Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2006, Az. XI ZR 432/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3150

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 432/04 Verkündet am: 13. Juni 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 1 Privatwohnung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist auch die Privatwohnung des Ver-tragspartners des Kunden oder eines vom [X.]spartner eingeschalteten [X.], die der Kunde nicht bewusst zu Zwecken eines geschäftlichen Kontakts aufgesucht hat. [X.], Urteil vom 13. Juni 2006 - [X.] [X.]

LG Stuttgart
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. Juni 2006 durch den [X.] [X.] als Vorsitzen-den, den [X.] Dr. [X.], die [X.]in [X.] sowie die [X.] [X.] und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 9. März 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Darlehens, das die klagende Volksbank dem [X.]n zur Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds gewährt hat. 1 Der [X.], ein damals 23-jähriger Handwerksmeister, wurde am 6. Dezember 1992 von [X.] seiner Mutter bei einem privaten Besuch in dessen Wohnung geworben, sich zur Alterssicherung und 2 - 3 - Steuerersparnis ohne Eigenkapital an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds "[X.]

" (nachfolgend: GbR) zu beteiligen. Am 9. Dezember 1992 unterzeichnete er einen Antrag auf Eintritt in die GbR mit einer Beteiligung von 61.300 DM und eine Kreditanfrage nebst Selbstauskunft. Außerdem erteilte er zwei Mitarbeiterinnen der von der [X.], der [X.], beauftragten [X.] eine notarielle Vollmacht, ihn beim [X.] zu vertreten.
Zur Finanzierung des Beitritts schloss der [X.] mit der Kläge-rin am 9. Dezember 1992/11. Februar 1993 einen Darlehensvertrag über 70.476 DM mit einem bis 31. Dezember 2002 festgeschriebenen [X.] von 9,95%. Der [X.] enthielt eine Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz, dass der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der [X.] das Darlehen empfangen habe und es nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Darle-hensauszahlung zurückzahle. Als Sicherheit für das Darlehen [X.] er seine Fondsbeteiligung und trat der Klägerin seine Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung ab, die vereinbarungsgemäß auch zur Tilgung des Darlehens dienen sollte. 3 Nachdem eine der vom [X.]n Bevollmächtigten mit notarieller Urkunde vom 21. Dezember 1992 seinen [X.] erklärt hatte, [X.] die Darlehensvaluta vertragsgemäß auf ein Konto der [X.] ausgezahlt. In der Folgezeit erhielt die Klägerin Zinszahlungen in Höhe von 23.666,71 •, in denen Ausschüttungen der Fondsgesellschaft in Höhe von 9.140,04 • enthalten waren. Im November 2000 stellte der 4 - 4 - [X.] seine Zahlungen auf das Darlehen ein. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2001 widerrief er die Darlehensvertragserklärung nach dem [X.]. Die Klägerin kündigte nach erfolgloser Mahnung der rückständigen Darlehensraten den Darlehensvertrag mit Wirkung zum 30. November 2002.
Die Klägerin macht im Wege der Teilklage die Rückzahlung eines Betrages von 6.000 • der Darlehensvaluta nebst Zinsen geltend. Der [X.] nimmt die Klägerin widerklagend auf Zahlung von 23.661,71 • nebst Zinsen und auf Rückübertragung der Ansprüche aus der [X.] um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die GbR in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass der Kläge-rin aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr gegen ihn zuste-hen. 5 Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Berufungsgericht (ZIP 2004, 891) hat der Klage statt-gegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der [X.] sein Begehren weiter, den [X.] allerdings nur noch in Höhe von 14.526,67 •. 6 Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 7 - 5 - [X.] 8 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 9 Der [X.] könne dem [X.] der Klägerin keine Ein-wendungen aus dem finanzierten Geschäft gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegenhalten. Ihm stehe kein Schadensersatzanspruch gegen die GbR als [X.]spartnerin des finanzierten [X.]s zu. Er habe auch keinen Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 723 Abs. 1 BGB vor-getragen. Einem Widerruf des Beitritts nach dem [X.] stehe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] die notarielle Beurkundung der [X.] entgegen.
