Überlassung der Kapitalnutzung sowie integralerBestandteil der [X.] anzusehen ([X.]Z 111, 287, 290 f.;133, 355, 358 f.; Senatsurteile vom 11. Juli 1995 - [X.] ZR 28/95,WM 1995, 1617, vom 27. Januar 1998 - [X.] ZR 158/97 aaO und vom9. November 1999 - [X.] ZR 311/98, [X.], 2547, 2548). Hiervon istdas Berufungsgericht aufgrund der gebotenen Vertragsauslegung aus-gegangen. Diese Bewertung läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wirdvon der Revision hingenommen.bb) Je nachdem, ob ein Darlehen mit einer Auszahlung zu 100%und dem deshalb höheren Nominalzinssatz oder einem Disagio und ei-nem deshalb niedrigeren Nominalzinssatz vereinbart ist, wirkt sich dievon der Beklagten vertretene, nur den Wortlaut von § 6 Abs. 2 Satz 2- 9 -VerbrKrG berücksichtigende Herabsetzung des Nominalzinssatzes un-terschiedlich aus. Im ersten Fall wird der höhere Nominalzins auf 4%reduziert, im letzten Fall würde das Disagio, mit dem der [X.] erkauft wurde, nicht berücksichtigt. Dieses Ergebnis wird [X.] zu Recht als "willkürlich anmutend" beanstandet ([X.],Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis [X.]. 157; [X.]/[X.] aaO § 6 VerbrKrG [X.]. 32). Deshalb soll durch eine Um-rechnung auf die sog. 100%-Kondition, d.h. also den Zinssatz, den [X.] im Falle einer vollständigen Auszahlung ohne Disagio zuzahlen hätte, dieser Wertungswiderspruch vermieden werden ([X.], in: Bruchner/[X.]/[X.], [X.]. § 6 [X.]. 8, 16; § 4 [X.]. 60; [X.]/[X.] aaO).Dieser am Zweck der in der Ermäßigung des Zinssatzes liegendenSanktion orientierten Auslegung von § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] sich der erkennende Senat an.(1) Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ermäßigtsich "der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 4 Abs. 1Satz 4 Nr. 1 Buchstabe d)" auf den gesetzlichen Zinssatz. Unter demvertraglich zugrunde gelegten Zinssatz ist ebenso wie in § 6 Abs. 4VerbrKrG der Nominalzinssatz zu verstehen ([X.]/[X.]aaO § 6 VerbrKrG [X.]. 30; [X.], 3. Aufl. § 6 VerbrKrG[X.]. 23; [X.], Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite, [X.] der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze S. 46). [X.] entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht, daß für dieZinsermäßigung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 VerbrKrG nur auf den [X.] angegebenen Nominalzinssatz abzustellen ist, weil [X.] zu den "sonstigen Kosten" des Kredits i.S. des § 4 Abs. 1Satz 4 Nr. 1 Buchst. d VerbrKrG [X.]) Die Einordnung des [X.] im Rahmen von § 4 Abs. 1Satz 4 Nr. 1 Buchst. d VerbrKrG wird in der Literatur unterschiedlichbeurteilt. Zum einen wird es ohne Berücksichtigung seines Rechtscha-rakters im Einzelfall stets den Kreditkosten zugerechnet ([X.]/[X.], [X.]. § 4 VerbrKrG [X.]. 13; [X.], in:[X.]/[X.]/[X.], [X.]. S. 124;[X.] aaO S. 33; [X.], [X.].[X.]. 208). Zum anderen wird das Disagio mit Entgeltcharakter zwarden Kosten zugerechnet, soll dabei aber als Vomhundertsatz ausge-drückt werden, um den laufzeitabhängigen Charakter hervorzuheben([X.], 3. Aufl. § 4 VerbrKrG [X.]. 41 [X.]. 83; i. E. ebenso[X.]/[X.] aaO § 4 VerbrKrG [X.]. 52). Nach einer weite-ren Auffassung gehören alle laufzeitabhängigen Kosten zum Zinssatz(von [X.], in: von [X.]/[X.]/von [X.], [X.]. § 4 [X.]. 104), wobei eine [X.] "Ersatzzinskosten" in einen einheitlichen Nominalzinssatz gefordert(Bruchner, in: Bruchner/[X.]/[X.] aaO § 4 [X.]. 92) odereine separate Ausweisung des [X.] für ausreichend erachtet wird(von [X.] aaO). Wieder andere rechnen ein als Zinsvorauszah-lung zu behandelndes Disagio zwar dem Zins zu, lassen aber offen,welche Auswirkungen sich hieraus für die Nominalzinsangabe ergebensollen (Vortmann, Verbraucherkreditgesetz § 4 [X.]