Allerdings habe der [X.] den Darlehensvertrag nach § 1 [X.] wirksam widerrufen. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Haustürsi-tuation lägen vor. Die Privatwohnung des Vermittlers falle hier nach der Intention des Gesetzgebers unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.], da der [X.] sie zunächst rein privat und nicht zum Zwecke von [X.]sverhand-lungen aufgesucht habe. Die Haustürsituation sei der Klägerin bei einem verbundenen Geschäft auch gemäß § 123 Abs. 1 BGB zuzurechnen. 10 Der [X.] könne aber aus dem Widerruf des [X.] keine Ansprüche gegen die Klägerin herleiten. Der Klägerin stehe nämlich im Rahmen der [X.]srückabwicklung im Ergebnis noch ein die Klageforderung übersteigender Zahlungsanspruch gegen den [X.]n zu. Auch wenn hier von einem verbundenen Geschäft auszugehen sei, sei der [X.] nach den Grundsätzen der Entscheidung des [X.] - 6 - desgerichtshofs vom 21. Juli 2003 ([X.]Z 156, 46 ff.) gemäß § 3 [X.] zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet und könne gegenüber der Klägerin nur sein gesellschaftsrechtliches [X.] in Anrechnung bringen. Seine Pflicht zur Valutarückzahlung entfalle auch nicht aus den in den so genannten "[X.]" ([X.]Z 133, 254 ff. und Urteil vom 17. September 1996 - [X.] ZR 197/95, [X.], 2103 ff.) genannten Gründen, weil dieser - zudem auf einer Sondersituation beruhenden - Rechtsprechung hier die anerkannten Grundsätze der Behandlung von Gesellschaften auf fehlerhafter [X.]. Die Grundsätze der fehlerhaften [X.] könnten nicht mit dem Argument beiseite geschoben werden, der effektive Schutz des Verbrauchers sei vorrangig. Da bei Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus § 3 [X.] selbst im für den [X.]n günstigsten Falle immer noch ein Überschuss der Klägerin von ca. 23.000 DM verbleibe, sei die Teilklage über 6.000 • in jedem Fall be-gründet. I[X.] Dies hält nicht in allen Punkten rechtlicher Überprüfung stand. 12 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der [X.] sei auf Grund einer Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden, ist allerdings ent-gegen der Ansicht der Revisionserwiderung rechtsfehlerfrei. 13 - 7 - a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der [X.] durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer [X.] (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt wurde. Zwar ist eine Haustürsituation nach der Rechtsprechung des [X.] nicht gegeben, wenn der Kunde die [X.] seines [X.]spartners zu [X.]sverhandlungen aufsucht. Denn dann befindet er sich grundsätzlich in keiner anderen Situation als beim Besuch eines Geschäftslokals ([X.]Z 144, 133, 136). Der vorliegende Fall ist aber entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung anders [X.]. 14 Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts war der [X.] zu einem privaten Besuch bei dem [X.] und wurde erst im Laufe des Besuches auf die Möglichkeiten einer steuersparenden Beteiligung an der GbR angesprochen. Ein Verbraucher ist auch dann durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privat-wohnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zum [X.]sschluss be-stimmt worden, wenn er - wie hier - die Privatwohnung des [X.] bzw. Vermittlers nicht zu [X.]sverhandlungen, sondern aus pri-vatem Anlass aufgesucht hat ([X.], in: [X.]/[X.], Handbuch Verbrau-cherprivatrecht, Kapitel 5 [X.]. 9; [X.]/[X.], [X.]. § 312 [X.]. 15; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 312 [X.]. 36, [X.]/ [X.], [X.]. § 312 [X.]. 41; Ring, in: [X.] § 312 [X.]. 49; [X.], in: [X.], [X.]. 2001 § 1 [X.] [X.]. 83, 84; a.A. [X.]-Nölke, in: Handkommentar BGB § 312 [X.]. 8; [X.] ZIP 1986, 624, 628). 15 - 8 - [X.]) Der Gesetzgeber wollte mit dem [X.] den Verbraucher vor übereilten [X.]sschlüssen unter typischen [X.] schützen, die die Gefahr in sich bergen, dass er unter Ausnutzung des Überraschungsmomentes oder einer besonderen psychologischen Situation überrumpelt und zu einem von ihm nicht gewünschten Ver-tragsschluss überredet wird (siehe [X.]. 10/2876, [X.]). Er hat in Verfolgung dieses Gesetzeszwecks bestimmte Tatbestände geschaffen, denen gemein ist, dass der Kunde sich in einer Lage befindet, in der es ihm schwer fällt, die meist psychologisch geschulten [X.] abzuweisen. 16 Eine derartige psychologische Zwangslage besteht auch, wenn der Kunde den Unternehmer bzw. die für ihn handelnden Personen aus pri-vatem Anlass in ihrer Privatwohnung aufsucht, selbst wenn dort auch regelmäßig Geschäfte abgeschlossen werden. Insoweit befindet er sich in einer grundsätzlich anderen Situation als bei einem Besuch zum [X.] von [X.]sverhandlungen. Der Verbraucher ist bei einem zunächst privaten Besuch nicht auf ein werbemäßiges Ansprechen eingestellt. Er hat aus Gründen der Höflichkeit gegenüber seinem Gastgeber auch nicht die Möglichkeit, ohne weiteres die Wohnung zu verlassen und sich jeder-zeit aus freiem Entschluss der Einwirkung durch den Vermittler zu ent-ziehen. Dies engt ihn in seiner Entscheidungsfreiheit ein und birgt in be-sonderem Maße die Gefahr der Überrumpelung in sich. 17 [X.]) Anders als die Revisionserwiderung meint, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung nicht, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bei [X.]sab-schlüssen in der Privatwohnung des Unternehmers generell unanwend-bar sein soll. Zwar heißt es in der Begründung des Bundesrates zu sei-18 - 9 - nem Entwurf des Gesetzes ([X.]. 10/2876, [X.]), dem sich der Rechtsausschuss angeschlossen hat ([X.]. 10/4210, [X.]), dass Verträge, zu deren Abschluss der Kunde seinen geschäftsmäßig han-delnden [X.]spartner in dessen Privatwohnung aufsucht, nicht vom Anwendungsbereich des [X.]es erfasst werden [X.], weil die Lage des Kunden hier nicht anders sei, als wenn er seinen [X.]spartner in ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzten Räumen aufgesucht hätte. Daraus folgt jedoch kein genereller Aus-schluss der Privatwohnung des Unternehmers vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.], sondern lediglich, dass nach der Intention des Gesetzgebers keine Haustürsituation vorliegen soll, wenn sich der Kunde darüber im Klaren ist, dass er die Privatwohnung des [X.]s-partners zu geschäftlichen Zwecken aufsucht. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall, wenn es sich um einen privaten Besuch handelt.
b) Auch im Übrigen wendet sich die Revisionserwiderung im Er-gebnis ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der [X.] sei durch eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden. Nach der [X.] Rechtsprechung des [X.] bedarf es einer [X.] Zurechnung der Haustürsituation nach § 123 BGB nicht ([X.], Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, [X.], 220, 221 f. und [X.], Urteile vom 14. Februar 2006 - [X.] ZR 255/04, [X.], 674, 675 und vom 25. April 2006 - [X.] ZR 193/04, [X.], 1003, 1008). 19 c) Der Anwendbarkeit des § 1 [X.] steht hier auch - wie das Be-rufungsgericht im Ergebnis zutreffend und von der Revisionserwiderung nicht angegriffen angenommen hat - nicht entgegen, dass der [X.] 20 - 10 - durch einen Verwandten zum Darlehensvertragsschluss bestimmt wurde. Der [X.] hat zwar ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ver-neint, wenn ein Ehepartner vom anderen oder eine Mutter von ihrem [X.] bestimmt wird, einer Bank Sicherheiten für Kreditschulden des [X.] zu gewähren ([X.], Urteile vom 9. März 1993 - [X.] ZR 179/92, [X.], 683, 684 und vom 4. Oktober 1995 - [X.] ZR 215/94, [X.], 2133, 2134, insoweit in [X.]Z 131, 55 nicht abgedruckt). Der Schutz des [X.]es kann einem nahen Angehörigen aber nicht versagt werden, wenn sein Verwandter - wie im vorliegenden Fall - ihm gegenüber wie gegenüber [X.] werbend tätig wird, um sein Interesse an einer finanzierten Kapitalanlage zu wecken ([X.] [X.]Z 133, 254, 258). Zudem besteht zwischen dem [X.]n und [X.] seiner Mutter nur ein entferntes Verwandtschaftsverhältnis.