. 12 f.; [X.], [X.] § 4 [X.]. 21). Schließlich wird die Ansicht vertre-ten, ein Disagio sei im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. [X.] nur anzugeben, sofern es ausnahmsweise zu den [X.] gehöre; komme ihm dagegen Zinscharakter zu, müsse es - nur - inden Gesamtbetrag nach Buchst. b einbezogen werden ([X.], [X.] 3. Aufl. § 4 [X.]. 70, 81 f.).- 11 -(b) Welcher Meinung zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung,wenn das Disagio im Vertrag wie vorliegend beziffert ist. Auf die for-male Einordnung des [X.] als Zins oder Kosten i.S. des § 4 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 Buchst. d VerbrKrG kommt es für die Auslegung des § 6Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nicht entscheidend an. Wesentlich ist [X.] wechselseitige Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem angegebe-nen Nominalzinssatz und einem vereinbarten Disagio mit Zinscharakter,das im wirtschaftlichen Ergebnis zu einer beliebigen Austauschbarkeitvon Disagio und Zins als Entgeltbestandteilen führt ([X.]Z 81, 124,127; [X.], Urteil vom 1. Juni 1989 - [X.], [X.], 1011,1013). Dem kann nicht entgegengehalten werden, in § 4 Abs. 1 Satz 4Nr. 1 Buchst. d und in § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG sei jeweils von "[X.]" die Rede. Im Gesetzgebungsverfahren ist diesem Begriff keine fürdas Normverständnis wesentliche Bedeutung beigemessen worden.Nach der Begründung des [X.] zu § 4 Abs. 1 Satz 4Nr. 1 Buchst. d VerbrKrG (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. [X.])sollte die Vorschrift dazu dienen, "Zinsen und alle Kosten ... auszuwei-sen"; als Kreditkosten wurden dabei sämtliche Aufwendungen einge-ordnet, die der Kreditnehmer nach dem Vertrag "neben den Zinsen" zutragen hat, um den Kredit zu erhalten (vgl. BT-Drucks. 11/5462, S. 19).Aus Sicht des Gesetzgebers besteht der wesentliche Gegensatz daherin der Abgrenzung zwischen den Zinsen auf der einen und allen weite-ren - laufzeitunabhängigen - Kreditkosten auf der anderen [X.]) Die Außerachtlassung des zinsähnlichen [X.] bei derAnwendung von § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ist nach Sinn und Zweckder Vorschrift nicht [X.]) Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/5462, S. 21 zu§ 5 Abs. 2 [X.]; s. auch schon den Referentenentwurf, [X.] 1988,- 12 -1215, 1219) soll § 6 Abs. 2 VerbrKrG den [X.],der sich auf die Nutzung des [X.] eingestellt hat, davorschützen, gemäß § 812 BGB das Kapital sofort zurückzahlen zu [X.]. Dem Kreditgeber soll dabei - anders als nach § 1a Abs. 3 Satz 2AbzG - nicht auferlegt werden, das Darlehen für die vereinbarte Lauf-zeit zinslos zur Verfügung zu stellen; vielmehr soll im Wege eines an-gemessenen Kompromisses auch seinem Interesse an dem Erhalt vonZinsen und sonstigen Kreditkosten angemessen Rechnung getragenwerden ([X.]Z 134, 94, 98 f.).(b) Mit dem Zweck dieser Sanktionsvorschrift ist eine Rechtsan-wendung unvereinbar, die bei vollständiger Auszahlung des Darlehensohne Disagio zu einer Reduzierung des höheren Nominalzinssatzes aufden gesetzlichen Zinssatz führt, dagegen bei Vereinbarung eines [X.] zuzuordnenden [X.] nur den niedrigeren Nominalzins er-mäßigt und dem Kreditgeber damit die im Disagio liegende Zinsvoraus-zahlung beläßt. Eine solche Auslegung würde - bei sachlich gleichblei-bendem Verstoß des Kreditgebers - zwei in ihrem wirtschaftlichen Er-gebnis übereinstimmende Sachverhalte unterschiedlich sanktionieren,ohne