d) Das Widerrufsrecht des [X.]n ist nicht durch Fristablauf er-loschen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 [X.] hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] nicht begonnen. Die erteilte Belehrung enthielt mit dem Hinweis, dass ein [X.] unter bestimmten Voraussetzungen als nicht erfolgt gelte, eine andere - unrichtige - Erklärung ([X.], Urteil vom 12. November 2002 - [X.] ZR 3/01, [X.], 61, 63; [X.]Z 159, 280, 286 f.). 21 2. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, der [X.] sei auch im Fall eines wirksamen Widerrufs gemäß § 3 [X.] gegenüber der Klägerin zur Rückzahlung der Darlehensvaluta gegen Verrechnung seines [X.]s und nicht nur - wie von ihm angeboten - zur Übertragung seiner Ansprüche aus der Fondsbeteiligung verpflichtet. 22 - 11 - 23 a) Zwar hat ein Darlehensnehmer die Valuta im Fall des Widerrufs nach dem [X.] grundsätzlich zurückzuzahlen. Das Widerrufsrecht soll seine rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit ge-währleisten, nicht jedoch das wirtschaftliche Risiko der Darlehensver-wendung auf den Darlehensgeber abwälzen. Eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn der Darlehensnehmer den Kredit nicht emp-fangen hat oder der Darlehensvertrag und das finanzierte Geschäft ein verbundenes Geschäft bilden mit der Folge, dass der Widerruf des [X.] zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten [X.]s entgegensteht. In diesem Fall erfordert der Zweck der gesetzli-chen Widerrufsregelung, dem Kunden innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Ent-scheidung zu ermöglichen, ob er an seinen Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht, eine Auslegung des § 3 [X.], dahin, dass dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer in Höhe des [X.] zusteht. Die Rück-abwicklung hat in diesem Falle vielmehr unmittelbar zwischen dem Kre-ditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (st.Rspr.: [X.] [X.]Z 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; Urteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66 und vom 25. April 2006 - [X.] ZR 193/04, [X.], 1003, 1005). Dabei spielt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Rolle, ob die [X.] als deut-lich von der [X.] getrenntes Rechtssubjekt mit nicht [X.] wirtschaftlichen Interessen aufgetreten ist. Die auf dem Schutzzweck des Widerrufsrechts beruhende Freistellung des [X.] von der Verpflichtung zur Rückzahlung der [X.] 12 - ta stellt allein darauf ab, dass es sich hierbei um verbundene Geschäfte handelt. 24 [X.]) Mit der danach entscheidungserheblichen Frage, ob der vom Kläger geschlossene Darlehensvertrag mit dem [X.] ein verbun-denes Geschäft bildet, hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht näher befasst, sondern ist unter Zugrundelegung der Entscheidun-gen des I[X.] Zivilsenats des [X.] vom 21. Juli 2003 ([X.]Z 156, 46 ff.) und des erkennenden [X.]s vom 23. September 2003 ([X.] ZR 135/02, [X.], 2232 ff.) - zudem im Rahmen der Prüfung des Durchgriffs von Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft sowie der Frage der Zurechnung der Haustürsituation - von einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG ausgegangen, ohne dazu [X.] zu treffen. Nach dieser Rechtsprechung, an der festgehalten wird, wird eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwider-leglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht auf Grund eigener [X.] des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines [X.] ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur [X.] bereit erklärt hatte ([X.]Z 156, 46, 51; [X.], Urteile vom 23. September 2003 - [X.] ZR 135/02, [X.], 2232, 2234 und vom 25. April 2006 - [X.] ZR 193/04, [X.], 1003, 1005). 25 - 13 - Das war nach dem Tatsachenvortrag des [X.]n hier der Fall. Danach habe die Klägerin im Vorfeld gemeinsam mit anderen Volksban-ken mit der [X.] vereinbart, dass diese mit der von ihr [X.] Vertriebsorganisation für die Klägerin, die ihr zu diesem [X.] Darlehensvertragsmuster überlassen habe, die Darlehensverträge anbahnt und unterschriftsreif vorbereitet. Es seien insoweit für die betei-ligten Volksbanken Tranchen festgelegt worden. Die Abgrenzung der [X.]stranchen unter den Volksbanken habe intern zwischen dem [X.] und den Volksbanken stattgefunden, ohne dass die Darle-hensnehmer hierauf Einfluss gehabt hätten. Die finanzierte Kapitalanlage sei - was die Klägerin gewusst habe - vom Vertrieb im Paket angeboten worden. Dies sei auch im Falle des [X.]n geschehen. Da dieser Vor-trag von der Klägerin in wesentlichen Punkten, insbesondere was den gemeinsamen Vertrieb von Kapitalanlage und Darlehen und das Über-lassen von Darlehensvertragsformularen angeht, bestritten worden ist und das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten Vorbringen des [X.]n nicht nachgegangen ist, ist das Berufungsurteil insoweit rechtsfehlerhaft. 26 [X.]) Dass der notariell beurkundete [X.] des [X.]n entgegen der Auffassung der Revision nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] iso-liert nicht widerrufbar wäre (vgl. [X.]Z 144, 223, 226 ff.; [X.], Urteile vom 2. Mai 2000 - [X.] ZR 108/99, [X.], 1247, 1249, vom 18. März 2003 - [X.] ZR 188/02, [X.], 918, 921, vom 29. April 2003 - [X.] ZR 201/02, [X.], 21, 23, vom 14. Oktober 2003 - [X.] ZR 134/02, [X.], 2328, 2330 f. und vom 2. Dezember 2003 - [X.] ZR 53/02, [X.], 417, 420 f.), führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch bei notarieller Beurkundung des finanzierten Geschäfts kann auf Grund der 27 - 14 - Verbundenheit der beiden Verträge eine Befreiung des Kreditnehmers von der Pflicht zur Darlehensrückzahlung nach § 3 [X.] geboten sein (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16. September 2003 - [X.] ZR 447/02, [X.], 2184, 2186 und vom 23. September 2003 - [X.] ZR 325/02, [X.], 2186, 2187 für die Kreditfinanzierung einer Eigentumswoh-nung). Der dem Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] zugrunde liegende Gedanke, dass bei notarieller Beurkundung ein Übereilungsschutz durch eine Widerrufsmöglichkeit nicht erforderlich ist ([X.]. 10/2876 S. 12), gilt nicht zwangsläufig auch für den nicht beurkundeten Darlehensvertrag. Liegen für diesen die Voraussetzungen eines Widerrufs vor, bedarf es weiterhin des Schutzes vor dem übereil-ten [X.]sabschluss, der auf Grund der Verbundenheit der beiden [X.]e auch auf das beurkundete Geschäft zu erstrecken ist (vgl. [X.] 2003, 280, 283 f.; kritisch [X.] ZIP 2002, 189, 195). b) Die Grundsätze der Rechtsprechung des I[X.] Zivilsenats des [X.] zur fehlerhaften Gesellschaft stehen der Freistellung des [X.]n von der Darlehensrückzahlung, anders als das [X.] gemeint hat, nicht entgegen. Nach diesen Grundsätzen ist ein fehlerhafter Gesellschaftsbeitritt, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist, grundsätzlich zunächst wirksam. Der Gesellschafter hat aber das Recht, sich im Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Betei-ligung für die Zukunft zu lösen. An Stelle des ihm nach allgemeinen Grundsätzen zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Einlage tritt alsdann das ihm nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtli-cher Abwicklung zustehende [X.] ([X.]Z 156, 46, 52 f.). Die Beschränkung auf das [X.] hat nicht zur Folge, dass 28 - 15 - er auch dem Kreditgeber im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages nur seinen Abfindungsanspruch entgegensetzen kann und eine [X.] Differenz gegenüber der noch offenen Darlehensvaluta zu zahlen hat. 29 [X.]) Zweck der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ist es, im Interesse des Rechtsverkehrs an der Erhaltung einer Haftungsgrundlage und der Gesellschafter an der Bewahrung der geschaffenen Werte der [X.] zu gewähren (vgl. [X.]Z 55, 5, 8; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 705 [X.]