daß ein dahingehender Differenzierungswille des Gesetzgebersfeststellbar ist, und damit zu einem Wertungswiderspruch führen. Einesolche Auffassung ließe sowohl das Wesen eines [X.] mit Zinscha-rakter als auch dessen Wechselbezüglichkeit mit dem konkret verein-barten Nominalzins außer Betracht, obwohl nur beide Elemente zu-sammen den "Preis" des Kredits bestimmen (vgl. [X.] NJW 1993, 40,42). Bei einem hohen Disagio und einem deshalb dem gesetzlichenZinssatz weitgehend angenäherten Nominalzins wäre die Sanktionswir-kung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG aufgehoben. Dies ist nach demSinn und Zweck der gesetzlichen Regelung durch nichts zu [X.] 13 -(3) Das gilt entgegen der Auffassung der Revision auch unter Be-rücksichtigung der [X.] (i.d. Fassung der [X.]/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, [X.]. Nr. [X.] vom 10. März 1990). Daß die Richtlinie nach Art. 2 Abs. [X.]. a unter anderem auf Kreditverträge, die hauptsächlich zum Er-werb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem vorhan-denen oder noch zu errichtenden Gebäude bestimmt sind, keine An-wendung findet, ist für das nationale Recht, das einen weitergehendenVerbraucherschutz anordnen kann, ohne Bedeutung.2. Teilweise mit Erfolg beanstandet die Revision allerdings [X.] hinsichtlich des zuerkannten [X.].Den Klägern stand bereits im [X.]punkt der Verrechnung des[X.]es nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Zahlungsan-spruch in Höhe von 20.600 DM zu, da sie nur 4% Zinsen [X.], nicht aber 4,9% Zinsen und 20.600 DM Zinsvorauszah-lung schuldeten. Dieser Bereicherungsanspruch erstreckt sich nach§ 818 Abs. 1 BGB auch auf die Nutzungen, die die Beklagte aus demihr durch Verrechnung zugeflossenen Betrag gezogen hat. Diese [X.] sind für die [X.] seit Auskehrung des Darlehens am3. November 1992 bis zum 30. Oktober 1997 auf 4,9% und für die [X.] auf 5,72% p.a. festzusetzen, da sich aus den vorliegend verein-barten Vertragszinsen eine entsprechende Schätzungsgrundlage für dieBemessung von Nutzungszinsen ergibt (§ 287 Abs. 1 ZPO). Die [X.] hat für die [X.] vom 3. November 1992 bis zum 30. Oktober 1997im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG bereits Zinsen erstattet.Diese Beträge sind auf die herauszugebenden gezogenen Nutzungenanzurechnen, so daß insoweit - wie das Berufungsgericht im Ergebnis- 14 -richtig ausgesprochen hat - nur noch 4% aus 20.600 DM als [X.] zu zahlen sind.Weitergehende [X.] stehen den Klägern nicht zu (vgl.Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - [X.] ZR 79/97, NJW 1998, 2529, 2531).Rechtshängigkeitszinsen, wie sie von den Vorinstanzen zugesprochenworden sind, sollen den Nachteil ausgleichen, den ein Gläubiger da-durch erleidet, daß er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des [X.] an der Nutzung des ihm zustehenden Geldbetrags gehindert ist.Werden ihm aber bereits Nutzungen zugesprochen, die der Schuldnergezogen hat und die er selbst - jedenfalls mangels anderweitigen [X.] - nicht höher hätte ziehen können, ist dieser Nachteil ausgegli-chen.[X.] die weitergehende Zinsforderung der Kläger auch nicht ausanderen Gründen gerechtfertigt ist (§ 563 ZPO) und weitere [X.] nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst [X.] (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).Nobbe [X.] [X.] Dr. Müller Dr. Joeres
Meta
04.04.2000
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2000, Az. XI ZR 200/99 (REWIS RS 2000, 2612)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2612
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