. 347). Dieser Zweck wird nicht tangiert, wenn der Gesellschafter nicht den Gesell-schaftsbeitritt, sondern den zu seiner Finanzierung geschlossenen [X.] widerruft. Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat dementsprechend entschieden, dass in einem solchen Fall die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft im Verhältnis des Gesellschafters zu der kreditgebenden Bank keine Anwendung findet und der kreditnehmende Gesellschafter der Bank lediglich zur Übertragung des finanzierten [X.]santeils bzw. seiner Rechte aus dem fehlerhaften Beitritt ver-pflichtet ist, nicht aber die Darlehensvaluta zurückzahlen muss ([X.]Z 159, 280, 287 f. und [X.], Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1527, 1529; so auch [X.] [X.], 972, 980 und [X.], 981, 985; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 358 [X.]. 87, 92; [X.]/[X.], [X.]. 2004 § 358 [X.]. 67; anders bei Widerruf nur des [X.]s: [X.], Urteil vom 31. Januar 2005 - [X.], [X.], 547, 549). [X.]) Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des er-kennenden [X.]s, nach der der Kreditnehmer zum Schutz seiner Ent-scheidungsfreiheit, ob er den Kreditvertrag widerrufen will oder nicht, bei 30 - 16 - einem verbundenen Geschäft von Belastungen durch das finanzierte [X.] freizustellen ist ([X.]Z 133, 254, 259 ff. sowie [X.], Urteil vom 25. April 2006 - [X.] ZR 193/04, [X.], 1003, 1006 m.w.Nachw.). Die-ser gesetzliche Schutzzweck würde, was von einem Teil der Literatur verkannt wird ([X.] ZIP 2002, 240, 244 f.; [X.] BKR 2002, 801, 803; [X.] BKR 2003, 92, 96 ff.; [X.] BKR 2004, 280, 284 f.), gefährdet, wenn der Darlehensnehmer das wirtschaftliche Risiko des [X.]s zu tragen hätte. [X.]) Bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts steht die bisherige Rechtsprechung des [X.] in Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 ([X.]/03, [X.], 2079 ff. - [X.] und [X.]/04, [X.], 2086 ff. - [X.]), nach denen der Anleger bei einem in der Haustürsituation abgeschlossenen Darlehen im Fall der Nichtbelehrung über sein Widerrufsrecht von den Risiken der finanzier-ten Anlage freizustellen ist, die er bei ordnungsgemäßer Belehrung hätte vermeiden können. Es bedarf daher keiner Entscheidung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Urteile auf der Grundlage des geltenden Rechts bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts umgesetzt werden können (vgl. dazu [X.], Urteil vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, Umdruck S. 12 ff., für [X.]Z vorgesehen, m.w.Nachw.). 31 3. Darüber hinaus trägt die - rechtsfehlerhafte - Begründung des Berufungsgerichts nicht die Abweisung der negativen Feststellungswi-derklage. Selbst wenn die Klägerin, wie das Berufungsgericht gemeint hat, nach § 3 [X.] noch einen Rückzahlungsanspruch gegen den [X.]n hätte, stünden ihr nach dem Widerruf aus den [X.] - 17 - gen keine Ansprüche mehr zu. Der Anspruch aus § 3 [X.] ist nach der Konzeption des Gesetzes kein vertraglicher Anspruch, sondern ein da-von zu [X.] besonders ausgestalteter Bereicherungsan-spruch ([X.] [X.]Z 131, 82, 87; 152, 331, 339; Urteil vom 25. April 2006 - [X.] ZR 193/04, [X.], 1003, 1006). II[X.] Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache, da sie nicht zur Entscheidung reif ist, zur weiteren Sach-aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird Feststellungen zum Vorliegen eines verbunde-nen Geschäfts nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG zu treffen haben. 33 Joeres [X.] [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.08.2003 - 8 O 132/03 - [X.], Entscheidung vom 09.03.2004 - 6 U 166/03 -

Meta

XI ZR 432/04

13.06.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2006, Az. XI ZR 432/04 (REWIS RS 2006, 3150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3150

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